BVerfG: Rechtswidrigkeit der Abschiebungshaft im Dublin-II Verfahren

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Anmerkung von Rechtsanwalt Fahlbusch zum Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Dezember 2007 (2 BvR 1033/06)

Die Ausführungen des Verfassungsgerichts zur Frage der Zulässigkeit eines Antrages auf Fest-stellung der Rechtswidrigkeit einer erledigten Haftanordnung geben zunächst Anlass zu dem Hin-weis, dass bereits zusammen mit Einlegung der sofortigen Beschwerde bzw. eines Haftaufhebungs-antrages nach § 10 FEVG beantragt werden sollte, festzustellen, dass die Inhaftierung in Ab-schiebungshaft rechtswidrig (gewesen) ist. Jedenfalls bei dieser Verfahrensweise dürfte es nicht zu den vom Gericht angesprochenen Problemen im Hinblick auf die Zulässigkeit eines Feststellungs-antrags kommen.

Wünschenswert wäre gewesen, wenn das Verfassungsgericht weitere Ausführungen zu den haft-rechtlichen Auswirkungen eines im EU-Ausland gestellten Asylgesuchs, das nach Rücküberstellung des Betroffenen im Bundesgebiet abschließend bearbeitet wird, gemacht hätte. Nach § 14 Abs. 3 AsylVfG steht ein aus der Freiheit heraus gestellter Erstasylantrag der Inhaftierung in Ab-schiebungshaft entgegen. Gleiches gilt auch dann, wenn der Asylantrag im EU-Ausland gestellt wird und Deutschland für die Bearbeitung des Asylverfahrens nach den Regularien der VO-EG Nr. 343/2003 zuständig ist. Dies ergibt sich bereits aus Art. 16 Abs. 1 b VO-EG Nr. 343/2003, demnach der Mitgliedsstaat, der nach der genannten Verordnung zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist, gehalten ist, „die Prüfung des Asylantrages abzuschließen“.

Wie zudem in Art. 7 Abs. 3 VO-EG 1560/2003 der VO-EG Nr. 1560/2003 (Durchführungsverordnung zur Dublin II-Verordnung) geregelt ist, besteht eine Verpflichtung für den überstellenden Mitgliedsstaat, alle Unterlagen des Betroffenen, die für die Durchführung seines Asylverfahrens im zuständigen Mitgliedsstaat relevant sein könnten, dem „Asylbewerber vor seiner Ausreise zurück-gegeben bzw. den Mitgliedern seiner Eskorte zum Zwecke der Übergabe an die einschlägigen Be-hörden des zuständigen Mitgliedsstaates anvertraut werden oder diesen Behörden auf geeignetem Wege übermittelt werden“. Die europarechtlichen Vorgaben gehen insofern eindeutig davon aus, dass ein im EU-Ausland begonnenes Asylverfahren im jeweils zuständigen Staat fortgeführt und dort abgeschlossen wird.

Schließlich ergibt sich aus § 22 a AsylVfG, dass der betreffende Asylbewerber mit Übernahme durch die Bundesrepublik Deutschland einem um Asyl nachsuchenden Ausländer gleichsteht, sodass ihm Kraft Gesetzes der Aufenthalt gestattet ist, § 55 Abs. 1 S. 1 AsylVfG. Diese Aufent-haltsgestattung nun steht der Inhaftierung in Abschiebungshaft gleichermaßen wie eine Aufent-haltsgestattung, die aufgrund eines aus der Freiheit im Bundesgebiet gestellten Asylantrags zu er-teilen ist, entgegen. Dies wird das Oberlandesgericht nach Zurückverweisung der Sache durch das Bundesverfassungsgericht zu beachten haben.

Erfreulicherweise finden sich im Beschluss des Verfassungsgerichts vom 10. Dezember 2007 deut-liche Ausführungen dazu, dass bei einer haftanordnenden Entscheidung vom Gericht regelmäßig die Akten der Ausländerbehörde beizuziehen sind, da nur so den Anforderungen aus Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG i.V.m. Art. 104 Abs. 2 GG genügt wird. Gegen diese Verpflichtung auf Beiziehung der Aus-länderakten wird – soweit ersichtlich – weithin verstoßen. Es ist zu hoffen, dass mit der vor-liegenden Entscheidung hier rechtsstaatliche Mindeststandards in das Abschiebungshaftverfahren einziehen werden.

Fahlbusch
Rechtsanwalt

Lerche | Schröder | Fahlbusch
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