BVerwG: Abschiebungsschutz bei Bürgerkriegsgefahren

Anzeige Werbung Kanzleien Anzeige

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat mit Urteilen vom 14. Juli 2009 (BVerwG 10 C 9.08 und 10 C 13.08) über den subsidiären Schutz bei Bürgerkriegsgefahren nach den Vorgaben der Richtlinie 2004/83/EG des Rates der Europäischen Union (Qualifikationsrichtlinie) entschieden. Die Richtlinie sieht für Personen, die nicht die Voraussetzungen für die Flüchtlingsanerkennung nach der Genfer Flüchtlingskonvention erfüllen, aber bei Rückkehr in ihr Herkunftsland anderweitig von einem ernsthaften Schaden bedroht wären, einen eigenen subsidiären Schutzstatus vor. Als Schaden gilt danach u.a. eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Art. 15 Buchst. c der Richtlinie, jetzt umgesetzt in § 60 Abs. 7 Satz 2 Aufenthaltsgesetz - AufenthG).

Die Kläger in den zwei Ausgangsverfahren sind irakische Staatsangehörige, die 1999 bzw. 2001 nach Deutschland gekommen und wegen Verfolgung durch das Regime Saddam Husseins als Flüchtlinge anerkannt worden waren. Nach dem Sturz dieses Regimes im Jahre 2003 widerrief das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Anerkennungen und stellte fest, dass in Bezug auf den Irak auch keine ausländerrechtlichen Abschiebungsverbote bestehen. Die dagegen gerichteten Klagen hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg im Berufungsverfahren abgewiesen. Zu den hier allein noch streitigen - ausländerrechtlichen Abschiebungsverboten, insbesondere zu dem nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG, hat er ausgeführt, zwar gebe es in Teilen des Irak bürgerkriegsähnliche Auseinandersetzungen. Die Kläger seien hiervon jedoch nicht individuell bedroht, weil bei ihnen keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände vorlägen. Sie seien vielmehr nur den allgemeinen, für die gesamte Bevölkerung bestehenden Gefahren ausgesetzt.

Der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat die Berufungsentscheidungen aufgehoben und die Verfahren zur weiteren Aufklärung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen. Der Senat hatte bereits mit Urteil vom 24. Juni 2008 (BVerwG 10 C 43.07) entschieden, dass in Ausnahmefällen bei besonders hoher Gefahrendichte auch allgemeine Gefahren im Rahmen eines bewaffneten Konflikts eine ernsthafte individuelle Bedrohung im Sinne von Art. 15 Buchst. c der Qualifikationsrichtlinie darstellen können, ohne dass individuelle gefahrerhöhende Umstände vorliegen. Diese Auffassung hat auch der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in seinem inzwischen ergangenen Urteil vom 17. Februar 2009 (Rs. C-465/07) zu Art. 15 Buchst. c der Qualifikationsrichtlinie geteilt. Danach kann bei allgemeinen Gefahren eine ernsthafte individuelle Bedrohung ausnahmsweise auch dann als gegeben angesehen werden, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass eine Zivilperson allein durch die Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein. Da der Verwaltungsgerichtshof dies nicht geprüft hat, konnten seine Entscheidungen keinen Bestand haben.

Zu den rechtlichen Voraussetzungen, die in den erneuten Berufungsverfahren zugrunde zu legen sind, hat der Senat insbesondere ausgeführt: Bei der Prüfung, ob die Kläger durch willkürliche Gewalt im Rahmen bewaffneter Auseinandersetzungen im Irak ernsthaft individuell bedroht sind, muss zunächst untersucht werden, ob und in welchen Gebieten des Irak ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt herrscht. Besteht ein solcher Konflikt nicht landesweit, kommt eine individuelle Bedrohung in der Regel nur in Betracht, wenn der Konflikt sich auf die Herkunftsregion der Kläger erstreckt, in die sie typischerweise zurückkehren. Ist für die maßgebliche Region eine individuelle Bedrohung entweder wegen gefahrerhöhender individueller Umstände oder - ausnahmsweise - wegen eines besonders hohen Niveaus allgemeiner Gefahren im Rahmen des bewaffneten Konflikts anzunehmen, ist weiter zu prüfen, ob die Kläger in anderen Teilen des Irak, in denen derartige Gefahren nicht bestehen, internen Schutz finden können.

Quelle: Presseerklärung des BVerwG