House of Lords erlaubt Überstellung nach Griechenland

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Das House of Lords lehnte das Begehren eines afghanischen Staatsangehörigen ab, der gegen seine Überstellung im Rahmen von Dublin II geklagt hatte. Er sah durch die angeordnete Überstellung seine Rechte aus Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bedroht, da Griechenland ihn nach Afghanistan abschieben würde. Dort würde er einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung unterworfen werden.

Der afghanische Staatsangehörige hatte zunächst in Griechenland einen Asylantrag gestellt, der abgelehnt wurde. Der Asylbewerber reiste daraufhin auf einem LKW versteckt in das Vereinigte Königreich (UK) ein und stellte dort wiederum einen Asylantrag. Nachdem Griechenland seine Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens gemäß der Dublin II Verordnung erklärt hatte, sollte er nach Griechenland überstellt werden.

Im Klageverfahren verwies der Innenminister (Secretary of State for the Home Department,
SSDH) auf die Liste der sicheren Länder im Asyl- und Zuwanderungsgesetz des Vereinigten Königreiches. Hieraus ergebe sich eine unwiderlegbare Vermutung, dass Griechenland kein Land sei, von dem aus der Antragsteller in ein anderes Land abgeschoben werde, in dem seine Rechte aus der EMRK verletzt würden.

In dem von ihm angestrengten Berufungsverfahren vor dem House of Lords rügte der Asylbewerber die Unvereinbarkeit der Liste sicherer Länder mit der Europäischen Menschenrechtskonvention und beantragte eine Erklärung der Unvereinbarkeit (engl. Declaration of Incompatibility) durch das höchste Gericht.

Das Gericht stellte hierzu u.a. fest, dass die griechische Asylentscheidungspraxis zwar Wünsche offen lasse und nur wenigen Antragstellern der Flüchtlingsstatus gewährt werde. Allerdings gebe es keine Erkenntnisse darüber, dass nach dem Dubliner Verfahren Überstellte unter Verletzung des Artikels 3 EMRK jemals in ein anderes Land abgeschoben worden seien.

Maßgeblich sei, ob die konkrete Gefahr bestände, dass ein nach Griechenland zurückgeführter Asylbewerber unmenschlicher und erniedrigender Behandlung unterworfen werde. Nur wenn den Behörden überzeugende und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen würden, dass Griechenland kein sicheres Land sei, hätten der Innenminister Erwägungen anstellen müssen, Griechenland von der Liste zu streichen.

Quelle: Bundesamt EU-Ius-News 5/2009