Flüchtlingsschutz für tschetschenische Kämpfer?

Anzeige Werbung Kanzleien Anzeige

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 24.11.2009 (10 C 24.08) die Voraussetzungen präzisiert, unter denen Asylbewerbern wegen des Verdachts der Beteiligung an Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder schweren nichtpolitischen Straftaten die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz versagt werden kann.

Der Kläger, ein russischer Staatsangehöriger tschetschenischer Volkszugehörigkeit, erstrebt seine Anerkennung als Flüchtling. Er gab an, in Tschetschenien gegen russische Truppen gekämpft zu haben und deshalb von den russischen Sicherheitskräften gesucht zu werden. Seine Klage gegen den Ablehnungsbescheid war in erster Instanz erfolglos.

Auf die Berufung hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) zur Flüchtlingsanerkennung des Klägers verpflichtet. Die Entscheidung ist darauf gestützt, dass dem Kläger bei Rückkehr in die Russische Föderation eine menschenrechtswidrige Behandlung seitens der russischen Sicherheitskräfte drohe, die durch legitime Maßnahmen zur Separatismusbekämpfung nicht gerechtfertigt sei. Die Flüchtlingsanerkennung sei auch nicht gem. § 3 Abs. 2 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) ausgeschlossen. Die von dem Kläger geschilderte Beteiligung an Anschlägen gegen russische Einheiten und der Tötung von Soldaten werde als Teilnahme an kriegerischen Auseinandersetzungen von keinem der dort genannten Ausschlussgründe erfasst.

Auf die Revision des Bundesamtes hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts das Urteil aufgehoben und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass zwar nicht allein die aktive Teilnahme an einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt der Flüchtlingsanerkennung entgegensteht. Diese ist nur dann ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme einer Beteiligung an Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder schweren nichtpolitischen Straftaten rechtfertigen. Dazu zählen neben Übergriffen auf die Zivilbevölkerung u.a. auch die Misshandlung oder Tötung kampfunfähiger gegnerischer Kombattanten. In derartigen Fällen stehen selbst politisch motivierte Taten einer Anerkennung als Flüchtling entgegen. Bei der Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts hätte das Berufungsgericht insoweit nicht allein auf die Angaben des Klägers abstellen dürfen. Vielmehr hätte es dessen Vortrag mit offenkundigen Tatsachen oder sonstigen Erkenntnissen über die Aktivitäten der tschetschenischen Rebellen abgleichen müssen. Im vorliegenden Fall bestanden angesichts der Teilnahme des Oberkommandanten der Kampfgruppe des Klägers an dem Überfall auf ein Musical-Theater in Moskau im Oktober 2002 hinreichende Anhaltspunkte, einer eventuellen Beteiligung des Klägers an terroristischen Aktivitäten näher nachzugehen. Das wird das Berufungsgericht bei seiner erneuten Befassung mit der Sache nachholen müssen.

§ 3 Abs. 2 AsylVfG lautet: Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er 1. ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen, 2. vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder 3. den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat. Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

Quelle: Presseerklärung BVerwG