§ 60 a Abs. 2 AufenthG: Duldung Iraker, Staatsangehörigkeitsrecht

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Hessisches Ministerium des Innern und für Sport zur Duldung irakischer Staatsangehöriger:

Nachdem in der Innenministerkonferenz vom 8. und 9. Dezember 2005 zur Rückkehr irakischer Staatsangehöriger in den Irak keinen Beschluss gefasst worden ist, hat das Hessische Ministerium des Innern und für Sport durch Erlass vom 19.12.2005 nunmehr Folgendes angeordnet:

"Da Abschiebungen auch weiterhin tatsächlich unmöglich sind und nicht absehbar ist, wann mit Rückführungen begonnen werden kann, können Duldungen vollziehbar ausreisepflichtiger irakischer Staatsangehöriger nach § 60 a Abs. 2 AufenthG bis zum 30. Juni 2006 verlängert werden. Die Duldungszeiträume können auch weiterhin kurzzeitig überschritten werden, um ein zeitgleiches Ende zu vermeiden."