Abschiebungsschutz wegen kritischer Versorgungslage in Afghanistan?

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Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat sich mit Urteilen vom 29. Juni 2010 (BVerwG 10 C 9.09 und 10.09) in zwei Revisionsverfahren mit der Frage befasst, ob abgelehnten Asylbewerbern die Rückkehr nach Afghanistan angesichts der dortigen Lebensverhältnisse zugemutet werden kann.

Die Kläger der beiden Verfahren sind zwei 1981 bzw. 1986 geborene, ledige Männer aus Afghanistan. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte ihre Asylanträge ab und verneinte das Vorliegen von Abschiebungsverboten. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat im Berufungsverfahren entschieden, dass den Klägern in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 Aufenthaltsgesetz Abschiebungsschutz zu gewähren sei. Sie seien zwar jung und gesund, verfügten aber nicht über eine Berufsausbildung und hätten deshalb kaum Aussicht, eine Arbeit zu finden und damit ihren eigenen Lebensunterhalt zu sichern. Da sie auch nicht auf familiäre Unterstützung rechnen könnten, müssten sie sich ausschließlich von Tee und Brot ernähren. Dadurch würden sie mit hoher Wahrscheinlichkeit in einen fortschreitenden Prozess körperlichen Verfalls mit lebensbedrohlichen Folgen und damit in eine extreme Gefahrenlage geraten.

Der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat die Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts aufgehoben und dies im Wesentlichen wie folgt begründet: Das Oberverwaltungsgericht hat zwar zutreffend angenommen, dass es sich hier um allgemeine Gefahren handelt, bei denen Abschiebungsschutz grundsätzlich nur im Wege einer generellen politischen Leitentscheidung (z.B. durch einen Abschiebstopp-Erlass) gewährt werden kann. Fehlt es - wie hier - an einer solchen Anordnung, kann Abschiebungsschutz im Einzelfall nur bei einer extremen Gefahrenlage zugesprochen werden. Das Oberverwaltungsgericht hat aber die rechtlichen Maßstäbe, die von der Rechtsprechung für die Annahme einer extremen Gefahrenlage entwickelt worden sind, verfehlt und sich insoweit seine Überzeugung fehlerhaft gebildet. Dies gilt vor allem für die erforderliche hohe Wahrscheinlichkeit und den baldigen Eintritt der Gefahr. Das Oberverwaltungsgericht hat sich ferner auf eine unzureichende Tatsachengrundlage gestützt. So hat es nicht geklärt, ob die Kläger nicht doch mit der Unterstützung ihrer Familie oder ihres Stammes rechnen können. Außerdem hat es die Frage der internationalen humanitären Hilfe, die in der Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte zur Ablehnung von Abschiebungsschutz geführt hat, nur am Rande behandelt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Entscheidungen auch deshalb aufgehoben, weil das Oberverwaltungsgericht den Vorrang der - während des Berufungsverfahrens in Kraft getretenen - Abschiebungsverbote nach der Qualifikationsrichtlinie nicht erkannt und deshalb nicht zunächst das Bestehen eines weitergehenden unionsrechtlichen Abschiebungsverbots untersucht hat. Die Verfahren sind deshalb zur erneuten Prüfung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen worden.

Quelle Pressemitteilung des BVerwG