Nachdem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Allgemeine Prozesserklärung vom 27. Juni 2017 widerrufen hatte, wurde mit Schreiben vom 21. Januar 2021 eine Konkretisierung vorgenommen (Az.: 61D-760/--0Ll21).
Das Bundesamt führt mit Schreiben vom 21. Januar 2021 aus:
„In zeitlicher Hinsicht entfällt die Allgemeine Prozesserklärung für alle ab dem 1. Januar 2021 neu eingegangenen Verfahren. Um Klarheit für die Rechtspraxis zu schaffen, gilt sie weiter für bis dahin anhängig gewordene Verfahren mit, Ausnahme des Einverständnisses mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung und der Zustimmung zur Erledigung der Hauptsache, soweit noch keine prozessuale Gestaltungswirkung eingetreten ist. Insoweit widerrufe ich hiermit im Namen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die Allgemeine Prozesserklärung vom 27. Juni 2017 auch für die am 31.Dezember 2020 noch anhängigen Verfahren.
Hinsichtlich des Einverständnisses mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung und der Zustimmung zur Erledigung der Hauptsache vertritt das Bundesamt die Auffassung, dass der Widerruf vorgenommen kann, bis sämtlichen Verfahrensbeteiligte eine entsprechende Erklärung abgegeben haben, da bis zu diesem Zeitpunkt keine prozessuale Wirkung eingetreten ist.“
Die Erklärungen des Bundesamtes vom 21. Januar 2012 wird die Frage aufwerfen, ob das Gericht weiterhin für Verfahren, die vor dem 1. Januar 2021 rechtshängig wurden, von einem Verzicht auf mündliche Verhandlung ausgehen kann.
Soweit das Bundesamt darauf abstellt, dass das Einverständnis nicht widerrufen werden kann, wenn auch der Asylkläger eine entsprechende Prozesserklärung abgegeben hat, ist diese Rechtsansicht bereits in der Rechtsprechung geklärt. Denn mit Eingang der letzten erforderlichen Einverständniserklärung eines Beteiligten hinsichtlich einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung werden Erklärungen gem. § 101 Abs. 2 VwGO prozessual wirksam. Der danach erfolgte Widerruf geht ins Leere.
Es bleibt aber die Frage, ob auch in Fällen, in denen die Einverständniserklärungen noch nicht von allen Beteiligten abgegeben wurden, die Prozesshandlung widerruflich ist. Der Verzicht auf eine mündliche Verhandlung ist eine grundsätzlich unwiderrufliche Prozesshandlung (BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 2013 – 6 BN 3.13 – Rn. 8 ff.; Beschluss vom 4. Juni 2014 – 5 B 11.14 – Rn. 11).
Der Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird gegenüber dem Gericht und nicht gegenüber den anderen Beteiligten ausgesprochen, sodass es für die Frage der Widerruflichkeit ohne Bedeutung ist, ob der andere Beteiligte gleichfalls eine entsprechende Prozesserklärung abgegeben haben. Soweit in der Literatur die Auffassung vertreten wird (etwa Sodan/Ziekow), dass das Bundesverwaltungsgericht entschieden habe, ein Widerruf des Einverständnisses sei bis zur Abgabe der letzten Einverständniserklärung möglich, ist die Rechtslage keineswegs geklärt. Denn das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 28. Juni 1962 (Az.: BVerwG II C 85.61) hierzu ausgeführt, dass ein Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung
"jedenfalls dann nicht mehr widerruflich sei, wenn, wie hier, auch der Prozessgegner eine solche Erklärung abgegeben hat".
Die Beschränkung auf "jedenfalls dann" erfolgte unter Bezugnahme auf die von der Literatur zitiere Entscheidung des 1. Senats vom 25. Oktober 1955 (Az.: I C 86.53) und macht deutlich, dass die Unwiderruflichkeit durchaus auch früher eintreten kann.
Gewichtige Stimmen in der Literatur (Schoch/Schneider/Bier oder Geiger in: Eyermann) gehen daher davon aus, dass die Bindungswirkung bereits mit Abgabe der Einverständniserklärung eintritt. Es komme insoweit weder darauf an, ob die übrigen Beteiligten bereits verzichtet haben, noch auf deren Kenntnis von der Verzichtserklärung.
In Anbetracht dieser kontroversen Ansichten ist zu erwarten, dass die Rechtsprechung unterschiedliche Wege gehen wird und erst in einigen Jahren eine endgültige Klärung dieser Frage erfolgt sein wird. Eine Entlastung der Gerichte wird durch ein derartiges Vorgehen sicherlich nicht erreicht. Stellt man zudem in Rechnung, dass das Bundesamt in der Regel ohnehin an den mündlichen Verhandlungen nicht teilnehmen kann und will, stellt sich die Frage nach der Sinnhaftigkeit des gesamten Vorgangs.
Jedenfalls die Frage des Verbrauchs der Einverständniserklärung ist weitgehend geklärt. Ein erklärtes Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung wird weder allein durch den Ablauf eines erheblichen Zeitraums verbraucht oder unwirksam. (BVerwG, Beschluss vom 04. Juni 2014 – 5 B 11/14 – Rn. 12) noch bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage. Namentlich ist im Verwaltungsprozess nicht über § 173 VwGO die Vorschrift des § 128 Abs. 2 Satz 1 ZPO anwendbar, wonach bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage der Verzicht auf mündliche Verhandlung widerruflich ist (BVerwG, Beschluss vom 1. März 2006 – 7 B 90/05 – Rn. 16). Denn das Verfahren der Entscheidung ohne mündliche Verhandlung hat in § 101 Abs. 2 VwGO für den Verwaltungsprozess eine eigenständige Regelung erfahren. Für eine Anwendung des § 128 ZPO über § 173 VwGO ist daneben kein Raum (Beschluss vom 15. Februar 1980 – 2 CB 19.79 – NJW 1980, 1482; Beschluss vom 29. Dezember 1995 – BVerwG 9 B 199.95 –).
Daher führt eine Änderung der Prozesslage nicht von selbst zu einer Unwirksamkeit eines einmal erklärten Verzichts auf eine mündliche Verhandlung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. März 2006 – 7 B 90.05 – Rn. 16). Verbraucht wird eine Verzichtserklärung durch die nächste Entscheidung des Gerichts, weil sich die Verzichtserklärung nur auf diese bezieht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Verzicht auf eine mündliche Verhandlung nach § 101 Abs. 2 VwGO deshalb dann nicht mehr wirksam, wenn nach diesem Verzicht ein Beweisbeschluss ergeht, den Beteiligten durch einen Auflagenbeschluss eine Stellungnahme abgefordert wird oder Akten zu Beweiszwecken beigezogen oder sonst neue Erkenntnismittel in den Prozess eingeführt werden (BVerwG, Beschlüsse vom 29. Dezember 1995 – 9 B 199.95 – Buchholz 310 § 101 VwGO Nr. 21 S. 3 und vom 17. September 1998 – 8 B 105.98 – Buchholz 310 § 101 VwGO Nr. 24 S. 6).