Erlass erweitert räumliche Beschränkung des Aufenthalts von Asylsuchenden auf das Landesgebiet von Rheinland-Pfalz

Anzeige Werbung Kanzleien Anzeige

Der rheinland-pfälzische Landtag hat sich in seiner Sitzung am 18. August 2011 auf Antrag der Fraktionen der SPD und BÜNDNIS90/DIE GRÜNEN mit der räumlichen Beschränkung von Asylbegehrenden befasst und die Landesregierung gebeten, dem Beispiel anderer Bundesländer zu folgen und von der Ermächtigungsgrundlage des § 58 Abs. 6 AsylVfG mit dem Ziel Gebrauch zu machen, die räumliche Beschränkung auf das Gebiet des gesamten Landes zu erweitern.

Die Landesregierung beabsichtigt, die vorgenannte Landesverordnung entsprechend zu ändern und die räumliche Beschränkung des Aufenthalts von Gestattungsinhabem auf das Gebiet des Landes auszuweiten und Asylbegehrenden somit mehr Bewegungsfreiheit einzuräumen.

Im Vorgriff auf die zu erwartende Neuregelung wird gebeten, das ausländerbehördliche Ermessen bei beantragten Verlassenserlaubnissen nach § 58 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG, die sich auf das Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz beziehen, generell positiv auszuüben. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht. Das allgemeine Interesse, sich anlassbezogen vorübergehend im Land aufhalten zu wollen, ist ausreichend. Es bestehen keine Bedenken, bezogen auf das Gebiet des Landes auch Dauerverlassenserlaubnisse zu erteilen, um die mehrfache Erteilung von Einzelerlaubnissen zu vermeiden Es bietet sich an, auf eine sachdienliche Antragstellung hinzuwirken und die Aufenthaltsgestattung mit folgender Nebenbestimmung zu versehen:

"Der Aufenthalt ist räumlich auf das Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz beschränkt"

 

Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG beantragte Verlassenserlaubnisse sind zu versagen, wenn evidenter Rechtsmissbrauch, die Begehung von Straftaten oder eine schleichende Wohnsitzverlegung konkret zu befürchten steht.

Bei allen sonstigen Anträgen auf Erteilung einer Verlassenserlaubnis ist unter Berücksichtigung der Intention des Gesetzgebers grundsätzlich ein wohlwollender Prüfungsmaßstab anzulegen.

Die der Zuweisungsentscheidung zugrundeliegende Wohnsitzbeschränkung bleibt unberührt.