Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat mit Urteil vom 19. Januar 2009 (BVerwG 10 C 52.07) eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs aufgehoben, mit der eine aus Tschetschenien stammende russische Staatsangehörige mit Blick auf das Fehlen einer dringend erforderlichen medizinischen Behandlung bei einer Rückkehr nach Russland als Flüchtling anerkannt wurde.
Die Klägerin reiste im September 1999 aus Tschetschenien aus und kam über Moskau im Januar 2000 nach Deutschland. Ihren Asylantrag lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) ab. Mit ihrer Klage auf Flüchtlingsanerkennung hatte die Klägerin in erster Instanz Erfolg. Während des Berufungsverfahrens stellte sich heraus, dass sie an einer behandlungsbedürftigen posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) leidet. Das Bundesamt gewährte ihr daraufhin ausländerrechtlichen Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Aufenthaltsgesetz. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Flüchtlingsanerkennung der Vorinstanz bestätigt. Die Klägerin sei in Russland - mit Ausnahme Tschetscheniens - angesichts ihrer Erkrankung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von Verfolgung bedroht. Wegen ihrer tschetschenischen Volkszugehörigkeit werde ihr dort zumindest temporär die Registrierung und damit auch der Zugang zur staatlichen Gesundheitsfürsorge verweigert werden. Dies überschreite wegen der besonderen Situation der Klägerin ausnahmsweise die Schwelle zur Asylrelevanz, weil es angesichts der dringend behandlungsbedürftigen schweren PTBS zu einer Gefährdung von Leib und Leben kommen würde. Auf eine inländische Fluchtalternative in Tschetschenien könne die Klägerin nicht verwiesen werden, da sie dort zwar registriert werde, die notwendige medizinische Behandlung aber wegen der allgemein mangelhaften Gesundheitsversorgung nicht gewährleistet sei.
Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten hatte mit seiner Revision Erfolg. Nach Auffassung des 10. Senats des Bundesverwaltungsgerichts fehlt es bereits an einer auf das Leben oder die körperliche Unversehrtheit der Klägerin gerichteten Verfolgungshandlung, d.h. an einem gezielten Eingriff in ein asylrechtlich geschütztes Rechtsgut (vgl. Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates der Europäischen Union - Qualifikationsrichtlinie). Bei der vom Berufungsgericht festgestellten zumindest vorläufigen Verweigerung der Registrierung durch lokale Behörden der Russischen Föderation in Anknüpfung an die Volkszugehörigkeit handelt es sich um ein Unterlassen. Dies mag einen Eingriff in das Recht auf Freizügigkeit darstellen, zielt seinem Charakter nach aber nicht auf die Verletzung eines grundlegenden Menschenrechts und damit eines asylrechtlich geschützten Rechtsguts. Der Senat konnte offen lassen, ob eine Flüchtlingsanerkennung aus dem vom Verwaltungsgerichtshof angenommenen Grund auch deshalb nicht in Betracht kommt, weil die aus Tschetschenien stammende Klägerin von einer Verfolgung in anderen Gebieten der Russischen Föderation, zu denen sie bisher keinerlei Beziehung hatte, möglicherweise gar nicht selbst betroffen wäre.
Ob die Klägerin nicht aus anderen Gründen als Flüchtling anzuerkennen ist, konnte der Senat nicht abschließend beurteilen. Denn der Verwaltungsgerichtshof ist davon ausgegangen, dass die Klägerin unverfolgt ausgereist ist, weil sie im Zeitpunkt der Ausreise in Inguschetien eine inländische Fluchtalternative gehabt hätte. Dies widerspricht Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie, auf den auch der nationale Gesetzgeber in § 60 Abs. 1 Satz 5 Aufenthaltsgesetz Bezug nimmt. Danach setzt die Annahme einer Vorverfolgung lediglich eine erlittene oder unmittelbar drohende Verfolgung voraus, nicht aber das Fehlen einer inländischen Fluchtalternative. Da der Verwaltungsgerichtshof dies nicht berücksichtigt hat, wurde der Rechtsstreit zur weiteren Aufklärung an ihn zurückverwiesen.
Quelle Presseerklärung des BVerwG