Einheitliche Maßstäbe bei Widerruf der Flüchtlingsanerkennung

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Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat BVerwG 10 C 10.10) entschieden, dass für den Widerruf der Flüchtlingsanerkennung wegen Änderung der politischen Verhältnisse im Herkunftsland einheitliche Maßstäbe bei der Beurteilung der Gefahr künftiger Verfolgung gelten. Es kommt nicht darauf an, ob der Ausländer wegen im Heimatland erlittener Vorverfolgung oder ausschließlich wegen Nachfluchtaktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland anerkannt worden ist.

Der Kläger, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit, wurde wegen seiner exilpolitischen Aktivitäten in Deutschland als Flüchtling anerkannt. Im Jahr 2008 widerrief das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) diese Anerkennung. Aufgrund der geänderten Verhältnisse in der Türkei habe der Kläger wegen seiner Nachfluchtaktivitäten politische Verfolgung nicht mehr mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu befürchten. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat ihr stattgegeben, weil eine politische Verfolgung des Klägers trotz des Wandels in der Türkei - gemessen an einem herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab - nicht hinreichend sicher ausgeschlossen sei.

Auf die Revision des Bundesamtes hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts das Berufungsurteil aufgehoben und den Rechtsstreit an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Im Anschluss an seine Urteile vom 24. Februar 2011 (Pressemitteilung Nr. 12/2011) hat er klargestellt, dass die in § 73 Abs. 1 Satz 2 und 3 AsylVfG geregelten Widerrufsvoraussetzungen im Lichte der Art. 11 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83/EG (sog. Qualifikationsrichtlinie) auszulegen sind. Die Beendigung der Flüchtlingseigenschaft ist hiernach grundsätzlich das Spiegelbild der Anerkennung: Diese Eigenschaft entfällt schon dann, wenn die politischen Veränderungen der Umstände im Herkunftsland des Flüchtlings so erheblich und nicht nur vorübergehend sind, dass seine Furcht vor Verfolgung nicht länger als begründet angesehen werden kann. Dies hat das Bundesamt nachzuweisen. Nach dieser beweisrechtlichen Konzeption der Richtlinie, die auch der Wiederholungsvermutung für Vorverfolgte in Art. 4 Abs. 4 bei der Flüchtlingsanerkennung zugrunde liegt, ist nicht mehr an der bisherigen Rechtsprechung festzuhalten. Diese hatte für den Widerruf der Flüchtlingsanerkennung verlangt, dass eine Wiederholung der für die Flucht maßgeblichen Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist. Ausreichend ist nunmehr, dass sich die Lage im Herkunftsland im Vergleich zum Zeitpunkt der Anerkennung erheblich, d.h. deutlich und wesentlich geändert hat, und infolge der Veränderungen der politischen Verhältnisse keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung mehr besteht. Die der Flüchtlingsanerkennung zugrunde liegenden Umstände müssen dabei dauerhaft beseitigt sein; verlangt wird eine Prognose stabiler Verhältnisse auf absehbare Zeit. Da das Berufungsgericht seiner Verfolgungsprognose einen unzutreffenden Maßstab zugrunde gelegt hat, hat das Bundesverwaltungsgericht die Sache zur erneuten Prüfung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Anmerkung

Die Entscheidung zeigt deutlich die Konsequenzen der Europäisierung des Flüchtlingsrechts. Die komplizierte deutsche Rechtsprechung, die mit unterschiedlichen Maßstäben die Rückkehrgefährdung ermittelte, ist weder mit Europa- noch mit Völkerrecht vereinbar. Folge der Rechtsprechung ist zum einen eine Verschärfung des Flüchtlingsrechts und zum anderen ein Auseinanderfallen der Voraussetzungen des Asylrechts nach Art. 16a GG und der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 AufenthG. Insoweit wird in Asylverfahren wieder verstärkt das Asylgrundrecht - wenn es denn zur Anwendung kommen sollte - an Bedeutung gewinnen. Denn die durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mit Gesetzeskraft versehenen Widerrufmaßstäbe bleiben von der Europäisierung des Asylrechts unberührt. Ob es dem Bundesverfassungsgericht gelingen wird, die Maßstäbe wieder zu vereinheitlichen erscheint fraglich und bleibt abzuwarten.