BVerwG: Abschiebungsschutz für irakische Staatsangehörige

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Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat mit Urteilen vom 24. Juni 2008 (BVerwG 10 C 42.07, 10 C 43.07, 10 C 44.07, 10 C 45.07) über den subsidiären Schutz nach den Vorgaben der Richtlinie 2004/83/EG des Rates der Europäischen Union (Qualifikationsrichtlinie) entschieden. Die Richtlinie sieht für Personen, die nicht die Voraussetzungen für die Flüchtlingsanerkennung nach der Genfer Flüchtlingskonvention erfüllen, aber bei Rückkehr in ihr Herkunftsland anderweitig von einem ernsthaften Schaden bedroht wären, einen eigenen subsidiären Schutzstatus vor. Als derartiger Schaden gilt danach u.a. eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Art. 15 c der Richtlinie). Der deutsche Gesetzgeber hat in Umsetzung dieser Regelung im August 2007 die schon bisher nach nationalem Recht bestehenden ausländerrechtlichen Abschiebungsverbote um diesen Tatbestand ergänzt (§ 60 Abs. 7 Satz 2 Aufenthaltsgesetz - AufenthG).

Die Kläger in den vier Ausgangsverfahren sind irakische Staatsangehörige, die zwischen 1996 und 2004 nach Deutschland gekommen und hier als Flüchtlinge anerkannt worden waren. Nach dem Sturz des Regimes Saddam Husseins widerrief das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Anerkennungen und stellte fest, dass in Bezug auf den Irak auch keine ausländerrechtlichen Abschiebungsverbote bestehen. Die dagegen gerichteten Klagen hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Berufungsverfahren abgewiesen. Zu den – hier allein noch streitigen – Abschiebungsverboten hat er ausgeführt, es fehle bereits am Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im Sinne der Richtlinie, weil ein solcher Konflikt im Irak jedenfalls nicht landesweit bestehe. Abgesehen davon könnten die Kläger in anderen Landesteilen internen Schutz finden. Zudem stehe wohl auch der Abschiebestopp-Erlass in Bayern der Feststellung eines solchen Abschiebungsverbots entgegen.

Der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat entschieden, dass der subsidiäre Abschiebungsschutz entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs keinen landesweiten (innerstaatlichen) bewaffneten Konflikt voraussetzt. Ein bewaffneter Konflikt begründet allerdings ein Abschiebungsverbot nur dann, wenn der Schutzsuchende von ihm ernsthaft individuell bedroht ist und keine innerstaatliche Schutzalternative besteht. Da der Verwaltungsgerichtshof hierzu keine ausreichenden Tatsachen festgestellt hat, hat der Senat die Verfahren zur weiteren Aufklärung zurückverwiesen. Zu den rechtlichen Voraussetzungen, die in den erneuten Berufungsverfahren zugrunde zu legen sind, hat der Senat ausgeführt: Bei der Auslegung, wann ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt vorliegt, ist Art. 3 der Genfer Konventionen zum humanitären Völkerrecht von 1949 und das zur Präzisierung erlassene Zusatzprotokoll II von 1977 zu berücksichtigen. Danach müssen die Kampfhandlungen von einer Qualität sein, wie sie u.a. für Bürgerkriegssituationen kennzeichnend sind, und über innere Unruhen und Spannungen wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und ähnliche Handlungen hinausgehen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat weiter entschieden, dass Abschiebestopp-Erlasse der Länder der Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG nicht entgegenstehen, wenn die Voraussetzungen von Art. 15 c der Qualifikationsrichtlinie erfüllt sind. Denn der subsidiäre Schutzstatus nach der Richtlinie führt regelmäßig zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, während die Abschiebestopp-Erlasse nur die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) vorsehen. Es darf deshalb auch bei Vorliegen eines Abschiebestopp-Erlasses nicht von der Prüfung abgesehen werden, ob sich allgemeine Gefahren im Herkunftsland im Falle der Kläger zu einer ernsthaften individuellen Bedrohung verdichtet haben.

Quelle: Presseerklärung des BVerwG