Kein neues Asylverfahren bei ausländischer Flüchtlingsanerkennung

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Ein Aus­län­der, der in einem an­de­ren Staat be­reits als Flücht­ling an­er­kannt wor­den ist, kann in Deutsch­land nicht er­neut Flücht­lings­schutz oder den Sta­tus eines sub­si­di­är Schutz­be­rech­tig­ten be­an­spru­chen. Ein er­neu­ter Asyl­an­trag ist un­zu­läs­sig. Das hat das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt in Leip­zig am 17.06.2014 (BVerwG  10 C 7.13) ent­schie­den.

Der Klä­ger des Aus­gangs­ver­fah­rens ist Staats­an­ge­hö­ri­ger von So­ma­lia, der im Au­gust 2010 in Deutsch­land seine An­er­ken­nung als Asyl­be­rech­tig­ter be­an­trag­te. Von ihm waren keine ver­wert­ba­ren Fin­ger­ab­drü­cke zu er­lan­gen und er kam auch der Auf­for­de­rung nicht nach, in­ner­halb eines Mo­nats schrift­li­che An­ga­ben zu sei­nem Rei­se­weg zu ma­chen. Dar­auf­hin stell­te das Bun­des­amt für Mi­gra­ti­on und Flücht­lin­ge (Bun­des­amt) mit Be­scheid vom Ok­to­ber 2010 fest, dass der Asyl­an­trag wegen Nicht­be­trei­bens des Ver­fah­rens als zu­rück­ge­nom­men gilt und stell­te das Asyl­ver­fah­ren ein. Im Ver­lauf des ge­richt­li­chen Ver­fah­rens er­fuhr das Bun­des­amt, dass der Klä­ger be­reits im April 2009 in Ita­li­en Asyl be­an­tragt hatte und ihm dort der Flücht­lings­sta­tus zu­er­kannt wor­den war. Die Vor­in­stan­zen hiel­ten die Ver­fah­rens­ein­stel­lung wegen Nicht­be­trei­bens für rechts­wid­rig und eine Be­rück­sich­ti­gung der be­kannt ge­wor­de­nen aus­län­di­schen An­er­ken­nungs­ent­schei­dung im an­hän­gi­gen Ver­fah­ren nicht für mög­lich.

Der 10. Re­vi­si­ons­se­nat des Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richts hat die er­gan­ge­nen Ur­tei­le ge­än­dert und die Klage ab­ge­wie­sen. Das Bun­des­amt hat das Ver­fah­ren mit Recht ein­ge­stellt, da der Klä­ger die von ihm ge­for­der­ten schrift­li­chen An­ga­ben zu sei­nem Rei­se­weg in­ner­halb der ihm ge­setz­ten Frist nicht ge­macht hatte. Zu ent­spre­chen­den Aus­künf­ten war er ver­pflich­tet, da die fest­ge­stell­ten Ver­än­de­run­gen sei­ner Fin­ger­kup­pen Zwei­fel am ernst­haf­ten Be­trei­ben des Ver­fah­rens be­grün­de­ten (§§ 32, 33 Abs. 1 Asyl­ver­fah­rens­ge­setz). Der Hilfs­an­trag des Klä­gers auf Ge­wäh­rung uni­ons­recht­li­chen sub­si­diä­ren Schut­zes war wegen der aus­län­di­schen Flücht­lings­a­n­er­ken­nung nach § 60 Abs. 2 Satz 2 in Ver­bin­dung mit Abs. 1 Satz 3 Auf­ent­halts­ge­setz un­zu­läs­sig. Denn ein Aus­län­der, der in einem an­de­ren Staat be­reits als Flücht­ling an­er­kannt wor­den ist, kann in Deutsch­land nicht er­neut Flücht­lings­schutz oder den Sta­tus eines sub­si­di­är Schutz­be­rech­tig­ten be­an­spru­chen. Das Be­geh­ren auf na­tio­na­len Ab­schie­bungs­schutz war zu­rück­zu­wei­sen, weil dem Klä­ger auf­grund der aus­län­di­schen An­er­ken­nung be­reits Ab­schie­bungs­schutz in Bezug auf sein Her­kunfts­land So­ma­lia zu­steht (§ 60 Abs. 1 Satz 2 Auf­ent­halts­ge­setz).

Quelle: Presseerklärung des BVerwG vom 17. Juni 2014