EuGH: Vorlage zur Freizügigkeit von Ehegatten eines Unionsbürgers

Anzeige Werbung Kanzleien Anzeige

Mit dem am 11. Dezember 2007 beim Europäischen Gerichtshof eingereichten Vorabentscheidungsersuchen (Deniz Sahin gegen Bundesminister für Inneres – Rechtssache C-551/07) möchte der Verwaltungsgerichtshof in Österreich die Frage geklärt erhalten, unter ob und welchen Voraussetzungen ein drittstaatsangehöriger Ehegatte eines Unionsbürgers, der sich zum Zweck der Durchführung eines Asylverfahrens in der EU aufhält, Freizügigkeit erlangt.

Die Frage ist insbesondere mit Blick auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 23. September 2003 in der Rechtssache Akrich (C-109/01) von Bedeutung. Hier hatte der EuGH entschieden, dass die Rechte aus Artikel 10 der Verordnung Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft dem mit einem Unionsbürger verheirateten Drittstaatsangehörigen nur dann zustehen, wenn er sich in dem Zeitpunkt rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, in dem er in einen anderen Mitgliedstaat zieht, in den der Unionsbürger abwandert oder abgewandert ist.

Mit der Vorlage wird geklärt werden, ob die mit der Zuzugskontrolle der Mitgliedstaaten verbundene Legalisierung des Aufenthalts von Drittstaatsangehörigen in der EU Voraussetzung für das Entstehen eines abgeleiteten Freizügigkeitsrechts des Ehegatten ist. Hierbei wird auch die Notwendigkeit ein Visumsverfahren durchführen zu müssen sowie der Umfang der ggf. erforderlichen Prüfung des Zuzugsrechts des Ehegatten thematisiert werden.

Vorlagefragen:

a) Sind die Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2 sowie Art. 7 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG 1 - im Folgenden RL - so auszulegen, dass sie auch jene Familienangehörigen im Sinn von Art. 2 Nr. 2 der RL erfassen, die unabhängig vom Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat (Art. 2 Nr. 3 der RL) gelangt sind und erst dort die Angehörigeneigenschaft oder das Familienleben mit dem Unionsbürger begründet haben?

b) Wenn dies der Fall ist, kommt es ergänzend darauf an, dass sich der Familienangehörige im Zeitpunkt der Begründung der Angehörigeneigenschaft oder des Familienlebens rechtmäßig im Aufnahmemitgliedstaat aufhält? Wenn ja, genügt es für einen rechtmäßigen Aufenthalt, dass der Familienangehörige lediglich kraft seiner Stellung als Asylwerber zum Aufenthalt berechtigt ist?

c) Wenn sich aus der Beantwortung der Fragen 1. a) und b) aus der RL kein Aufenthaltsrecht eines "bloß" als Asylwerber zum Aufenthalt berechtigten Familienangehörigen, der unabhängig vom Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat gelangt ist und erst dort die Angehörigeneigenschaft oder das Familienleben mit dem Unionsbürger begründet hat, ergibt: Lässt sich dessen ungeachtet in einer Situation, die dadurch gekennzeichnet ist, dass sich der Familienangehörige seit knapp vier Jahren im Aufnahmemitgliedstaat aufhält und dort ein Jahr mit einem Unionsbürger - mit dem er seit rd. dreieinhalb Jahren zusammenlebt und mit dem er ein 20 Monate altes gemeinsames Kind hat - verheiratet ist, aus den Art. 18 bzw. 39 EG im Lichte des Grundrechts auf Achtung des Familienlebens ein Recht zum Aufenthalt ableiten?

2. Stehen die Art. 9 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 der RL einer nationalen Regelung entgegen, wonach Familienangehörige eines Unionsbürgers, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und denen kraft Gemeinschaftsrecht, insbesondere nach Art. 7 Abs. 2 der RL, ein Recht auf Aufenthalt zukommt, allein deshalb keine Aufenthaltskarte ("Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers") erhalten können, weil sie nach asylgesetzlichen Bestimmungen des Aufnahmemitgliedstaats (vorläufig) zum Aufenthalt in diesem Staat berechtigt sind?

Das Vorabentscheidungsersuchen steht Mitgliedern unter Rechtsprechung EuGH/Familienangehörige als download zur Verfügung.