Die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat mit Beschluss vom 08.09.2009 (2 BvQ 56/09) eine einstweilige Anordnung erlassen und die Abschiebung des Antragstellers in einem Dublin-II-Verfahren nach Griechenland vorläufig ausgesetzt.
Der Antragsteller ist irakischer Staatsangehöriger. Anlässlich eines beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gestellten Asylantrags stellte dieses fest, dass der Antragsteller bereits in Griechenland um Asyl nachgesucht hatte. Es entschied, dass der Asylantrag unzulässig sei, und ordnete die Abschiebung des Antragstellers nach Griechenland an, das in Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003, der so genannten Dublin II Verordnung, zur Rückübernahme des Antragstellers verpflichtet sei.
Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen lehnte einen gegen die Abschiebung gerichteten Eilantrag ab, weil das Asylverfahrensgesetz es ausschließe, Abschiebungen in einen nach der Dublin II Verordnung für die Behandlung eines Asylantrags zuständigen Mitgliedstaat der Europäischen Union im vorläufigen Rechtsschutz auszusetzen. Die vom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 14. Mai 1996 (BVerfGE 94, 49) zum Asylkompromiss (Art. 16a Abs. 2 GG) entwickelten Ausnahmen von diesem Verbot lägen nicht vor.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Verfassungsbeschwerde. Gleichzeitig begehrt der Antragsteller die Aussetzung seiner Abschiebung durch das Bundesverfassungsgericht.
Die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die einstweilige Anordnung erlassen und die Abschiebung des Antragstellers vorläufig ausgesetzt. Die Verfassungsbeschwerde sei weder offensichtlich unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Sie gebe Anlass zur Untersuchung, ob die im genannten Urteil zu Art. 16a Abs. 2 GG entwickelten Vorgaben zu den verfassungsrechtlich gebotenen Ausnahmen vom Ausschluss des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Abschiebung von Asylantragstellern in für die Behandlung des Asylbegehrens zuständige Drittstaaten zu präzisieren sind, und zur Klärung, ob Fallkonstellationen denkbar sind, in denen die Abschiebung eines Asylantragstellers in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union im vorläufigen Rechtsschutz ausgesetzt werden darf, wie dies europarechtlich nach der Dublin II Verordnung möglich ist. Dabei kann auch die Frage erheblich werden, welche Auswirkungen der europarechtliche Grundsatz der Solidarität, der im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts auch für eine gemeinsame Asylpolitik Geltung beansprucht, bei einer erheblichen Überlastung des Asylsystems eines Mitgliedstaates auf die Rechte des einzelnen Asylantragstellers und auf die Auslegung des Grundgesetzes hat.
Für den Erlass der einstweiligen Anordnung war ausschlaggebend, dass der Antragsteller - gestützt auf ernst zu nehmende Quellen - befürchtet, ihm könne eine ordnungsgemäße Registrierung in Griechenland derzeit unmöglich sein, und er damit dann, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, für das Verfahren in der Hauptsache nicht mehr erreichbar wäre, so dass ihm ein Erfolg dort nicht mehr weiterhelfen könnte. Eine Aussage zur Verfassungsmäßigkeit der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts oder zur geplanten Abschiebung enthält der Beschluss nicht.
Quelle: Presseerklärung des BVerfG