Ableitung von Aufenthaltsrechten aus unbefristeten Arbeitsgenehmigungen möglich

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Das OVG Hamburg hat mit Urteil vom 29.5.2008 (4 Bf 232/07) umfassend zu der Möglichkeit, Rechte aus dem Diskriminierungsverbot des Art. 10 ARB 1/80 herzuleiten, Stellung genommen. Es kam zu dem Ergebnis, dass die von der Ausländerbeörde zurückgenommenen befristeten Aufenthaltserlaubnisse wegen der überwirkenden arbeitsrechtlichen Rechtsstellung rechtmäßig erteilt worden waren.

Leitsätze
1. Ein türkischer Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates angehört und der im Besitz einer ordnungsgemäßen unbefristeten Arbeitsgenehmigung ist, kann sich in Bezug auf seinen aufenthaltsrechtlichen Status auf Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80 berufen, auch wenn ihm Rechte aus Art. 6 ARB 1/80 nicht zustehen (im Anschluss an EuGH, Urt. v. 26.10.2006, Rs. C 4/05, Güzeli, NVwZ 2007, 187).

2. Die praktische Wirksamkeit von Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80 erfordert, dass ein türkischer Staatsangehöriger, dem die ordnungsgemäße Erlaubnis erteilt worden ist, im Gebiet eines Mitgliedstaates für eine bestimmte Zeit eine Beschäftigung auszuüben, während dieser gesamten Zeit seine Rechte aus dieser Erlaubnis ausüben kann (im Anschluss an EuGH, Urt. v. 2.3.1999, Rs. C 416/96, El-Yassini, NVwZ 1999, 1095, und Urt. v. 14.12.2006, Rs. C 97/05, Gattoussi, NVwZ 2007, 430).

3. Dem nationalen Gericht ist es verwehrt, die Wirksamkeit des assoziationsrechtlichen Diskriminierungsverbots des Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80 im Ergebnis dadurch auszuhöhlen, dass es einer dem türkischen Arbeitnehmer vom Mitgliedstaat erteilten ordnungsgemäßen Arbeitsgenehmigung, welche die Dauer der Aufenthaltsgenehmigung übersteigt, von Anfang an und unter Bezugnahme auf nationale Bestimmungen (§ 285 Abs. 5 SGB III und § 8 Arbeitsgenehmigungsverordnung) Wirkungen für den aufenthaltsrechtlichen Status des Betroffenen gänzlich abspricht (im Anschluss an EuGH Urt. v. 14.12.2006, Rs. C 97/05, Gattoussi, NVwZ 2007, 430; im Ergebnis Abweichung von BVerwG, Urt. v. 1.7.2003, BVerwGE 118, 249).

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