Abschiebungsverbot wegen Verschlimmerung einer Erkrankung

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Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat mit Urteil vom 17. Oktober 2006 – BVerwG 1 C 18.05 – eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg aufgehoben, mit der es Abschiebungsschutz für einen an Sarkoidose erkrankten Asylbewerber aus Angola abgelehnt hat.

Der Kläger hatte in seinem Asylfolgeverfahren unter Vorlage entsprechender ärztlicher Atteste geltend gemacht, ihm drohe bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine wesentliche Verschlimmerung seiner Erkrankung. Er könne die erforderlichen Cortisonpräparate dort nicht erhalten und werde außerdem im Falle einer zusätzlichen  Infektion wegen seiner Vorerkrankung bei nicht prompter Behandlung in eine lebensbedrohliche Lage geraten. Das Oberverwaltungsgericht hat die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Aufenthaltsgesetz verneint, weil sich aus den Attesten keine alsbald eintretende lebensbedrohliche Situation für den Kläger ergebe. Das Hinzutreten weiterer Ursachen - wie etwaiger Infektionen - in Angola sei nicht zu berücksichtigen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts aufgehoben und das Verfahren zurückverwiesen. Es hat unter Hinweis auf seine Rechtsprechung betont, dass bei einer individuellen Krankheit wie Sarkoidose die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG schon dann vorliegen, wenn dem Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr dadurch droht, dass sich seine Erkrankung aufgrund der Verhältnisse im Herkunftsstaat wesentlich verschlimmert. Eine extreme, lebensbedrohende Gefahr ist dafür nicht erforderlich. Etwas anderes gilt lediglich bei Gefahren, denen die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe im Heimatland allgemein ausgesetzt ist, weil dann zunächst die Innenministerien über die Gewährung von Abschiebungsschutz zu entscheiden haben und eine Einzelfallentscheidung nur bei extremen Allgemeingefahren zulässig ist (§ 60 Abs. 7 Satz 2, § 60 a Abs. 1 AufenthG). Entgegen der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts sind ferner sämtliche Umstände im Herkunftsstaat, die zu einer Verschlimmerung der Erkrankung beitragen können, in die Gefahrenprognose mit einzubeziehen, also auch ein mögliches höheres Infektionsrisiko für den Kläger in Angola. Da das Oberverwaltungsgericht dies nicht beachtet hat, wird es die Sache erneut anhand der richtigen Maßstäbe zu prüfen haben.