EuGH: Familiennachzug bei Rückkehr in den Heimatstaat bei Sozialleistungsbezug des EU-Bürgers

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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 11. Dezember 2007 (C-291/05) in der Rechtssache Eind dem Aufenthaltsrecht von Familienangehörigen weiter Konturen verliehen. So stellte der Gerichtshof fest, dass das Aufenthaltsrecht des Familienangehörigen nur akzessorisch ist und daher auf den Mitgliedstaat beschränkt sei, in dem sich der freizügigkeitsberechtigte EU-Bürger, von dem das Aufenthaltsrecht abgeleitet werde, aufhalte. Außerdem würde der Aufenthaltstitel, den der drittstaatsangehörige Familienangehörige erhalte, nur in dem Mitgliedstaat Bindungswirkung erzeugen, der ihn erteilt habe.

Weiterhin hat der Gerichtshof an die bisherige Rechtsprechung angeknüpft und dargelegt, dass ein EU-Bürger, der in einen anderen EU-Staat geht und dort als Arbeitnehmer freizügigkeitsberechtigt ist, aus dem Gemeinschaftsrecht einen Anspruch auf Rückkehr in den Staat seiner Staatsangehörigkeit ableiten kann. Er nimmt die Freizügigkeit bei seiner Rückkehr in seinen Heimatstaat mit.

Von dieser Rechtsposition kann ein Familienangehöriger ein Aufenthaltsrecht ableiten, wenn er mit dem EU-Bürger in seinen Heimatstaat zurückkehrt und dieser dort wegen Arbeitsunfähigkeit keiner Beschäftigung nachgehen kann und Sozialleistungen bezieht. Das Aufenthaltsrecht des drittstaatsangehörigen Familienmitglieds, das ihn begleitet, ist nicht davon abhängig, dass dieses zuvor in dem Heimatstaat des EU-Bürgers ein Aufenthaltsrecht erhalten hat. Es ist ausreichend, wenn der Zuzug des Familienangehörigen erst nach der Weiterwanderung des EU-Bürgers in dem anderen EU-Staat erfolgt ist.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:

1. Das Gemeinschaftsrecht verpflichtet im Fall der Rückkehr eines Gemeinschaftsarbeitnehmers in den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, die Behörden dieses Staates nicht, dem Staatsangehörigen eines Drittstaats, der Familienangehöriger dieses Arbeitnehmers ist, ein Einreise und Aufenthaltsrecht schon deshalb zu gewähren, weil dieser Staatsangehörige in dem Mitgliedstaat, in dem der Arbeitnehmer einer Beschäftigung im Lohn oder Gehaltsverhältnis nachgegangen ist, über eine gemäß Art. 10 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2434/92 des Rates vom 27. Juli 1992 geänderten Fassung erteilte gültige Aufenthaltsgenehmigung verfügt hat.

2. Bei der Rückkehr eines Arbeitnehmers in den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, nach der Ausübung einer Tätigkeit im Lohn oder Gehaltsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat verfügt ein Staatsangehöriger eines Drittstaats, der Familienangehöriger dieses Arbeitnehmers ist, aufgrund des entsprechend angewandten Art. 10 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1612/68 in der durch die Verordnung Nr. 2434/92 geänderten Fassung über ein Aufenthaltsrecht in dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Arbeitnehmer hat, ohne dass der Letztgenannte dort einer echten und tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht. Es hat keinen Einfluss auf das Aufenthaltsrecht des Staatsangehörigen des Drittstaats in dem Mitgliedstaat, dem der Arbeitnehmer angehört, wenn der Staatsangehörige des Drittstaats vor dem Aufenthalt in dem Aufnahmemitgliedstaat, in dem der Arbeitnehmer einer Beschäftigung im Lohn oder Gehaltsverhältnis nachgegangen ist, in dem erstgenannten Mitgliedstaat kein auf nationalem Recht beruhendes Aufenthaltsrecht hatte.

Link zur Entscheidung

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