Vermeidungsverhalten zur Abwendung von Verfolgung - Vereinbarkeit mit der Qualifkationsrichtlinie

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Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat in einem Urteil vom 21. Februar 2008 (Az.: 11 K 2432/07.A) seine Auffassung verteidigt, wonach es Homosexuellen zumutbar ist, Verfolgung durch Verheimlichung ihrer sexuellen Orientierung zu vermeiden. Im konkreten Fall eines schwulen Ägypters ging das Gericht zwar davon aus, dass seine sexuelle Orientierung offenkundig sei und daher Verfolgung unvermeidbar drohe, nutzte aber die Gelegenheit, sich mit den Kollegen vom Bayerischen Verwaltungsgericht München zu duellieren. Die Münchner hatten in einem Urteil vom 30. Januar 2007 (Az.: M 21 K 04.51404)die Auffassung des VG Düsseldorf in einem früheren Urteil heftig kritisiert, wonach der asylrechtliche Schutz des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung nur in den Schranken des Sittengesetzes zu gewährleisten sei und selbst unter Bezugnahme auf Artikel 8 EMRK einem Homosexuellen zumutbar sei, seine homosexuelle Veranlagung und Betätigung nicht nach außen hin bekannt werden zu lassen. Das VG München hatte die Auffassung vertreten, dass dies weder der gegebenen Rechtslage entspreche noch unter Betrachtung der deutschen Vergangenheit im Hinblick auf den Paragraphen 175 StGB vertretbar sei.

Das VG Düsseldorf hält an der bisher vertretenen Auffassung fest. Entscheidend bei asylrechtlichen Entscheidungen sei der Blick auf den Heimatstaat und die Frage, ob insoweit unter Berücksichtigung der Beschränkungen des Artikels 2 Absatz 1 GG (Entfaltung der Persönlichkeit) und Artikel 8 Absatz 1 EMRK (Recht auf Achtung des Privatlebens) eine Rückkehr zumutbar sei. Ausschlaggebend sei dabei nicht "die subjektive Sicht des Einzelnen, sondern ein objektiver Maßstab, der sich daran zu orientieren hat, was im Heimatland des Betroffenen als herrschendes Wertesystem anzusehen ist." Bei der asylrechtlichen Beurteilung einer fremden Rechtsordnung könne nicht das Neutralitäts- und Toleranzgebot des Grundgesetzes als Maßstab genommen werden.

Anmerkung:

Die Frage eine Vermeidungsverhaltens wurde bislang insbesondere bei der Religionsausübung relevant. Deutlich wird dies an der häufig aufgeworfenen Fragestellung: Wird die Missionierungstätigkeit von der Qualifikationsrichtlinie geschützt?

Diese Frage deutet in die falsche Richtung. Im Rahmen des Art. 9 Abs. 1 lit. a der Richtlinie geht es um die Verfolgungshandlung. Zur Vermeidung einer Leib- und Lebensgefahr soll dem Kläger ein Verzicht auf eine öffentliche Religionsausübung abverlangt werden, um damit ein Rückführung überhaupt erst zu ermöglichen. Von einen "Schutz" der Missionierungstätigkeit kann daher nicht ernsthaft die Rede sein. Zu prüfen ist daher, ob – das geeignete Vermeidungsverhalten vorausgesetzt – die mit der Beschränkung der Missionierungstätigkeit einhergehende Beeinträchtigung der Religionsausübungsfreiheit mit Art. 9 Abs. 1 lit. a der Richtlinie vereinbar ist. Dies setzt die Prüfung voraus, dass die Religionsfreiheit als "grundlegendes Menschenrecht" im Sinne des Art. 9 Abs. 1 lit. a der Richtlinie angesehen werden kann.

In der grundlegenden Entscheidung in dem Fall Kokkinakis gegen Griechenland (Az. 14307/88) vom 25. Mai 1993 nahm der EGMR zur Bedeutung der Religionsfreiheit nach Art. 9 Abs. 1 EGMR Stellung. Im Rahmen seiner Entscheidung, die die Zulässigkeit polizeilicher Maßnahmen gegen einen Zeugen Jehovas wegen des Tatbestandes des Proselytismus betraf, führte der EGMR zur Religionsfreiheit aus: "31. As enshrined in Article 9 (art. 9), freedom of thought, conscience and religion is one of the foundations of a "democratic society" within the meaning of the Convention. It is, in its religious dimension, one of the most vital elements that go to make up the identity of believers and their conception of life, but it is also a precious asset for atheists, agnostics, sceptics and the unconcerned. The pluralism indissociable from a democratic society, which has been dearly won over the centuries, depends on it.

Weiterhin befasste sich der EGMR in seiner Entscheidung vom 26. September 1996 in dem Fall Manoussakis gegen Griechenland (Az.18748/91) mit der Frage, ob das Versagen einer Genehmigung für einen Platz für die Religionsausübung die Zeugen Jehovas unzulässig in ihrer Glaubensfreiheit einschränken würde. Die Verweigerung einer Genehmigung für eine Glaubensausübungsstätte wurde als mit Art. 9 EMRK unvereinbar angesehen; dabei wurde nochmals die besondere Bedeutung der Glaubensfreiheit für die demokratische Gesellschaft unter Bezugnahme auf die Entscheidung in der Rechtssache Kokkinakis herausgehoben: "44. As a matter of case-law, the Court has consistently left the Contracting States a certain margin of appreciation in assessing the existence and extent of the necessity of an interference, but this margin is subject to European supervision, embracing both the legislation and the decisions applying it.  The Court's task is to determine whether the measures taken at national level were justified in principle and proportionate. In delimiting the extent of the margin of appreciation in the present case the Court must have regard to what is at stake, namely the need to secure true religious pluralism, an inherent feature of the notion of a democratic society (see the above-mentioned Kokkinakis judgment, p. 17, para. 31)."

Die Gewährleistung der Religionsfreiheit ist demnach nicht nur für den Pluralismus in einer demokratischen Gesellschaft von heraushebender Bedeutung, sondern auch eines der wichtigsten Elemente für die Identität von Gläubigen und für ihre Lebenskonzeption sowie ein besonderer Schutz für Atheisten, Agnostiker, Skeptiker und Unbeteiligte.

Dass die Religionsfreiheit eine zentrale Stellung in den Menschenrechten einnimmt, zeigt sich auch an dem vielfältigen Schutz dieses Rechts in einer Vielzahl von internationalen Verträgen und nationalen Verfassungen. So wird die Religionsfreiheit durch die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen von 1948 und dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPbpR) von 1966 weltweit geschützt.

Wird die Missionierung als öffentliche Glaubensausübung – mit kleineren Einschränkungen hinsichtlich Art und Weise – von der Glaubensausübungsfreiheit erfasst, so stellt sich die weitergehende Frage, ob dies bereits den Schluss rechtfertigt, dass es sich um einen schwerwiegenden Eingriff in die Glaubensausübungsfreiheit handelt, wenn die Form der öffentlichen Glaubensbetätigung nicht mehr möglich ist. Denn im Rahmen des Flüchtlingsschutzes geht es nicht um die Gewährleistung von Mindeststandards, die nur im engen Rahmen Beschränkungen unterliegen sollen, sondern um dem Schutz eines Kernbereichs menschenrechtlicher Fundamentalnormen, über deren Unverfügbarkeit und unbedingte Beachtung Konsens zwischen den Mitgliedstaaten der EU besteht und die deshalb über Art. 9 Abs. 1 lit. a der Richtlinie geschützt werden.

Gerade mit Blick auf öffentliche Glaubensausübung, wie z.B. die Missionierung, ist erkennbar, dass die Staatenpraxis uneinheitlich ist. Es finden sich Ansätze, die der obigen Darstellung zum religiösen Existenzminimum folgen, aber auch Judikate, die ein erzwungenes Vermeidungsverhalten bei der Annahme einer wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung im Rahmen der GFK grundsätzlich für unzumutbar oder rechtlich nicht möglich halten. Welcher diese Ansicht sich im Rahmen der Auslegung des Art 9 Abs. 1 lit. a der Richtlinie durchsetzen wird, bleibt abzuwarten.

Dass die hier skizzierte Auffassung hinsichtlich des schwerwiegenden Eingriff in ein grundlegendes Menschenrecht auch innerhalb der EU konsensfähig sein könnte, zeigt die Entscheidung des Court of Appeal (Civil Division) in den Verfahren Ullah gegen Special Adjudicator und DO gegen Secretary of State for the Home Department ([2002] EWCA Civ 1856, [2002] All ER (D) 242 (Dec), (Approved judgment)) vom 16. Dezember 2003. Hier arbeitet der Court of Appeal mit umfassender Begründung heraus, dass die Religionsfreiheit nur im Kernbereich geschützt wird. Wie auch der 9. Senat in seiner Entscheidung zum Abschiebungsschutz aus Art. 9 EMRK legt der Court of Appeal dar, dass nur tiefgreifende Eingriffe in die Religionsfreiheit, die einer Verletzung des Art. 3 EMRK gleichkommen – hier wird auch auf die Soehring Rechtsprechung des EGMR Bezug genommen! –, die Zuerkennung einer Flüchtlingseigenschaft rechtfertigen können. Eine andere Sicht, die den Schutz der Religionsfreiheit an die Judikate des EGMR zu Art. 9 EMRK anlehnen würde, hätte eine uferlose Anerkennungspraxis zur Folge, die nur von der Parlament beschlossen werden könnte.
Dass die Eingriffsintensität für die GFK ein wichtiges Kriterium ist, zeigt die gemeinsame Stellungnahme der Richter Callinan und Hexdon JJ. in der Entscheidung des High Court of Australia in der Rechtssache S395/2002 gegen Minister for Immigration and Mulicultural Affairs vom 8. April 2003. Dort wird am Beispiel der Diskriminierung Homosexueller in Bangladesch sehr deutlich der Unterschied von Verfolgung und Missbilligung des Verhaltens hervorgehoben.

Dass das Meinungsbild nicht homogen ist, verdeutlicht die Auffassung des UNHCR (Guidelines on International Protection: Religion-Based Refugee Claims under Article 1A(2) of the 1951 Convention and/or the 1967 Protocol relating to the Status of Refugees, HCR/GIP/04/06, Stand: 28 April 2004). Dieser vertritt in seinen Leitlinien des internationalen Schutzes für Fälle des religiösen Verfolgung, dass es für einen Flüchtling nicht zumutbar sei, wenn er verpflichtet würde, seinen Glauben zu verbergen, zu ändern oder zu verleugnen, um Verfolgung zu vermeiden (ebenso Marx, Handbuch der Flüchtlingsanerkennung, Rdnr. 28 zu § 17 unter Hinweis auf James C Hathaway, The Law of Refugee Status, s. 147). Die Flüchtlingskonvention würde keinen Schutz vor Verfolgung aus religiösen Gründen bieten, wenn die betroffene Person verpflichtet wäre, Handlungen zu unterlassen, die zu einer Beleidigung der Vorstellungen eines möglichen Verfolgers führen würden.

Auch diese Auffassung steht im Einklang mit einer Reihe von Entscheidungen der Obergerichte anderer Staaten: So hat der High Court of Australia sich in der Rechtssache Applicant NABD of 2002 gegen Minister for Immigration and Multicultural and Indigenous A [2005] HCA 29 vom 26. Mai 2005 mit der Frage auseinandergesetz, ob dem Kläger eine Beschränkung auf "quiet exercise of faith" zumutbar sei. Die Revision wurde mit 3:2 Stimmen zurückgewiesen. Die Mehrheitsmeinung, vertreten von Gleeson (Rdnr. 1 -11), Hayne und Heydon (Rdnr. 147 - 169), beruht dabei nicht auf der Annahme, dass dem Kläger eine zurückhaltende Religionsausübung zumutbar sei, sondern auf der Annahme, dem Kläger sei die Religionsausübung, so wie er sie praktiziere, auch im Iran verfolgungsrei möglich. Insbesondere die Mindermeinung Kirby (Rdnr 55-146) legt aber mit ausführlicher Begründung dar, weshalb eine zurückhaltende Religionsausübung dem Kläger nicht abverlangt werden kann.

Der High Court of Australia hat weiterhin in der Rechtssache S395/2002 gegen Minister for Immigration and Mulicultural Affairs vom 8. April 2003 zu dem Vermeidungsverhalten Homosexueller in Bangladesch Stellung bezogen. Das Refugee Review Tribunal hatte zuvor entschieden, dass ein homosexuelles Paar nicht als Flüchtlinge anerkannt werden könnte, weil keine Gründe dafür ersichtlich wären, warum sie ihr diskretes Sexualverhalten bei der Rückkehr in ihr Heimatland aufgeben würden. Da dann keine begründete Furcht vor Verfolgung bestünde, könnten sie nicht als Flüchtlinge anerkannt werden. Mit der Mehrheit der Richter (McHugh, Kirby, Gummow und Hayne) entschied der High Court, dass der von der Vorinstanz gewählte Ansatz mit der GFK nicht vereinbar sei. Die Richter McHugh und Kirby JJ. legten ausführlich dar, weshalb sie es rechtlich für unzulässig halten, von einem Homosexuellen eine Verhaltensänderung dahingehend zu verlangen, dass er seine Sexualität in seinem Heimatland unauffällig ausübt. Dabei wird auch immer wieder auf die Glaubensausübungsfreiheit Bezug genommen. Auch die Richter Gummow und Hayne JJ. führten in ihren Voten aus, dass es keine Möglichkeit gäbe, von dem Schutzsuchenden zu verlangen, dass er sich diskret verhält.

Die von den Richtern des High Court of Australia in der Rechtssache S395/2002 gegen Minister for Immigration and Mulicultural Affairs vom 8. April 2003 aufgestellten Grundsätze fanden auch in die Entscheidung Z gegen Secretary of State for Home Department vom 2. Dezember 2004 (Fall Nr. C4/2003/2245) Eingang: In dieser Entscheidung wird die neuseeländische und australische Rechtsprechung zum Vermeidungsverhalten mit Blick auf Homosexualität von Richter Buxton umfassend dargestellt. Die Berufung wurde vom Court of Appeal (Civil Division) aus Tatsachengründen zurückgewiesen.

Ebenso wie der High Court of Australia und der Court of Appeal im Vereinigten Königreich geht auch die neuseeländische Rechtsprechung davon aus, dass ein Vermeidungsverhalten einem Schutzsuchenden zur Abwendung drohender Verfolgung nicht zugemutet werden könne. In der Rechtssache D Mansouri-Rad entschied die Refugee Status Appeals Authority (Refugee Appeal No. 74665/03) zugunsten eines Homosexuellen im Iran. Dabei wurde umfassend unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des High Court of Australia in der Rechtssache S395/2002 gegen Minister for Immigration and Mulicultural Affairs vom 8. April 2003 erörtert, ob dem Schutzsuchenden aufgegeben werden könne, sein Sexualverhalten zurückhaltend auszuleben. Zuletzt sei noch auf eine Entscheidung des United States Court of Appeal for the 7th Circuit hingewiesen. Das Gericht entschied in der Rechtssache Zhen Liiao gegen Gonzles (Nr. 04-1700) am 9. März 2005 unter Zurückweisung des Antrags, dass die Möglichkeit, die Zugehörigkeit zu Falun Gong vor den Behörden zu verbergen, nicht den Schluss auf eine fehlende begründete Fürcht vor Verfolgung rechtfertige.

Insgesamt zeigt diese – bruchstückhafte – Zusammenfassung der internationalen Rechtsprechung, dass die Frage eines Vermeidungsverhaltens zu Abwendung von drohender Verfolgung auch im internationalen Rahmen umstritten ist.