BVerwG: Flüchtlingsschutz wegen Religion (christlicher Konvertit im Iran) klärungsbedürftig

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Mit Beschluss vom 6. März 2008 (10 B 5.08) hat das Bundesverwaltungsgericht der Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom 23.10.2007 - 14 B 06.30315) stattgegeben und die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Zur Begründung ist ausgeführt, dass die Rechtssache dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Klärung der Auslegung von § 60 Abs. 1 AufenthG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/83/EG zur Frage der Verfolgung wegen der Religion (hier: als christlicher Konvertit im Iran) geben könne.