Bayrischer VGH: Gruppenverfolgung von Christen im Irak

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Der Bayrische Verwaltungsgerichtshof hat mit einem Urteil vom Februar 2008 in einem Asylverfahren entschieden, dass der Widerruf des Flüchtlingsstatus eines aus dem Irak stammenden Christen unzulässig sei. Christen seien im Irak allein aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit einer Gruppenverfolgung ausgesetzt. 

 

Der Bayrischen Verwaltungsgerichtshof führt in seiner Entscheidung aus:

"Danach ist auch die Verfolgung der Christen im Irak durch fundamentalistische Muslime und andere private Dritte in den Blick zu nehmen und im Rahmen der stets erforderlichen Gesamtschau aller asylrelevanten Bedrohungen zu würdigen, wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem zurückverweisenden Urteil betont hat (BVerwG vom 18.7.2006 a.a.O.).

§ 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. c AufenthG erfasst dabei schon seinem Wortlaut nach alle nichtstaatlichen Akteure ohne weitere Einschränkung, namentlich auch Einzelpersonen, sofern von ihnen Verfolgungshandlungen im Sinne des Satzes 1 ausgehen (BVerwG vom 18.7.2006 a.a.O.). Weiter müssen die Nachstellungen nichtstaatlicher Akteure - je für sich, soweit sie auf unterschiedliche Gruppen gerichtet sind, oder zusammen, soweit sie sich gegen dieselbe Personengruppe richten - auch das Erfordernis der Verfolgungsdichte erfüllen, um eine private Gruppenverfolgung mit der Regelvermutung individueller Betroffenheit annehmen zu können. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist von den Tatsachengerichten aufgrund wertender Betrachtung im Sinn der Gewichtung und Abwägung aller festgestellter Umstände und ihrer Bedeutung zu entscheiden (vgl. BVerwG vom 18.7.2006 a.a.O., auch zu weiteren Voraussetzungen einer Gruppenverfolgung). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG vom 5.11.1991 NVwZ 1992, 582) liegt eine Verfolgungsgefahr vor, wenn dem Asylsuchenden bei verständiger, nämlich objektiver Würdigung der Gesamtumstände seines Falles politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage eines Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannter Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint (BVerwG vom 5.11.1991 a.a.O. m.w.N.). Ein verständiger Betrachter wird bei der Abwägung aller Umstände daneben auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen. Wenn nämlich bei quantitativer Betrachtungsweise (vgl. BVerwG vom 18.7.2006 a.a.O.) nur eine geringe mathematische Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung besteht, macht es aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen bei der Würdigung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen erheblichen Unterschied, ob er z.B. lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber die Todesstrafe riskiert (BVerwG vom 5.11.1991 a.a.O.).

Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Kläger zwar wegen seines Asylantrages und seiner illegalen Ausreise mit hinreichender Wahrscheinlichkeit keine politischen Verfolgungsmaßnahmen mehr im Irak zu befürchten. Ihm drohen aber als durch nichtstaatliche Akteure gruppenverfolgter Christ mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit schwere Eingriffe wie Ermordung, Verstümmelung oder andere schwere Rechtsverletzungen."

Die Entscheidung steht Mitgliedern von Migrationsrecht.Net als download zur Verfügung