Anforderungen an eine Aufnahmevereinbarung nach der Forscherrichtlinie

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Um den Zielvorgaben der Forscherrichtlinie Rechnung zu tragen, wurde in das Aufenthaltsgesetz der besondere Tatbestandes einer Aufenthaltserlaubnis für "Forscher" (§ 20 AufenthG) sowie Regelungen des Zulassungsverfahrens in der Aufenthaltsverordnung (§§ 38a - f AufenthV) aufgenommen.

Das vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge durchzuführende Anerkennungsverfahren für Forschungseinrichtungen ist Bestandteil eines erleichterten dreistufigen aufenthaltsrechtlichen Verfahrens, über das Forscher aus Nicht-EU-Staaten, die für einen mehr als dreimonatigen Forschungsaufenthalt nach Deutschland kommen wollen, einen Aufenthaltstitel erhalten können.

Das aufenthaltsrechtliche Verfahren gliedert sich in drei Schritte:

  • Anerkennungsverfahren für Forschungseinrichtungen durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge,
  • Abschluss einer Aufnahmevereinbarung der Forschungseinrichtung mit dem Forscher, wozu die Forschungseinrichtung erst durch die Anerkennung befugt wird, und
  • Erteilung des Aufenthaltstitels durch die Ausländerbehörde (als Aufenthaltserlaubnis im Inland) oder die Auslandsvertretung (als Visum aus dem Ausland) auf Antrag des Forschers.

Eine Aufnahmevereinbarung muss dabei folgende Angaben enthalten:

  • die genaue Bezeichnung des Forschungsvorhabens,
  • die Verpflichtung des Ausländers, das Forschungsvorhaben durchzuführen,
  • die Verpflichtung der Forschungseinrichtung, den Forscher zur Durchführung des Forschungsvorhabens aufzunehmen,
  • die Angaben zum wesentlichen Inhalt des Rechtsverhältnisses, das zwischen der Forschungseinrichtung und dem Ausländer begründet werden soll, wenn ihm eine Aufenthaltserlaubnis nach § 20 des Aufenthaltsgesetzes erteilt wird, insbesondere zum Umfang der Tätigkeit des Ausländers, zu Gehalt, Urlaub, Arbeitszeit und Versicherung, sowie
  • eine Bestimmung, wonach die Aufnahmevereinbarung unwirksam wird, wenn dem Ausländer keine Aufenthaltserlaubnis nach § 20 des Aufenthaltsgesetzes erteilt wird.

Eine anerkannte Forschungseinrichtung kann eine Aufnahmevereinbarung nur wirksam abschließen, wenn feststeht,

  • dass das Forschungsvorhaben durchgeführt wird, insbesondere, dass über seine Durchführung von den zuständigen Stellen innerhalb der Forschungseinrichtung nach Prüfung seines Zwecks, seiner Dauer und seiner Finanzierung abschließend entschieden worden ist,
  • der Ausländer, der die Forschung in dem Vorhaben, das in der Aufnahmevereinbarung bezeichnet ist, durchführen soll, dafür geeignet und befähigt ist, über den in der Regel hierfür notwendigen Hochschulabschluss verfügt, der Zugang zu Doktoratsprogrammen ermöglicht, und
  • der Lebensunterhalt des Ausländers gesichert ist (laut Bekanntmachung des Bundesministeriums des Innern vom 18.12.2007 gilt der Lebensunterhalt eines Ausländers für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 20 Aufenthaltsgesetz in 2008 als gesichert, wenn der Ausländer über einen monatlichen Mindestbeitrag in Höhe von 1.656,67 € (alte Bundesländer) bzw. 1.400 € (neue Bundesländer) verfügt).

Merkblatt zu den Anforderungen einer Aufnahmevereinbarung

http://www.bamf.de/cln_006/nn_442512/SharedDocs/Anlagen/DE/Migration/Downloads/Forschungseinrichtungen/031-Merkblatt-aufnahmevereinbarung,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/031-Merkblatt-aufnahmevereinbarung.pdf

Weitere Informationen

Ansprechpartner:
Elisabeth Alescio

Frankenstraße 210
90461 Nürnberg

Telefon: +49 911 943-4710
Telefax: +49 911 943-4007
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Martin Schmidt

Frankenstraße 210
90461 Nürnberg

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