BVerwG: Flüchtlingsanerkennung aufgrund selbst geschaffener Nachfluchtgründe

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Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat mit Urteil vom 18. Dezember 2008 (BVerwG 10 C 27.07) sich erstmals in einem Revisionsverfahren mit der Frage befasst, wann bei asylrechtlichen Folgeanträgen, die auf weitere exilpolitische Aktivitäten gestützt sind, eine Flüchtlingsanerkennung in Betracht kommt.

Das Verfahren betrifft den Fall eines türkischen Asylbewerbers kurdischer Volkszugehörigkeit, der seinen im Jahr 1998 gestellten ersten Asylantrag mit politischen Aktivitäten in der Türkei begründete. Während des Asylverfahrens veröffentlichte er unter einem Pseudonym Beiträge in einer in Deutschland erscheinenden Zeitschrift, die von den türkischen Behörden als Sprachrohr der verbotenen kurdischen Arbeiterpartei PKK angesehen wird. Der Antrag wurde rechtskräftig abgelehnt.

In der Folgezeit setzte der Asylbewerber seine Veröffentlichungen - nunmehr unter eigenem Namen - fort. Auf seinen darauf gestützten Folgeantrag erkannte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ihn im März 2004 als Flüchtling an. Hiergegen erhob der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten Klage. Das Berufungsgericht hat wegen des nunmehr festgestellten exponierten prokurdischen Engagements des Asylbewerbers die Gefahr politischer Verfolgung in der Türkei bejaht. Die Flüchtlingsanerkennung sei auch im Hinblick auf den seit 1. Januar 2005 geltenden Regelausschlusstatbestand des § 28 Abs. 2 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) gerechtfertigt. Danach darf die Flüchtlingseigenschaft in einem Asylfolgeverfahren in der Regel nicht zuerkannt werden, wenn der Ausländer den Folgeantrag auf Umstände stützt, die er selbst geschaffen hat. Es liege ein Ausnahmefall vor, denn die journalistische Tätigkeit des Asylbewerbers stelle sich als Ausdruck und Fortführung seiner bereits in der Türkei erkennbar betätigten Überzeugung dar.

Der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat das Berufungsurteil aufgehoben. Er hat seine Entscheidung damit begründet, dass der Gesetzgeber in § 28 Abs. 2 AsylVfG Nachfluchtgründe, die nach Abschluss des ersten Asylverfahrens von dem Betreffenden selbst geschaffen wurden, unter Missbrauchsverdacht gestellt hat. Dabei kann die Kontinuität der nach außen betätigten politischen Überzeugung ein Indiz gegen einen Missbrauch des Flüchtlingsschutzes sein, ohne indessen allein zur Widerlegung der Regelvermutung auszureichen. Vielmehr muss der Asylbewerber gute Gründe dafür anführen, warum er nach einem erfolglosen Asylverfahren erstmalig exilpolitisch aktiv geworden ist oder seine bisherigen Aktivitäten intensiviert hat. Die Regelung steht auch mit den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben sowie der Genfer Flüchtlingskonvention in Einklang. Denn die in Deutschland geltenden Abschiebungsverbote gewähren dem Ausländer in jedem Fall ausreichenden Schutz. Das Berufungsgericht wird das Vorliegen eines Ausnahmefalles nach diesen Grundsätzen erneut prüfen müssen. Deshalb wurde der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Quelle: Presserklärung des BVerwG