BVerwG: Neue Grundsätze zur Feststellung des Gegenstandswerts in Asylverfahren

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Der 1. Senat hat seine Rechtsprechung zur Festsetzung des Gegenstandwertes in Asylverfahren, in denen es nur um die Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG (früher: § 51 Abs. 1 AuslG) geht, in einer Entscheidung vom 21. Dezember 2006 näher erläutert.

Mit seinem Urteil vom 18. Juli 2006 (BVerwG 1 C 15.05 – InfAuslR 2007, 33) hat der 1.Senat in einem Fall, in dem es um den Widerruf der Flüchtlingseigenschaft ging, zu Festsetzung des Gegenstandswertes ausgeführt:

"Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG. Hierzu weist der Senat darauf hin, dass es sich bei der Klage gegen den Widerruf einer Flüchtlingsanerkennung um ein Verfahren handelt, das „die Asylanerkennung einschließlich der Feststellung der Voraussetzungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG und die Feststellung von Abschiebungshindernissen“ betrifft und bei dem der Gegenstandswert deshalb 3 000 € beträgt, und nicht um „ein sonstiges Klageverfahren“ (mit einem Gegenstandswert von nur 1 500 €), wie der Verwaltungsgerichtshof wohl angenommen hat."

Diese Entscheidung hat in der Praxis zu Verunsicherung geführt, da nicht klar war, ob der 1. Senat Verfahren, die ausschließlich die Konventionsflüchtlingseigenschaft betrafen, den Asylverfahren unter Einbeziehung des Art. 16a Abs. 1 GG gleichstellen wollte.

Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 21. Dezember 2006 – BVerwG 1 C 29.03 – diese Frage nun endgültig geklärt. In seiner Entscheidung vom 21. Dezember 2006 führt er zur Gegenstandwertfestsetzung Folgendes aus:

"Allerdings hält der Senat an der Rechtsprechung des früher für das Asylrecht zuständigen 9. Senats (Beschluss vom 20. Januar 1994 a.a.O.) zur Auslegung des § 83b Abs. 2 AsylVfG a.F., der seit 1. Juli 2004 durch den wortgleichen § 30 RVG ersetzt worden ist, nicht mehr fest. Danach war nur bei Klageverfahren, die die Asylanerkennung nach Art. 16a GG betrafen oder einschlossen, der höhere Gegenstandswert von 3 000 € maßgeblich. Dagegen war bei allen anderen Klagen, die lediglich asylrechtlichen und/oder ausländerrechtlichen Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1, § 53 AuslG betrafen, der Gegenstandswert für sonstige Klageverfahren in Höhe von 1 500 € anzusetzen (vgl. zur Verfassungsmäßigkeit des Gegenstandswerts nach § 30 RVG: BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 2006 <Nichtannahme>  1 BvR 1386/05  mit ablehnender Anmerkung von Ton, AGS 2006, 141). Diese Auslegung beruhte maßgeblich auf dem besonderen Schutz und Status, den Art. 16a GG als Grundrecht in weitergehender Weise als das damals sog. „kleine Asyl“ nach § 51 Abs. 1 AuslG vermittelt. Sie ist angesichts der seither ständig wachsenden Bedeutung und namentlich angesichts der gesetzlichen Ausweitung des Schutzumfangs sowie der weitgehenden Angleichung des Status der als Flüchtlinge im Sinne der Genfer Konvention (GFK) Anerkannten, bei denen die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, durch das am 1. Januar 2005 in Kraft getretene Zuwanderungsgesetz nicht mehr gerechtfertigt. So hat der anerkannte Flüchtling nunmehr nach § 25 Abs. 2 AufenthG die gleiche aufenthaltsrechtliche Stellung wie der Asylberechtigte nach § 25 Abs. 1 AufenthG (vgl. für die Niederlassungserlaubnis auch § 26 Abs. 3 AufenthG, für den Widerruf des Aufenthaltstitels § 52 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG sowie für die Ausweisung § 56 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 4 AufenthG). Auch die Rechtsstellung der Familienangehörigen unterscheidet sich aufenthaltsrechtlich nicht mehr (§ 29 Abs. 2 AufenthG). Außerdem hat der Gesetzgeber  entsprechend dem Familienasyl  einen Anspruch auf Familienabschiebungsschutz nach § 26 Abs. 4 AsylVfG eingeführt. Mit der Angleichung ist die aufenthaltsrechtliche Stellung des anerkannten Asylberechtigten sogar insoweit „verschlechtert“ worden, als er nach § 26 Abs. 1 AufenthG nur noch eine für längstens drei Jahre befristete Aufenthaltserlaubnis  und nicht mehr wie bisher eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis (§ 68 Abs. 1 AsylVfG a.F.)  erhält. Der Senat hat ferner berücksichtigt, dass die Richtlinie 2004/83/EG des Rates der Europäischen Union vom 29. April 2004 (ABl EG Nr. L 304 S. 12 vom 30. September 2004 <Qualifikationsrichtlinie>) künftig einen vorrangigen asylrechtlichen Schutz in Anknüpfung an den  Flüchtlingsbegriff im Sinne von Art. 1 GFK vorsieht.

Nach der Auffassung des Senats ist § 30 RVG daher für die Zeit seit Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes dahin gehend auszulegen, dass Klageverfahren, die die Asylanerkennung und/oder die Flüchtlingsanerkennung nach § 60 Abs. 1 AufenthG betreffen (ggf. einschließlich weiterer nachrangiger Schutzbegehren), mit einem Wert von 3 000 € zu veranschlagen sind. Das gilt  wie bisher  auch dann, wenn zusätzlich Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG nicht geltend gemacht werden. Danach ist auch für Klageverfahren, die nicht die Asylanerkennung, sondern nur die Anerkennung als Konventionsflüchtling nach § 60 Abs. 1 AufenthG (ggf. einschließlich weiterer nachrangiger Schutzbegehren) zum Gegenstand haben, ebenso wie für entsprechende Streitverfahren um den Widerruf oder die Rücknahme dieses Status nach § 73 Abs. 1 und 2 AsylVfG (vgl. das vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin angeführte Urteil vom 18. Juli 2006  BVerwG 1 C 15.05  insoweit nicht abgedruckt in AuAS 2006, 246, auch nicht in juris) nunmehr ein Gegenstandswert von 3 000 € anzusetzen.

Diese neue Auslegung des § 30 RVG gilt allerdings erst für die Rechtslage ab 1. Januar 2005 und deshalb nicht für solche Verfahren, in denen die Rechtsanwaltsvergütung nach dem bisherigen, vor dem Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes am 1. Januar 2005 geltenden niedrigeren Gegenstandswert zu berechnen ist (vgl. den Rechtsgedanken der Übergangsvorschriften in § 60 Abs. 1 RVG, § 134 Abs. 1 BRAGO). Danach ist hier entgegen der Ansicht der Beschwerde für das Revisionsverfahren von einem Gegenstandswert von 1 500 € auszugehen, da der unbedingte Auftrag zur Vertretung in dem seit Januar 2004 anhängigen, von der Gegenseite betriebenen Revisionsverfahren dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin vor dem Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes erteilt worden ist (vgl. zur Maßgeblichkeit des Zeitpunkts des unbedingten Auftrags zur Vertretung in dem Verfahren über ein von der Gegenseite eingelegtes Rechtsmittel nach der entsprechenden Vorschrift des § 61 Abs. 1 RVG im Einzelnen den bereits zitierten Beschluss vom 28. Dezember 2005  BVerwG 1 KSt 1.05  Buchholz 363 § 56 RVG Nr. 1)."