EGMR: Zurückweisung von Flüchtlingen auf hoher See rechtswidrig

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Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in einer am 23.0.2012 veröffentlichten Entscheidung festgestellt, dass die Zurückweisung von Flüchtlingen auf hoher See mehrere der in der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) garantierten Rechte verletzt.

Dem Fall (Rechtssache Hirsi Jamaa u. a. gegen Italien, Nr. 27765/09) lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Antragsteller, elf Somalis und dreizehn Eritreer, gehörten zu einer Gruppe von etwa 200 Menschen, die in drei Booten von Libyen nach Italien übersetzen wollten. Am 6.5.2009 wurden die Boote 35 Seemeilen südlich von Lampedusa vom italienischen Zoll und der Küstenwache aufgebracht. Die Insassen wurden auf Kriegsschiffe gebracht, die sie zurück nach Tripolis brachten. Nach Angaben der Antragsteller wurde ihnen das Fahrtziel verschwiegen, auch wurden ihre persönlichen Daten nicht aufgenommen. In Tripolis wurden die Antragsteller entgegen ihrer Weigerung gezwungen, die Schiffe zu verlassen. Der italienische Außenminister berief sich bei einer Pressekonferenz am 7.5.2009 auf ein bilaterales Abkommen mit Libyen vom Februar des gleichen Jahres als Rechtsgrundlage für das Handeln der italienischen Behörden.

Der Gerichtshof stellte zunächst fest, die Antragsteller könnten sich auf die EMRK berufen, obwohl ihre Boote in internationalen Gewässern außerhalb des italienischen Staatsterritoriums aufgebracht worden waren. Zwar sei die rechtliche Hoheit eines Staats grundsätzlich an dessen Staatsgebiet gebunden. Ausnahmen könnten aber im Einzelfall gelten, wenn der Staat die volle und exklusive Kontrolle über ein Gebiet außerhalb seines Territoriums ausübe, etwa über ein Schiff, das unter seiner Flagge fahre. In diesen Fällen sei der Staat durch Art. 1 EMRK gebunden, den Personen in diesem extraterritorialen Herrschaftsbereich die Geltung der für sie einschlägigen Menschenrechte der EMRK zu gewährleisten. Die Argumente Italiens, es habe sich um eine Rettungsaktion auf hoher See gehandelt, bei der allenfalls minimale Kontrolle über die Geretteten ausgeübt worden sei, wies der Gerichtshof zurück. Die Schiffe seien ausschließlich von italienischem Marinepersonal besetzt gewesen, so dass sowohl de jure als auch de facto eine vollständige Kontrolle der italienischen Behörden über die Antragsteller bestanden habe.

Im Weiteren stellte der EGMR mehrere Verstöße gegen die EMRK fest:

  • Verstoß gegen Art. 3 EMRK, da die Antragsteller dem Risiko unmenschlicher und entwürdigender Behandlung in Libyen ausgesetzt wurden;
  • Verstoß gegen Art. 3 EMRK, da die Antragsteller dem Risiko einer willkürlichen Abschiebung aus Libyen in ihre Herkunftsländer ausgesetzt wurden;
  • Verstoß gegen Art. 4 des IV. Zusatzprotokolls, da es sich bei der Aktion um eine verbotene Kollektivausweisung handelte;
  • Verstoß gegen Art. 13 i. V. m. Art. 3 EMRK und Art. 4 des IV. Zusatzprotokolls, da den Antragstellern durch das Vorgehen der italienischen Behörden ein effektiver Rechtsschutz unmöglich gemacht wurde.

Der Gerichtshof sprach jedem der Antragsteller einen Schadensersatz in Höhe von 15.000 Euro zu, ferner einen Gesamtbetrag von 1.575,74 Euro für die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil des Gerichtshofs bedeutet eine erhebliche Stärkung des Flüchtlingsschutzes an den Außengrenzen der Europäischen Union. In seiner Urteilsbegründung geht der EGMR u. a. ausführlich darauf ein, dass Libyen im fraglichen Zeitraum (noch unter Gaddafi) seinen Verpflichtungen zum Schutz von Flüchtlingen in keiner Weise nachgekommen sei. Schutzsuchende wurden willkürlich inhaftiert, gefoltert und seien unmenschlichen Unterbringungsbedingungen, mangelnder Hygiene und unzureichender medizinischer Versorgung ausgesetzt gewesen. Dies habe den italienischen Stellen aus zahlreichen Berichten bekannt sein müssen. Angesichts der systematischen Menschenrechtsverletzungen in Libyen sei es an der italienischen Regierung gewesen, sich ein Bild von der Lage zu machen, in die die Flüchtenden zurückgebracht werden sollten. Den Einwand der italienischen Regierung, die Betroffenen hätten keinen förmlichen Asylantrag gestellt, ließ der EGMR nicht gelten.

Die Entscheidung des EGMR unterstreicht ein weiteres Mal, dass die Staaten der Europäischen Union sich ihrer Verpflichtung, effektiven Flüchtlingsschutz zu gewähren, nicht dadurch entziehen dürfen, dass sie Schutzsuchenden den Zugang zum eigenen Territorium verweigern. Mit Sorge muss vor diesem Hintergrund die Ankündigung von Italiens Regierungschef Monti gesehen werden, das "Freundschaftsabkommen" mit Libyen zu reaktivieren. Auch die Verhandlungen der EU über ein Rückübernahmeabkommen mit Tunesien sind in diesem Zusammenhang kritisch zu sehen. Zahlungen der EU an Libyen, Ägypten und Tunesien, vermittelt durch die Internationale Organisation für Migration, zum Aufbau eines "funktionierenden Migrationsmanagementsystems" müssen gründlich daraufhin überprüft werden, ob sie tatsächlich zum Schutz der Hilfesuchenden beitragen. Die Mitgliedsstaaten sollten ihre Verantwortung für Flüchtlinge ernst nehmen und durch eine Reform der Zuständigkeitsregeln der Dublin II-Verordnung auch dafür Sorge tragen, dass Asylsuchende Zugang zu fairen Verfahren und Aufnahmebedingungen haben.

Link zur Entscheidung des EGMR (in englischer Sprache):

http://cmiskp.echr.coe.int/tkp197/view.asp?item=6&portal=hbkm&action=html&highlight=&sessionid=87049616&skin=hudoc-en

Literatur zum Thema:

Ruth Weinzierl/Urszula Lisson: Grenzschutz und Menschenrechte. Eine europarechtliche und seerechtliche Studie

Link: http://www.institut-fuer-menschenrechte.de/index.php?RDCT=62c42996093bc815efa9

Ruth Weinzierl: Menschenrechte an der EU–Außengrenze. Empfehlungen an die Bundesregierung

Link: http://www.institut-fuer-menschenrechte.de/index.php?RDCT=5f446843c74238dd2e0a