Osterreichischer Verwaltungsgerichtshof legt die Grundsätze der Selbsteintrittsverpflichtung nach der Dublin-VO fest

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Der Österreichische Verwaltungsgerichtshof hat mit seiner Erkenntnis vom 21. Juni 2010 (VwGH 2008/19/0163, Erkenntnis vom 21.6.2010) entschieden, dass die Asylbehörden verpflichtet sind, von Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung Gebrauch zu machen, wenn der Asylbewerber besondere Gründe für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes glaubhaft gemacht.

Die Asylbehörden haben bei Entscheidungen nach § 5 AsylG 2005 auch Art. 3 EMRK zu berücksichtigen und gegebenenfalls vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung Gebrauch zu machen. Maßgeblich dafür ist das Vorliegen einer Gefahrenprognose, wonach eine – über eine bloße Möglichkeit hinausgehende – ausreichend substantiierte reale Gefahr besteht, der in den zuständigen EU-Mitgliedstaat ausgewiesene Asylbewerber laufe dort Gefahr, eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung zu erfahren.

Hat der Asylbewerber besondere Gründe für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes glaubhaft gemacht, ist die dem § 5 Abs. 3 AsylG 2005 immanente Vermutung der im zuständigen Mitgliedstaat gegebenen Sicherheit vor Verfolgung widerlegt. In diesem Fall sind die Asylbehörden gehalten, allenfalls erforderliche weitere Erhebungen (auch) von Amts wegen durchzuführen, um die Prognose erstellen zu können, der Asylbewerber werde bei Überstellung in den zuständigen EU-Mitgliedstaat der realen Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein.

Begründung
Der Mitbeteiligte, ein russischer Staatsangehöriger tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit, beantragte im Oktober 2007 in der Slowakei Asyl. Ohne den Ausgang des dortigen Asylverfahrens abzuwarten, gelangte er im November 2007 in das Bundesgebiet und stellte neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz.

Gegen die Rückkehr in die Slowakei, die einer Wiederaufnahme des Mitbeteiligten gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-Verordnung zugestimmt hatte, wandte der Mitbeteiligte ein, er fühle sich in der Slowakei nicht sicher, "weil sie immer noch unter dem Einfluss von Russland" stehe. Die Slowakei werde "auch von den Russen unter Druck gesetzt". Von 2.000 Asylwerbern hätten nur fünf einen positiven Bescheid bekommen. Die Leiter der Sondereinheiten und der Sicherheitsdienste würden im Einvernehmen mit Russland bestellt bzw. würde Russland diesbezüglich kontaktiert. Diese Informationen seien "allgemein bekannt".

Mit Bescheid des Bundesasylamts vom 14. Dezember 2007 wurde der Antrag des Mitbeteiligten auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unzulässig zurückgewiesen und für die Prüfung des Antrags "gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c" Dublin-Verordnung die Slowakei für zuständig erklärt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wurde der Mitbeteiligte aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei ausgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Mitbeteiligten in die Slowakei gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 für zulässig erklärt.

Begründend führte die Behörde erster Instanz im Wesentlichen aus, dem Beschwerdeführer drohe in der Slowakei, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union und des Europarats, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit keine Gefahr der Verletzung seiner durch die EMRK geschützten Rechte. Aus der Rechtsprechung des EGMR und sonstigem Amtswissen lasse sich eine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in der Slowakei keinesfalls erkennen. Ein substantiiertes Vorbringen bzw. das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung des Mitbeteiligten in die Slowakei ernstlich für möglich erscheinen ließen, seien im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 treffe daher zu. Es habe sich daher kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung ergeben.

Der dagegen erhobenen Berufung des Mitbeteiligten gab die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 statt.
Begründend verwies sie zunächst auf (auch) gemeinschaftsrechtliche Verpflichtungen, einem Asylwerber ein "faires Verfahren" in einem Mitgliedstaat zu eröffnen. Was die Ausgestaltung des slowakischen Asylverfahrens in rechtlicher Hinsicht anlange, habe die belangte Behörde keine relevanten Mängel erkennen können. Anlass zur Sorge gebe die (in einem näher bezeichneten Parallelverfahren der belangten Behörde) von einem Sachverständigen belegte Tatsache, dass erst vor wenigen Jahren von dem auch heute noch amtierenden slowakischen Außenminister eine Empfehlung abgegeben worden sei, aus Gründen der Staatssicherheit Tschetschenen in der Slowakei kein Asyl zu gewähren. Diese habe jedenfalls zunächst auch regelmäßig Eingang in die Akten der einzelnen Asylverfahren gefunden. Die belangte Behörde vertrete die Ansicht, dass vor diesem Hintergrund das im gegenständlichen Verfahren bereits vor dem Bundesasylamt erstattete Vorbringen des Mitbeteiligten nicht als so "vage" betrachtet werden könne, dass sich das Bundesasylamt der Notwendigkeit weiterer, vertiefter Erhebungen hätte enthoben sehen dürfen.

Dagegen wendet sich die vorliegende Amtsbeschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor, regte wegen des "aus dem Gemeinschaftsrecht abgeleiteten Prüfmaßstabes" ein Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof an, und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Mitbeteiligte beteiligte sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
     1. Die Amtsbeschwerde macht geltend, § 5 Abs. 3 AsylG 2005 normiere eine Beweisregel, nach welcher der Asylwerber besondere Gründe vorbringen müsse, dass ihm in dem an sich zuständigen Mitgliedstaat die reale Gefahr einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung drohen könnte und die österreichischen Behörden deshalb das Selbsteintrittsrecht ausüben müssten. Unter "realer Gefahr" sei eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen. Der vom Mitbeteiligten geäußerten Verdacht eines russischen Einflusses insbesondere auf das Asylverfahren in der Slowakei sei mangels konkreteren Vorbringens als Spekulation solcher Art zu bewerten. Auch allgemeine Berichte über Aussagen und Empfehlungen von hochrangigen slowakischen Politikern reichten als Beleg für eine solche Gefahr nicht aus. Derartiges bringe die belangte Behörde jedoch in der Begründung des angefochtenen Bescheides als Hauptindiz für eine mögliche Nichteinhaltung des durch Art. 3 EMRK gebotenen Standards im slowakischen Asylverfahren vor. Es sei auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. April 2006, Zl. 2006/19/0673, hinzuweisen, das sich mit der Lage in der Slowakei auseinandergesetzt und keine ausreichenden Belege für die Einschätzung gefunden habe, die Sicherheit für tschetschenische Asylwerber sei in der Slowakei generell in Frage zu stellen.

Mit diesem Vorbringen zeigt die Amtsbeschwerde eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
     2. § 5 AsylG 2005 in der maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 100/2005 lautet:

"§ 5. (1) Ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet."

     3. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits erkannt, dass die grundrechtskonforme Interpretation des AsylG 2005 eine Bedachtnahme auf die - in Österreich im Verfassungsrang stehenden – Bestimmungen der EMRK notwendig macht. Demgemäß haben die Asylbehörden bei Entscheidungen nach § 5 AsylG 2005 auch Art. 3 EMRK zu berücksichtigen und gegebenenfalls vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung Gebrauch zu machen. Maßgeblich für die Wahrnehmung des Eintrittsrechts ist, ob eine Gefahrenprognose zu treffen ist, der zufolge ein - über eine bloße Möglichkeit hinaus gehendes - ausreichend substantiiertes "real risk" besteht, der auf Grund der Dublin-Verordnung in den zuständigen Mitgliedstaat ausgewiesene Asylwerber laufe dort Gefahr, eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung zu erfahren.

Mit § 5 Abs. 3 AsylG 2005 schuf der Gesetzgeber eine Beweisregel, die es - im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommene normative Vergewisserung - grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor "Verfolgung" in dem nach der Dublin-Verordnung zuständigen Mitgliedstaat (insbesondere gemeint im Sinne der Achtung der Grundsätze des Non-Refoulements durch diesen Staat) von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung ist jedoch widerlegt, wenn besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in diesem Mitgliedstaat sprechen.

Bei Vorliegen "offenkundiger" Gründe ist eine Mitwirkung des Asylwerbers zur Widerlegung der im § 5 Abs. 3 AsylG 2005 implizit aufgestellten Vermutung nicht erforderlich. Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu ist es erforderlich, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.

Hat der Asylwerber die oben angesprochenen besonderen Gründe glaubhaft gemacht, ist die dem § 5 Abs. 3 AsylG 2005 immanente Vermutung der im zuständigen Mitgliedstaat gegebenen Sicherheit vor Verfolgung widerlegt. In diesem Fall sind die Asylbehörden gehalten, allenfalls erforderliche weitere Erhebungen (auch) von Amts wegen durchzuführen, um die Prognose, der Asylwerber werde bei Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat der realen Gefahr ("real risk") einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein, erstellen zu können. Diese Ermittlungspflicht ergibt sich aus § 18 AsylG 2005, die insoweit von § 5 Abs. 3 AsylG 2005 unberührt bleibt (vgl. dazu grundlegend das hg. Erkenntnis vom 23. Jänner 2007, Zl. 2006/01/0949, mwN; ihm folgend etwa die hg. Erkenntnisse vom 26. Mai 2009, Zl. 2006/20/0237, und vom 12. Dezember 2007, Zl. 2006/19/1022).

     4. Im vorliegenden Fall ist nicht strittig, dass die slowakischen Asylbehörden nach den Zuständigkeitskriterien der Dublin-Verordnung das Asylverfahren des Mitbeteiligten führen müssten. Zu klären bleibt lediglich, ob Österreich auf Grund einer dem Mitbeteiligten bei Überstellung in die Slowakei drohenden Verletzung des Art. 3 EMRK von seinem Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung entsprechend den zuvor dargestellten Rechtsgrundsätzen Gebrauch hätte machen müssen.

Der Mitbeteiligte hatte gegen die Rückkehr in die Slowakei eingewandt, es sei "allgemein bekannt", dass die Slowakei unter russischem Einfluss stehe und "von den Russen unter Druck" gesetzt werde, was sich in einer sehr niedrigen Anzahl "positiver Bescheide" (gemeint offenbar: Asylbescheide) für russische Staatsangehörige dokumentiere. Auch würden die Leiter der Sonderheiten und des Sicherheitsdienstes im Einvernehmen mit Russland bestellt werden bzw. gebe es diesbezügliche Konsultationen.

Die belangte Behörde erachtete dieses Vorbringen als ausreichend, um die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zu widerlegen und die Asylbehörden zu "vertieften Erhebungen" zu verpflichten.

Diese Einschätzung stützte sie weder darauf, dass die Behauptungen des Mitbeteiligten über die russische Einflussnahme auf die slowakische Asylpraxis tatsächlich "allgemein bekannt" bzw. "offenkundig" wären und deshalb keines weiteren Beweises bedürften, noch führte sie Umstände an, die eine Beeinflussung des Asylverfahrens des Mitbeteiligten im Speziellen glaubhaft gemacht hätten.

Die belangte Behörde begründete die Behebung des erstinstanzlichen Bescheides vielmehr ausschließlich damit, wegen eines in einem Parallelverfahren eingeholten Sachverständigengutachtens Bedenken hinsichtlich der Asylpraxis in der Slowakei zu haben. Dabei bezog sie sich auf die vom Sachverständigen "belegte Tatsache", dass "erst vor wenigen Jahren von dem auch heute noch amtierenden slowakischen Außenminister eine Empfehlung, aus Gründen der Staatssicherheit Tschetschenen in der Slowakei kein Asyl zu gewähren", herausgegeben worden sei und "jedenfalls zunächst auch regelmäßig Eingang in die Akten der einzelnen Asylverfahren" gefunden habe.

Dem ist entgegen zu halten, dass sich der Verwaltungsgerichtshof mit dieser gutachterlichen Einschätzung in seinem Erkenntnis vom 25. April 2006, Zl. 2006/19/0673, bereits auseinandergesetzt hat. Auch in diesem Verfahren war das - im gegenständlichen Verfahren angesprochene - Sachverständigengutachten zum Thema gemacht worden. Der Verwaltungsgerichtshof hielt in seinem Erkenntnis fest, der Gutachter habe zu der "Empfehlung des slowakischen Außenministeriums, mit Rücksicht auf die Sicherheit des Staates davon abzusehen, Tschetschenen Asyl zu gewähren", angemerkt, dass er keine Anhaltspunkte dafür habe, in welchem Ausmaß sich (unabhängige) Richter der beiden Regionalgerichte von dieser Empfehlung hätten beeinflussen lassen. Dem Gutachter seien auch gerichtliche Entscheidungen (betreffend tschetschenische Asylwerber) bekannt gewesen, in denen das Verfahren (zur neuerlichen Prüfung und Entscheidung) an die erste Instanz zurückverwiesen worden sei (also offenbar keine "erfolgreiche" Beeinflussung der unabhängigen Justiz stattgefunden habe). Ausgehend davon erachtete der Verwaltungsgerichtshof (auch) die "Empfehlung des slowakischen Außenministeriums" nicht für geeignet, ein reales Risiko der Verletzung des Art. 3 EMRK durch die Rückstellung eines (tschetschenischen) Asylwerbers in die Slowakei zu begründen.

Die belangte Behörde führt keine weiteren Sachverhaltselemente an, die an dieser rechtlichen Beurteilung Zweifel aufkommen ließen. Es ist daher nicht zu erkennen, dass die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 im vorliegenden Fall widerlegt wäre.
Da der gegenständliche Fall - entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde - auch keine gemeinschaftsrechtlich relevanten Fragen aufwirft, die einer Klärung durch den Europäischen Gerichtshof bedürften, war der Anregung auf Einholung einer Vorabentscheidung nicht näher zu treten.

Der angefochtene Bescheid war somit gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

Wien, am 21. Juni 2010