Rechtsprechung Art. 8 EMRK, Roma - Serbien Montenegro - Schutz der Privatsphäre

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Art. 8 EMRK, Schutz des Privatlebens, VG Stuttgart (12 K 2007/05)

Die 12. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart hat mit Urteil vom 11.04.2006 Familienangehörigen einer Romafamilie aus Serbien und Montenegro Aufenthaltserlaubnisse nach Art. 8 Abs. 1 EMRK i. V. m. § 25 AufenthG zuer-kannt (Az. 12 K 2007/05).

Sachverhalt Urteil Art. 8 EMRK Roma

Dem Verfahren lag folgender Lebenssachverhalt zugrunde: Die am 10.8.1961 bzw. 15.4.1964 geborenen Kläger 1 und 2 sowie ihre 1986 bzw. 1990 geborenen Kin-der, die Kläger 3 und 4, sind Staatsangehörige der Republik Serbien und Mon-tenegro. Sie stammen aus dem Kosovo und gehören nach ihren Angaben zu der ethnischen Minderheit der Roma. Nach ihrer Einreise in das Bundesgebiet am 4.7.1992 beantragten sie erfolglos ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Zwei 1999 und 2002 gestellte Folgeanträge blieben ebenfalls ohne Erfolg. Seit Ab-schluss des letzten Asylverfahrens duldet die Beklagte den Aufenthalt der Kläger. Die Duldungen werden in regelmäßigen Abständen erneuert.

Mit Schreiben vom 17.12.2004 beantragten die Kläger, ihnen auf der Grundlage des § 25 Abs. 5 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Die Anträge wurden von der Beklagten mit der Begründung abgelehnt, die Anwendung des § 25 Abs. 5 AufenthG setze voraus, dass der Ausländer unverschuldet an seiner Aus-reise gehindert sei. Diese Voraussetzung sei im Fall der Kläger nicht gege-ben. Wie das Innenministerium mit Erlass vom 23.9.2004 festgestellt habe, sei auch der Minderheit der Roma, Ashkali und Ägypter eine freiwillige Rückkehr in ihr Heimatland möglich und zumutbar. Das der Behörde nach § 25 Abs. 5 Auf-enthG zustehende Ermessen sei daher im vorliegenden Fall nicht eröffnet. Ge-gen diese Entscheidungen legten die Kläger Widerspruch ein und erhoben nach Zurückweisung des Widerspruchs am 22.6.2005 Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart.


Tragende Entscheidungsgründe Urteil Art. 8 EMRK Roma

?Die Klagen sind begründet. Die Kläger haben gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK Anspruch auf Erteilung der begehr-ten Aufenthaltserlaubnisse aus humanitären Gründen. ?

1. § 25 Abs. 5 S. 1 AufenthG verlangt, dass die Ausreise des Ausländers aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist. Die Kläger 1 und 2 sind im Besitz von gültigen Reisepässen. Dafür, dass die Ausreise der Kläger aus tatsächlichen Gründen unmöglich ist, ist auch sonst nichts zu erkennen. Ein Verlassen der Bundesrepublik Deutschland kann den Klägern jedoch gemessen an Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK nicht zugemutet werden. Die Ausreise ist damit im Sinn des § 25 Abs. 5 S. 1 AufenthG aus rechtlichen Gründen unmöglich.    

a) Darüber, wie der Begriff der Unmöglichkeit der Ausreise in § 25 Abs. 5 AufenthG aufzufassen ist, besteht bisher keine Klarheit. Umstritten ist ins-besondere, ob auch die (bloße) Unzumutbarkeit der Ausreise zu ihrer rechtli-chen Unmöglichkeit im Sinne der Vorschrift führt. In der Begründung des Re-gierungsentwurfs des Zuwanderungsgesetzes (BT-Drs. 15/420 S. 80) heißt es zu der in § 25 Abs. 5 AufenthG getroffenen Regelung, ein Ausreisehindernis liege nicht vor, wenn zwar eine Abschiebung nicht möglich sei, z.B. weil eine Be-gleitung durch Sicherheitsbeamte nicht durchgeführt werden könne, eine frei-willige Ausreise jedoch möglich und zumutbar sei (ebenso Nr. 25.5.1.2 der vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum Aufent-haltsgesetz, Stand: 22. Dezember 2004). Der Gesetzgeber hatte daher offenbar nicht die Absicht, die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltser-laubnis im Vergleich zur früheren Regelung in § 30 Abs. 3 und 4 AuslG zu ver-schärfen. Aus der Gesetzesbegründung ist vielmehr zu schließen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers ein Ausreisehindernis zu bejahen ist, wenn die Aus-reise entweder objektiv unmöglich ist oder sie - gemessen am Grundgesetz oder der EMRK - unzumutbar ist. Für ein solches Verständnis der Vorschrift spricht ferner das nach der Gesetzesbegründung (a.a.O.) mit § 25 Abs. 5 AufenthG ver-folgte Ziel, die Praxis der ?Kettenduldungen? zu beenden. Die Kammer geht da-her mit dem VGH Baden-Württemberg (Urt. v. 22.2.2005 - 13 S 2250/05 - Juris) davon aus, dass auch die aus dem Grundgesetz oder der EMRK folgende Unzumut-barkeit der Ausreise dazu führt, die Ausreise als rechtlich unmöglich im Sin-ne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG anzusehen (im Ergebnis ebenso OVG Rhein-land-Pfalz, Beschl. v. 24.2.2006 - 7 B 10020/06.OVG - Juris; HessVGH, Beschl. v. 15.2.2006 - 7 TG 106/06 - Juris; Benassi, InfAuslR 2005, 357; Göbel-Zimmermann, ZAR 2005, 275).

b) Im Fall der Kläger ist danach ein rechtliches Ausreisehindernis gegeben, da ihnen ein Verlassen der Bundesrepublik Deutschland gemessen an Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK nicht zugemutet werden kann.

aa) Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Pri-vat- und Familienlebens. Ein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Ver-tragstaat wird mit dieser Regelung nicht garantiert. Sie enthält auch kein ausdrückliches Verbot der Ausweisung von Ausländern und Staatenlosen. Dessen ungeachtet kann nach der Rechtsprechung des EGMR (Urt. v. 16.6.2005 - 60654/00 -<Sisojeva/Lettland>, auszugsweise abgedr. in InfAuslR 2005, 349) auch eine Aufenthaltsbeendigung bzw. die Verweigerung eines Aufenthaltsrechts einen - rechtfertigungsbedürftigen - Eingriff in das Privatleben darstellen, wenn der Ausländer über starke persönliche, soziale und wirtschaftliche Bin-dungen im Aufenthaltsstaat verfügt. Eine den Schutz des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK auslösende Verbindung mit der Bundesrepublik Deutschland als Aufenthaltsstaat kommt danach insbesondere für solche Ausländer in Be-tracht, die auf Grund eines Hineinwachsens in die hiesigen Verhältnisse mit gleichzeitiger Entfremdung von ihrem Heimatland so eng mit der Bundesrepublik Deutschland verbunden sind, dass sie quasi deutschen Staatsangehörigen gleichzustellen sind, während sie mit ihrem Heimatland im Wesentlichen nur noch das formale Band ihrer Staatsangehörigkeit verbindet (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.9.1998 - 1 C 8.96 - NVwZ 1999, 303; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.2.2005, aaO, mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

Ob eine solche Fallkonstellation für einen in Deutschland lebenden Ausländer gegeben ist, hängt zum einen von seiner Integration in die hiesigen Lebens-verhältnisse und zum anderen von der Möglichkeit zur Integration bzw. Rein-tegration in seinem Heimatland ab. Gesichtspunkte für die Integration des Ausländers in Deutschland sind dabei eine langjährige Dauer des Aufenthalts in Deutschland, gute deutsche Sprachkenntnisse und eine soziale Eingebunden-heit in die hiesigen Lebensverhältnisse, wie sie etwa in der Innehabung eines Arbeits- oder Ausbildungsplatzes, in einem festen Wohnsitz, ausreichenden Mitteln, um den Lebensunterhalt einschließlich ausreichenden Krankenversiche-rungsschutz ohne die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten zu kön-nen, sowie fehlender Straffälligkeit zum Ausdruck kommt. In diesem Zusammen-hang ist auch die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts zu würdigen. Denn ein uner-laubter Aufenthalt und die damit verbundene Unsicherheit des Aufenthaltssta-tus stehen in der Regel der Führung eines schutzwürdigen Privatlebens im Sin-ne des Art. 8 Abs. 1 EMRK entgegen. Dies gilt jedoch nicht ausnahmslos (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. 22.2.2005 - 13 S 2250/05 - Juris).

Nach diesen Grundsätzen ist für die 1986 bzw. 1990 geborenen Kläger 3 und 4 der Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 1. Alt. EMRK (?Achtung des Privatlebens?) eröffnet. Die Klägerin 3 war bei ihrer Einreise fünf Jahre, der Kläger 4 bei seiner Einreise zwei Jahre alt. Beide Kläger halten sich seit nunmehr fast 14 Jahren   und damit die weitaus überwiegende Zeit ihres Lebens   in Deutsch-land auf und haben sehr gute deutsche Sprachkenntnisse erworben. Die Klägerin 3 hat einen Hauptschulabschluss und befindet sich derzeit in der Ausbildung zur Einzelhandelskauffrau. Der Kläger 4 hat ebenfalls einen Hauptschulab-schluss und besucht zur Zeit - mit gutem Erfolg - die Werkrealschule. Der Le-bensunterhalt der Kläger 3 und 4 - einschließlich ausreichendem Krankenversi-cherungsschutz - wird seit September 2002 ohne die Inanspruchnahme öffentli-cher Mittel von Ihnen selbst bzw. ihren Eltern, den Klägern 1 und 2, bestrit-ten. Ausreichender Wohnraum ist vorhanden. Darüber, dass einer der Kläger während ihres Aufenthalts in Deutschland straffällig geworden wäre, ist nichts bekannt.

Mit ihrem Heimatland, dem Kosovo, verbindet die Kläger 3 und 4 nach ihren Darstellung nichts. Nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung verfügen sie ferner über keine Kenntnisse der in diesem Land in erster Linie gebräuch-lichen albanischen Sprache. Die Kammer sieht keinen Anlass, an der Richtig-keit dieses Vortrags zu zweifeln. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Klä-ger zu der Volksgruppe der Roma gehören, die im Kosovo schon immer unter feh-lender Akzeptanz seitens der albanischen Bevölkerungsmehrheit zu leiden hatte und deren Mitglieder sich untereinander jedenfalls mehrheitlich einer eigenen Sprache bedienen. Im Zusammenhang mit dem sich ab 1990 zuspitzenden Konflikt zwischen Serben und Albanern hat sich die Situation der Roma erheblich ver-schlechtert, da ihnen von vielen Albanern vorgeworfen wird, mit den Serben kollaboriert zu haben. Die Angehörigen der Volksgruppe der Roma sind daher im täglichen Leben häufig Beleidigungen, Diskriminierungen und Einschüchterungen seitens der albanischen Bevölkerungsmehrheit ausgesetzt. Hinzu kommt, dass die meisten Roma im Kosovo unter äußerst schlechten wirtschaftlichen Verhält-nissen leben. Ein Hineinwachsen der Kläger 3 und 4 in die Lebensumstände im Kosovo ist unter diesen Umständen von vornherein zumindest sehr erschwert. Auch leuchtet es bei der geschilderten Sachlage ohne weiteres ein, dass die Kläger 3 und 4 den Kosovo nicht (mehr) als ihre Heimat betrachten. 

Eingriffe einer öffentlichen Behörde in die Ausübung der sich aus Art. 8 Abs. 1 EMRK ergebenden Rechte sind nach Abs. 2 dieser Vorschrift nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme dar-stellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicher-heit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Frei-heiten anderer notwendig ist. Im Rahmen dieser Vorschrift ist die aus Art. 8 Abs. 1 EMRK folgende Rechtsposition gegen das Recht des Vertragsstaates zur Einwanderungskontrolle abzuwägen (vgl. EGMR, Entscheidung vom 16.9.2004, a.a.O.). Bei Vornahme dieser Abwägung ist die Verweigerung der Legalisierung des Aufenthalts der Kläger 3 und 4 als unverhältnismäßig zu qualifizieren und damit von einem Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 EMRK auszugehen.

Ein Eingriff in die Rechte des Art. 8 Abs. 1 EMRK kann insbesondere dann not-wendig und verhältnismäßig sein, wenn der Betreffende Bemühungen der Behörde, ihn in sein Heimatland abzuschieben, etwa durch wiederholtes Stellen von un-begründeten Asylanträgen oder die Weigerung, an der Beschaffung der für eine Abschiebung erforderlichen Identitätspapiere mitzuwirken, unterlaufen hat. Anders können die Dinge in Fällen liegen, in denen die Abschiebung des Aus-länders während eines längeren Zeitraums gemäß § 54 AuslG bzw. § 60 a Auf-enthG oder einem anderen nicht unter diese Vorschrift fallenden ausländer-rechtlichen Erlass ausgesetzt gewesen ist, oder die Behörde aus anderen Grün-den davon abgesehen hat, den Ausländer in sein Heimatland abzuschieben, ob-wohl sie dazu rechtlich und tatsächlich in der Lage gewesen wäre. Davon, dass die Kläger 3 und 4 oder ihre Eltern Bemühungen der Behörde, sie in ihr Hei-matland abzuschieben, unterlaufen hätten, kann nicht gesprochen werden. Das erste Asylverfahren der Kläger wurde bereits am 24.2.1995 abgeschlossen, wo-mit die Möglichkeit bestanden hätte, die Kläger in ihre Heimat zurück zu schicken. Tatsächlich wurden jedoch die ihnen erteilten Aufenthaltsgestattun-gen - wohl in Unkenntnis des Abschlusses des Asylverfahrens - zunächst noch über eineinhalb Jahre verlängert. Danach wurde der Aufenthalt der Kläger (mit regelmäßigen Verlängerungen) geduldet. Der erste Folgeantrag wurde erst am 14.6.1999 gestellt, wobei dieser Antrag im Hinblick auf die damalige Lage im Kosovo sicher nicht als rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden kann. Das gilt auch für den am 22.11.2001 gestellten zweiten Folgeantrag, da die Erlasse des baden-württembergischen Innenministeriums seinerzeit bestimmten, dass gegen-über Angehörigen nichtalbanischer Minderheiten aus dem Kosovo keine aufent-haltsbeendenden Maßnahmen ergriffen werden dürfen, sondern ihnen befristete Duldungen zu erteilen sind. Diese Anordnung hatte bis September 2004 Gültig-keit.

Bei der im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung erforderlichen Gesamtbe-trachtung ist ferner zu berücksichtigen, in welchem Umfang sich die Familie der Kläger 3 und 4 in die bundesdeutschen Lebensverhältnisse integriert hat (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. 22.2.2005, a.a.O.). Die Weigerung, den Aufenthalt der Kläger 3 und 4 zu legalisieren, erscheint jedoch auch insoweit nicht ge-rechtfertigt. Die Kläger 1 und 2 verfügen zwar nicht über gleich gute deut-sche Sprachkenntnisse wie ihre Kinder. Sie verstehen jedoch beide gut deutsch und können sich in dieser Sprache zumindest verständlich machen. Sie sind auch in anderer Hinsicht weitgehend in die hiesigen Lebensverhältnisse integ-riert. Die Biographie ihrer drei weiteren, an dem vorliegenden Verfahren nicht beteiligten Kinder bestätigt dies. Auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu der Minderheit der Roma gilt außerdem auch für sie, dass eine Reintegration in ihr Heimatland mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden wäre, auch wenn an-zunehmen ist, dass ihnen eine Rückkehr in den Kosovo leichter als den Kläger 3 und 4 fallen würde.

bb) Die 1961 bzw. 1964 geborenen Kläger 1 und 2 können sich selbst nicht auf Art. 8 Abs. 1 EMRK berufen, weil sie vor ihrer Ausreise nach Deutschland über mehrere Jahrzehnte im Kosovo gelebt haben. Auch sprechen sie außer Romanes die dort übliche Landessprache. Eine Reintegration in ihr Heimatland ist ih-nen daher trotz der genannten politischen und wirtschaftlichen Schwierigkei-ten zumutbar. Da die erst 16-jährige Klägerin 4 auf den Aufenthalt ihrer El-tern in Deutschland angewiesen ist, können sich jedoch die Kläger 1 und 2 auf Art. 6 Abs. 1 GG berufen, der Ehe und Familie unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stellt. Am Maßstab dieser Vorschrift gemessen kann daher auch ihnen jedenfalls derzeit ein Verlassen der Bundesrepublik Deutschland nicht zugemutet werden, weshalb auch in ihrem Fall von einem rechtlichen Aus-reisehindernis im Sinn des § 25 Abs. 5 AufenthG auszugehen ist.

2. § 25 Abs. 5 S. 1 AufenthG stellt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen grundsätzlich in das Ermessen der Behörde. Etwas an-deres gilt jedoch in Fällen, in denen - wie hier - die Abschiebung des Aus-länders seit mehr als 18 Monate ausgesetzt ist. Gemäß § 25 Abs. 5 S. 2 Auf-enthG ?soll? in diesen Fällen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Ausländerbehörde ist daher unter der genannten Voraussetzung grundsätzlich verpflichtet, die Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Eine andere Entscheidung kann nur beim Vorliegen besonderer Umstände getroffen werden. Umstände dieser Art sind im vorliegenden Fall nicht gegeben.?