Art. 31 I GFK als Pönalisierungsverbot

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Ergänzung des OK-AufenthG-§ 95 zu Art. 31 I GFK und zugleich in Teilen eine Entgegnung zu der lesenswerten Abhandlung von Fischer-Lescano/Horst, Das Pönalisierungsverbot aus Art. 31 I GFK, in ZAR 3/2011.

Die unberührt bleibende Geltung von Art. 31 Abs. 1 GFK wirkt sich bei den Tatbeständen des § 95 Abs. 1 Nr. 1-3 AufenthG als persönlicher Strafaufhebungsgrund aus (Aurnhammer, S. 163 f., a.A. Fischer-Lescano/Horst, a.a.O.).

Artikel 31
Flüchtlinge, die sich nicht rechtmäßig im Aufnahmeland aufhalten

1. Die vertragschließenden Staaten werden wegen unrechtmäßiger Einreise oder Aufenthalts keine Strafen gegen Flüchtlinge verhängen, die unmittelbar aus einem Gebiet kommen, in dem ihr Leben oder ihre Freiheit im Sinne von Artikel 1 bedroht waren und die ohne Erlaubnis in das Gebiet der vertragschließenden Staaten einreisen oder sich dort aufhalten, vorausgesetzt, dass sie sich unverzüglich bei den Behörden melden und Gründe darlegen, die ihre unrechtmäßige Einreise oder ihren unrechtmäßigen Aufenthalt rechtfertigen.

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