NRW lockert Residenzpflicht für Asylbewerber und geduldete Ausländer

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Nordrhein-Westfalen lockert mit Erlass vom 30.09.2010 (icon Erlass zur Residenzpflicht von Asylbewerbern und geduldeten Ausländern in NRW (523.09 kB)) die räumliche Beschränkungen für Asylbewerber gemäß § 56 Abs. 2 Asylverfahrensgesetz und für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer gemäß § 61 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz.

Durch Beschluss vom 15.07.2010 hat der nordrhein-westfälische Landtag die Landesregierung aufgefordert, alle Möglichkeiten für eine Lockerung der räumlichen Beschränkungen, denen Asylbewerber und geduldete Ausländer in Nordrhein-Westfalen aufgrund des Asylverfahrensgesetzes (AsyIVfG) und des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) unterliegen, auszuschöpfen (LT-Drs. 15/32 in der durch die LT-Drs. 15/46 geänderten Fassung). Die Möglichkeiten der Erteilung von Erlaubnissen zum Verlassen des Bereichs der räumlichen Beschränkung sollen künftig weitgehend im Sinne der Antragsteller und gebührenfrei gehandhabt werden.

Die Aufenthaltsgestattung eines Asylbewerbers, der nicht oder nicht mehr verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, ist kraft Gesetzes räumlich auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, in dem er verpflichtet ist, seinen Aufenthalt zu nehmen (§ 56 Abs. 2 AsyIVfG). Er kann diesen Bereich nach den Vorgaben des § 58 AsylVfG verlassen.

Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG kann die Ausländerbehörde nach ihrem Ermessen das Verlassen des zugewiesenen Aufenthaltsbereichs erlauben. Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn hieran ein dringendes öffentliches Interesse besteht, zwingende Gründe es erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde (§ 58 Abs. 1 Satz 2 AsyIVfG).

Der Erlaubnisgrund der "unbilligen Härte" ermöglicht dabei eine Berücksichtigung der persönlichen Lebensumstände und Interessen des Asylbewerbers. Unbillige Härten sind Beeinträchtigungen persönlicher Belange, die im Vergleich zu dem vom Gesetz vorausgesetzten Zweck der Aufenthaltsbeschränkung als unangemessen schwer anzusehen sind. Auch die bisherige Dauer des Asylverfahrens ist bei der Prüfung angemessen zu berücksichtigen.

Ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Erlaubnis im Sinne des § 58 Abs. 1 AsylVfG kommt insbesondere in Betracht

  • zur Ausübung einer erlaubten Beschäftigung, sofern der Asylbewerber dadurch seinen Lebensunterhalt und den seiner Familie zumindest teilweise bestreitet und in der Regel täglich an den zugewiesenen Aufenthaltsort zurückkehrt (Ausnahmen hiervon, z.B. bei Fernfahrertätigkeit, sind möglich, wenn sichergestellt ist, dass das Asylverfahren nicht verzögert wird).
  • zur Wahrnehmung von Bewerbungs- oder Vorstellungsterminen im Rahmen einer Arbeitssuche, mit der die Aufnahme einer Beschäftigung im vorgenannten Sinne angestrebt wird,
  • zur Wahrnehmung erforderlicher medizinischer Behandlungen (z.B. stationärer Krankenhausaufenthalt, notwendiger Besuch eines Facharztes), auch als Begleitperson von Kindern oder von Ehepartnern, zur Teilnahme an religiösen Veranstaltungen oder am Gottesdienst einer Glaubensrichtung, die im Bereich der Aufenthaltsgestattung keine gottesdienstlichen Veranstaltungen durchführt,
  • zur Teilnahme an Schulveranstaltungen (Klassenfahrten, Studienfahrten, Exkursionen), zum Besuch naher Verwandter (Ehegatten, Eltern, Kinder, Geschwister, Großeltern, Enkel), die sich im Bundesgebiet
    außerhalb des dem Asylbewerber zugewiesenen Bereichs der Aufenthaltsgestattung aufhalten,
  • zum bestätigten Besuch einer Bildungseinrichtung (Schule, Volkshochschule) außerhalb des Bereichs der räumlichen Beschränkung, sofern der Asylbewerber hierfür triftige Gründe geltend macht, die die Inanspruchnahme vergleichbarerAngebote im Bezirk der räumlichen Beschränkung als unbillig erscheinen lassen (z.B. bei einem Bildungsangebot, das speziell auf die Bedürfnisse von Migranten zugeschnitten ist, ohne dass es im zugewiesenen Bereich vergleichbare Angebote gibt),
  • zur aktiven Teilnahme an sportlichen oder kulturellen Veranstaltungen von Vereinigungen I Organisationen (z.8. Sportmannschaft, Orchester, Chor), deren Mitglied der Asylbewerber ist (auch als Betreuer oder als Begleitperson für ein aktiv teilnehmendes Kind bzw. als Mitglied einer Hilfsorganisation),
  • zur aktiven Teilnahme an überregionalen kulturellen Veranstaltungen innerhalb des Bundesgebiets (z.B. als Sänger, Tänzer, Instrumentalist, bildender Künstler),
  • zur Teilnahme an Wahlen und Abstimmungen in der Vertretung des jeweiligen Heimatlandes des Asylbewerbers.

In allen übrigen Fällen kann Asylbewerbern gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG das vorübergehende Verlassen des Bereichs der
Aufenthaltsgestattung erlaubt werden. Entsprechende Anträge sollen im Sinne der Betroffenen wohlwollend geprüft werden. Es ist ihnen regelmäßig stattzugeben, es sei denn, dass gewichtige Gründe einer Erlaubniserteilung im Einzelfall entgegenstehen.

Als Beispiele für das Vorliegen eines gewichtigen Grundes kommen

  • die ernsthafte Gefährdung einer effizienten Durchführung des Asylverfahrens (z.B. infolge wiederholter Nichterreichbarkeit),
  • eine durch tatsächliche Anhaltspunkte begründete - nicht nur vermutete - Missbrauchsgefahr, insbesondere wegen des Verdachts der Verfolgung oder Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen,
  • eine Verurteilung wegen einer erheblichen Straftat (rechtskräftige Verurteilung zu mehr als 50 Tagessätzen [additiv] Straftaten im Zusammenhang mit Verstößen gegen räumliche Beschränkungen bleiben hierbei unberücksichtigt)

in Betracht. Maßgebend sind die jeweiligen Umstände des Einzelfalles.

Vor Inkrafttreten dieses Erlasses begangene Verstöße gegen räumliche Beschränkungen sollen bei der Ausübung des Ermessens nicht zu Lasten des Asylbewerbers berücksichtigt werden.