Kein Asyl für Kriegsverbrecher

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Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 31.03.2011 (10 C 2.10) entschieden, dass Ausländern ihre Stellung als Flüchtling und Asylberechtigter wieder entzogen werden muss, wenn sie nach ihrer Anerkennung Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen haben.

Der Entscheidung lag der Fall eines Staatsangehörigen aus Ruanda zugrunde, der 1989 zum Studium nach Deutschland gekommen war. Er wurde hier im Jahr 2000 wegen seiner exilpolitischen Betätigung gegen die Regierung in Ruanda als Asylberechtigter und Flüchtling anerkannt. 2001 wurde er Präsident der Organisation Forces Démocratiques de Libération du Rwanda (FDLR), einer Hutu-Exilorganisation, die im Osten der Demokratischen Republik Kongo über bewaffnete Kampfgruppen verfügt. Im Februar 2006 widerrief das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Asyl- und Flüchtlingsanerkennung. Der Kläger sei von der Anerkennung ausgeschlossen, weil aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt sei, dass er für Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit verantwortlich sei. Die FDLR habe im Ostkongo derartige Verbrechen begangen, die sich der Kläger als Präsident der Organisation zurechnen lassen müsse. Außerdem habe er den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwider gehandelt. Das Verwaltungsgericht hat den Widerrufsbescheid im Dezember 2006 aufgehoben, weil die vom Bundesamt angeführten Belege keinen hinreichend verlässlichen Schluss darauf zuließen, dass der Kläger für die ihm zur Last gelegten Taten verantwortlich sei. Während des Berufungsverfahrens hat der Ermittlungsrichter beim Bundesgerichtshof im November 2009 Haftbefehl gegen den Kläger u.a. wegen des dringenden Tatverdachts der Begehung von Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit erlassen. Seitdem befindet sich der Kläger in Untersuchungshaft. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat angesichts der inzwischen vorliegenden Erkenntnismittel im Januar 2010 den Widerrufsbescheid als rechtmäßig bestätigt. Im Dezember 2010 hat der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof Anklage gegen den Kläger erhoben, die das Oberlandesgericht Stuttgart im März 2011 zugelassen hat.

Der 10. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts hat die gegen den Widerruf der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung gerichtete Revision des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass nach § 73 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) auch Handlungen nach der Anerkennungsentscheidung zum Widerruf führen können, wenn sie unter die Ausschlusstatbestände des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 3 AsylVfG fallen. Dem steht die Genfer Flüchtlingskonvention nicht entgegen, die in Art. 1 F entsprechende Ausschlussgründe enthält. Auch das Asylrecht nach Art. 16a des Grundgesetzes versagt demjenigen seinen Schutz, der von deutschem Boden aus Aktivitäten als Terrorist oder Kriegsverbrecher entfaltet. Dessen Ausschluss vom asylrechtlichen Schutz entspricht zudem der maßgeblichen Richtlinie der EU zum Flüchtlingsschutz. Für den Ausschluss müssen die dem Flüchtling vorgeworfenen Taten nicht mit letzter Sicherheit feststehen. Es bedarf auch keiner strafrechtlichen Verurteilung. Die Regelungen in § 3 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG setzen nur voraus, dass schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass die dort genannten Taten begangen worden sind.

Der Senat hat auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts dessen Entscheidung bestätigt, dass schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass die Kämpfer der FDLR Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylVfG) begangen haben und der Kläger dafür verantwortlich ist. Die Verantwortlichkeit des Klägers hat der Senat aus dessen Stellung als militärischer Oberbefehlshaber der FDLR abgeleitet. Außerdem spricht viel dafür, dass der Kläger auch den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwider gehandelt hat (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylVfG). Der Senat weist darauf hin, dass damit noch nicht die Frage einer Abschiebung des Klägers nach Ruanda entschieden ist.

BVerwG 10 C 2.10 - Urteil vom 31. März 2011

Vorinstanzen:
VG Ansbach, AN 9 K 06.30646 - Urteil vom 13. Dezember 2006 -
VGH München, 9 B 08.30223 - Urteil vom 11. Januar 2010 -

§ 3 Abs. 2 AsylVfG lautet: Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er 1. ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen, 2. … oder 3. den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat. Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.