Am 28.08.2007 trat in der Bundesrepublik Deutschland das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union in Kraft, das auch die sogenannte Forscherrichtlinie fristgerecht in nationales Recht umsetzt.
Der Europäische Rat von Lissabon vom März 2000 hat die Bedeutung des europäischen Forschungsraums anerkannt und der Gemeinschaft das Ziel gesetzt, bis 2010 zum wettbewerbsfähigsten und dynamischsten wissensbasierten Wirtschaftsraum der Welt zu werden. Die Richtlinie soll durch die Förderung der Zulassung und der Mobilität von Drittstaatsangehörigen zu Forschungszwecken für einen mehr als dreimonatigen Aufenthalt zur Verwirklichung dieses Ziels beitragen. Sie sieht vor, das Verfahren zur Zulassung von Drittstaats-Forschern in der Europäischen Union nach einem besonderen, dreistufigen Verfahren zu regeln und den in diesem Verfahren zugelassenen Forschern bestimmte Rechte hinsichtlich des Aufenthalts, der Abhaltung von Unterricht an Hochschulen, der Gleichbehandlung bei der Diplomanerkennung, Arbeitsbedingungen, sozialen Sicherheit, Besteuerung etc. und der Mobilität innerhalb der EU für dasselbe oder andere Vorhaben einzuräumen.
Um den Zielvorgaben der Richtlinie Rechnung zu tragen, bedurfte es vor allem der Schaffung eines besonderen Tatbestandes zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für "Forscher" und der Umsetzung der Mobilitätsregelungen im Aufenthaltsgesetz (§ 20 AufenthG) sowie der Regelung des Zulassungsverfahrens, in dem die Expertise anerkannter Forschungseinrichtungen genutzt wird, in der Aufenthaltsverordnung (§§ 38a - f AufenthV).
Das vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge durchzuführende Anerkennungsverfahren für Forschungseinrichtungen ist Bestandteil eines erleichterten dreistufigen aufenthaltsrechtlichen Verfahrens, über das Forscher aus Nicht-EU-Staaten, die für einen mehr als dreimonatigen Forschungsaufenthalt nach Deutschland kommen wollen, einen Aufenthaltstitel erhalten können.
Das aufenthaltsrechtliche Verfahren gliedert sich in drei Schritte:
Anerkennungsverfahren für Forschungseinrichtungen durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge,
Abschluss einer Aufnahmevereinbarung der Forschungseinrichtung mit dem Forscher, wozu die Forschungseinrichtung erst durch die Anerkennung befugt wird, und
Erteilung des Aufenthaltstitels durch die Ausländerbehörde (als Aufenthaltserlaubnis im Inland) oder die Auslandsvertretung (als Visum aus dem Ausland) auf Antrag des Forschers.
Forschungseinrichtungen im Sinne der Richtlinie können auch Unternehmen sein, die Forschung betreiben. Forschung ist jede systematisch betriebene schöpferische und rechtlich zulässige Tätigkeit, die den Zweck verfolgt, den Wissensstand zu erweitern, einschließlich der Erkenntnisse über den Menschen, die Kultur und die Gesellschaft, oder solches Wissen einzusetzen, um neue Anwendungsmöglichkeiten zu finden.
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