Dublin II Verordnung und Abschiebung von Asylantragstellern nach Bulgarien

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VG Bremen, Beschluss vom 04.03.2014 - 1 V 60/14 -.

Leitsatz:
Aufgrund systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen laufen Asylbewerber in Bulgarien tatsächlich Gefahr, dort einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 EU Grundrechtecharta ausgesetzt zu sein.
Da sich die Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gestellten Asylantrags zuständig ist, aus der Dublin II VO und mithin aus der Anwendung des europäischen Sekundärrechts ergibt,
sind sowohl die mitgliedstaatlichen Behörden als auch die mitgliedstaatlichen Gerichte bei ihrer Entscheidungsfindung nicht an die nationalen Grundrechte, sondern an die Grundrechte der Europäischen Union gebunden.
Maßgeblich für die Beurteilung der Sach und Rechtslage in dem zuständigen Mitgliedstaat sind die regelmäßigen und übereinstimmenden Berichte von internationalen Nichtregierungsorganisationen, Berichte der Kommission zur Bewertung des Dublin Systems und Berichte des UNHCR zur Lage von Flüchtlingen und Migranten vor Ort. Letzteren Informationen kommt bei der Beurteilung der Funktionsfähigkeit des Asylsystems in dem nach der Dublin II VO zuständigen Mitgliedstaat eine besondere Relevanz zu.

Quelle: zitiert nach juris.