Schutz vor Abschiebung wegen bewaffneten Konflikts in Afghanistan?

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Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat mit Urteil vom 27. April 2010 (BVerwG 10 C 4.09)  über die Gewährung von Abschiebungsschutz an einen afghanischen Staatsangehörigen wegen drohender Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines bewaffneten Konflikts entschieden. Dieses gemeinschaftsrechtliche Abschiebungsverbot (Art. 15c der Richtlinie 2004/83/EG - Qualifikationsrichtlinie) ist im August 2007 in das Aufenthaltsgesetz aufgenommen worden (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG).

Der Entscheidung liegt der Fall eines 2001 nach Deutschland eingereisten inzwischen 37 Jahre alten afghanischen Klägers zugrunde. Zu seinen Gunsten hatte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) seinerzeit ein ausländerrechtliches Abschiebungsverbot (nach § 53 Abs. 6 Ausländergesetz - AuslG) festgestellt, da ihm in Afghanistan Gefahr für Leib und Leben infolge einer Zwangsrekrutierung durch die Taliban drohe. Nach der Entmachtung der Taliban widerrief das Bundesamt 2006 diese Feststellung und verneinte zugleich das Vorliegen sonstiger Abschiebungsverbote. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat den Widerrufsbescheid aufgehoben, da dem Kläger das zuerkannte Abschiebungsverbot (jetzt nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG) weiterhin zustehe. Er könne nämlich als alleinstehender und wegen der Erkrankung an Epilepsie nur beschränkt arbeitsfähiger Mann in Afghanistan keine ausreichende Existenzgrundlage finden. Ihm drohe daher eine extreme Gefahr für Leib und Leben. Insoweit ist das Urteil bereits rechtskräftig geworden. Der Verwaltungsgerichtshof hat das Bundesamt darüber hinaus auch zur Feststellung des gemeinschaftsrechtlich begründeten Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG verpflichtet. Dem Kläger drohe in seiner Heimatprovinz Paktia im südöstlichen Afghanistan als Zivilperson eine erhebliche individuelle Gefahr für Leib und Leben infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Die dort allgemein bestehende Gefahr für die Zivilbevölkerung verdichte sich in der Person des Klägers zu einer konkreten Gefahr, weil aufgrund der Beweiserleichterung in Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie davon auszugehen sei, dass ihm auch derzeit eine Zwangsrekrutierung durch die Taliban drohe.

Die auf das gemeinschaftsrechtliche Abschiebungsverbot beschränkte Revision des Bundesamts hatte Erfolg. Der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs insoweit aufgehoben und das Verfahren zur weiteren Aufklärung zurückverwiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt: Der Verwaltungsgerichtshof ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass in der Heimatregion des Klägers ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt herrscht. Seine Feststellungen zum Vorliegen einer erheblichen individuellen Gefahr infolge willkürlicher Gewalt für die Person des Klägers sind aber mit den rechtlichen Anforderungen des Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG nicht in vollem Umfang vereinbar. So fehlt es an ausreichenden Feststellungen dazu, warum dem Kläger die Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie zugute kommen soll. Insbesondere lässt sich dem Urteil nicht entnehmen, inwiefern eine dem Kläger vor der Ausreise drohende Zwangsrekrutierung durch die - damals in Teilen Afghanistans herrschenden - Taliban einen ernsthaften Schaden im Sinne von Art. 15 der Qualifikationsrichtlinie bedeutet hätte und inwiefern dieser Schaden mit jetzt drohenden Gefahren vergleichbar ist. Unabhängig davon hat der Verwaltungsgerichtshof auch keine ausreichenden Feststellungen dazu getroffen, welches Niveau die willkürliche Gewalt gegen die Zivilbevölkerung in der Heimatregion des Klägers derzeit erreicht hat. Insofern lassen seine Feststellungen auch nicht den Schluss zu, dass praktisch jede Zivilperson dort allein wegen ihrer Anwesenheit in dem Gebiet einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben ausgesetzt wäre. Diese Prüfung wird der Verwaltungsgerichtshof nach Zurückverweisung der Sache nachholen müssen. Dabei wird er gegebenenfalls auch auf den von der Revision angesprochenen Gesichtspunkt eingehen müssen, ob der Kläger im Hinblick auf seine jetzt festgestellte, schon seit der Kindheit bestehende schwere Erkrankung tatsächlich der Gefahr einer Zwangsrekrutierung unterliegt.

Quelle: Presseerklärung des BVerwG