Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat mit Urteilen vom 24. Februar 2011(BVerwG 10 C 3.10, 10 C 5.10 - 7.10 und 10 C 9.10) in Fällen irakischer Staatsangehöriger entschieden, ob die Voraussetzungen für den Widerruf der Flüchtlingsanerkennung wegen Änderung der Verhältnisse im Herkunftsland nach den Vorgaben der hierzu ergangenen Grundsatzentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vorliegen.
Die Kläger der fünf Ausgangsverfahren sind zwischen 1997 und 2002 nach Deutschland eingereiste irakische Staatsangehörige. Sie wurden als Flüchtlinge anerkannt, weil sie seinerzeit mit Verfolgung durch das Regime Saddam Husseins rechnen mussten. Nach dessen Sturz widerrief das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Jahr 2005 die Anerkennungen wegen der veränderten politischen Verhältnisse im Irak. Die Klagen hatten in erster Instanz Erfolg. Im Berufungsverfahren wurden die Widerrufsbescheide hingegen als rechtmäßig angesehen. Dies wurde damit begründet, dass die Verfolgungsgefahr im Irak nach der Entmachtung Saddam Husseins und der Zerschlagung seines Regimes endgültig weggefallen sei und den Klägern auch nicht aus anderen Gründen Verfolgung drohe.
Auf die Revisionen der Kläger legte der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts dem EuGH im Jahr 2008 mehrere Fragen zu den unionsrechtlichen Voraussetzungen für das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft vor (Art. 11 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2004/83/EG). Diese Fragen hat der EuGH inzwischen mit Urteil vom 2. März 2010 (Rs. C-175/08 u.a.) beantwortet. Dem ist zu entnehmen, dass die Flüchtlingseigenschaft erlischt, wenn die der Flüchtlingsanerkennung zugrundeliegenden Umstände in Anbetracht einer erheblichen und nicht nur vorübergehenden Veränderung weggefallen sind und der Betroffene auch nicht aus anderen Gründen Furcht vor Verfolgung haben muss. Der in der Erlöschensvorschrift angesprochene Schutz des Landes bezieht sich daher nur auf den Schutz vor Verfolgung im Sinne der Richtlinie. Unerheblich ist deshalb, ob im Herkunftsland sonstige Gefahren drohen. Die Beendigung der Flüchtlingseigenschaft ist damit grundsätzlich das Spiegelbild der Anerkennung. Allerdings muss die Veränderung der Umstände erheblich und nicht nur vorübergehend sein (Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie). Dafür muss feststehen, dass die Ursachen, die zu der Anerkennung als Flüchtling geführt haben, beseitigt sind und diese Beseitigung als dauerhaft angesehen werden kann. Dauerhaft ist die Veränderung in der Regel nur, wenn im Herkunftsland ein Staat oder ein sonstiger Schutzakteur im Sinne des Art. 7 der Richtlinie vorhanden ist, der geeignete Schritte eingeleitet hat, um die der Anerkennung zugrunde liegende Verfolgung zu verhindern.
In Anwendung dieser Grundsätze hat das Bundesverwaltungsgericht den Widerruf in zwei Fällen bestätigt. Hier beruhte die Flüchtlingsanerkennung allein auf der Asylantragstellung und der daraus abgeleiteten Gegnerschaft gegen das Regime Saddam Husseins. Die sich hieraus ergebende Furcht vor Verfolgung ist nach den Feststellungen der Berufungsgerichte inzwischen dauerhaft weggefallen, ohne dass andere Umstände geltend gemacht worden sind, die eine Verfolgungsfurcht begründen könnten. In den drei anderen Fällen fehlte es hingegen an hinreichenden tatrichterlichen Feststellungen, ob die der Anerkennung zugrunde liegenden Umstände tatsächlich dauerhaft weggefallen sind und den Klägern auch nicht wegen anderer Umstände Verfolgung droht. Diese Verfahren mussten deshalb zur weiteren Aufklärung an die Berufungsgerichte zurückverwiesen werden.
BVerwG 10 C 3.10, 10 C 5.10 - 7.10 und 10 C 9.10 - Urteile vom 24. Februar 2011
Auszug aus Art. 11 der Richtlinie 2004/83/EG:
(1) Ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser ist nicht mehr Flüchtling, wenn er
…
e) nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer er als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt.
(2) Bei der Prüfung von Absatz 1 Buchstaben e) und f) haben die Mitgliedstaaten zu untersuchen, ob die Veränderung erheblich und nicht nur vorübergehend ist, so dass die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung nicht länger als begründet angesehen werden kann.
Quelle: Presseerklärung des BVerwG