Das Sozialgericht Nürnberg hat am 22. Januar 2008 zwei Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof gerichtet. Sowohl in dem Vorlagebeschluss Athanasios Vatsouras gegen Arbeitsgemeinschaft (ARGE) (Rechtssache C-22/08) als auch in dem Verfahren Josif Koupatantze gegen Arbeitsgemeinschaft (ARGE) Nürnberg (Rechtssache C-23/08) geht es um die Frage, ob Unionsbürgern, die sich zur Arbeitssuche im Bundesgebiet aufhalten, oder von ihrer Feizügigkeit nach Art. 18 EG Gebrauch machen, Sozialhilfeleistungen vorenthalten werden können.
Das Sozialgericht richtete folgende Vorlagefragen an den EuGH:
Ist Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 29. April 20041 mit Art. 12 i.V.m. Art. 39 EG vereinbar?
Für den Fall, dass Frage 1 verneinend beantwortet wird, stehen Art. 12 i.V.m. Art. 39 EG einer nationalen Regelung entgegen, die Unionsbürger vom Sozialhilfebezug ausschließt, sofern die nach Art. 6 der Richtlinie 2004/38 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 29. April 2004 zulässige Höchstdauer des Aufenthalts überschritten ist und auch nach anderen Vorschriften kein Aufenthaltsrecht besteht?
Für den Fall, dass Frage 1 bejahend beantwortet wird, steht Art. 12 EG einer nationalen Regelung entgegen, die Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der EU selbst von den den Sozialhilfeleistungen ausschließt, die illegalen Migranten gewährt werden?