Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil des 10. Senats vom 24. Juni 2008 (Az.: BVerwG 10 C 43.07) eine erste Entscheidung zum Abschiebungsschutz wegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts nach Art. 15 c RL 2004/83/EG (sog. Qualifikationsrichtlinie) getroffen.
Die zwischenzeitlich vorliegende Entscheidung enthält folgende Leitsätze:
1. Der Antrag auf Verpflichtung zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG in Bezug auf das Herkunftsland ist seit Inkraft-treten des Richtlinienumsetzungsgesetzes im Asylprozess sachdienlich dahin auszulegen, dass in erster Linie die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2, 3 oder 7 Satz 2 AufenthG und hilfsweise die Feststellung ei-nes Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG begehrt wird.
2. Der Begriff des internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG und Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG (sog. Qualifikationsrichtlinie) ist unter Berücksichtigung des humanitären Völker-rechts auszulegen (vgl. insbesondere die vier Genfer Konventionen zum huma-nitären Völkerrecht vom 12. August 1949 und das Zusatzprotokoll II vom 8. Juni 1977).
3. Ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG und Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG muss sich nicht auf das gesamte Staatsgebiet erstrecken.
4. Die in § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG getroffene Regelung, die Abschiebungs-schutz suchende Ausländer im Falle allgemeiner Gefahren auf die Aussetzung von Abschiebungen durch ausländerbehördliche Erlasse verweist, ist richtli-nienkonform dahin auszulegen, dass sie nicht die Fälle erfasst, in denen die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes nach Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG erfüllt sind.
Die Enscheidung steht Mitgliedern unter Rechtsprechung/BVerwG/Asyl zum download zur Verfügung