Anforderungen an den Versicherungsschutz ausländischer Besucher

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Für ausländische Besucher stellt sich immer die Frage des notwendigen Versicherungsschutzes. Nach der Entscheidung des Rates vom 22. Dezember 2003 (ABl. EG L 5 vom 9.1.2004, S. 79) zur Änderung des Teils V Nummer 1.4 der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion und des Teils I Nummer 4.1.2 des Gemeinsamen Handbuchs zur Aufnahme des Nachweises einer Reisekrankenversicherung in die Liste der für die Erteilung eines einheitlichen Einreisevisums erforderlichen Belege (2004/17/EG) wurden die Anforderungen an den Versicherungsschutz in Art. 1 konkretisiert.

Danach gilt:
„Ferner muss der Antragsteller zur Begründung seines Antrags auf Erteilung eines Visums für den kurzfristigen Aufenthalt oder eines Reisevisums nachweisen, dass er im Besitz einer angemessenen und gültigen Einzel- oder Gruppenreiseversicherung ist, die die Kosten für seine etwaige Repatriierung im Krankheitsfall, die Kosten für ärztliche Nothilfe und/oder eine Notaufnahme im Krankenhaus abdeckt.

Der Antragsteller sollte die Versicherung grundsätzlich in dem Staat abschließen, in dem er seinen Wohnsitz hat. Ist dies nicht möglich, sollte er sich in einem beliebigen anderen Land um Versicherungsschutz bemühen. Schließt der Gastgeber eine Versicherung für den Antragsteller ab, so sollte er das am Ort seines Wohnsitzes tun.

Diese Versicherung muss für das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand in vollem Umfang anwenden, sowie für die gesamte Dauer des Aufenthalts des Betreffenden gelten. Die Mindestdeckung muss 30 000 EUR betragen.

Der Nachweis dieser Versicherung ist grundsätzlich bei der Ausstellung des Visums zu erbringen.
Die für die Prüfung eines Visumantrags zuständige diplomatische oder konsularische Vertretung kann beschließen, dass diese Anforderung erfüllt ist, wenn nachgewiesen wurde, dass in Anbetracht der beruflichen Situation des Antragstellers davon ausgegangen werden kann, dass ein angemessener Versicherungsschutz besteht.

Die diplomatischen oder konsularischen Vertretungen können von Fall zu Fall beschließen, für die Inhaber von Diplomaten-, Dienst- oder sonstigen amtlichen Pässen oder, wenn dadurch die nationalen Interessen auf dem Gebiet der Außenpolitik, der Entwicklungspolitik oder in anderen Bereichen von erheblichem öffentlichen Interesse geschützt werden, eine Ausnahme von dieser Anforderung zu gewähren.

Ferner können Ausnahmen von der Verpflichtung, eine Reiseversicherung nachzuweisen, vorgesehen werden, wenn im Rahmen der Konsularischen Zusammenarbeit vor Ort festgestellt wurde, dass es Angehörigen bestimmter Drittstaaten unmöglich ist, eine solche Versicherung abzuschließen.

Bei der Beurteilung, ob der Versicherungsschutz ausreichend ist, können die Mitgliedstaaten nachprüfen, ob Forderungen gegen eine Versicherungsgesellschaft in den Mitgliedstaaten, der Schweiz oder Liechtenstein beigetrieben werden können.“

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