EuGH: Keine Deutschkurse vor der Einreise für Ehegatten von Unionsbürgern

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Der EuGH hat mit Urteil vom 25. Juli 2008 (C-127/08) in der Rechtssache Metock u.a. eine wichtige Entscheidung zum Familiennachzug von drittstaatsangehörigen Familienangehörigen von Unionsbürgern getroffen. Diese Entscheidung bringt eine lange erwartete Klarstellung, ob die Freizügigkeit für Familienangehörige von EU-Bürgern voraussetzt, dass diese sich rechtmäßig im Gebiet der EU aufhalten. Außerdem wird klargestellt, dass die Mitgliedstaaten nicht berechtigt sind, die Nachzugsbestimmungen individuell auszugestalten. Damit wurde zugleich die Frage der Möglichkeit der Einführung einer Sprachprüfung für Ehegatten im Rahmen des Visaverfahrens ablehnend beantwortet.

§ 2 Abs. 1 FreizügG/EU legt fest, dass freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger und ihre Familienangehörigen das Recht auf Einreise und Aufenthalt nach Maßgabe des Gesetzes haben. Nach Absatz 4 benötigen Unionsbürger für die Einreise kein Visum. Anders als EU-Bürger benötigen drittstaatsangehörige Familienangehörige grds ein Visum nach § 2 Abs. 4 Satz 2 FreizügG/EU, sofern sie nicht im Besitz einer Aufenthaltskarte sind oder nach der EU-VisaVO aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit von der Visumspflicht befreit wären. Das FreizügG/EU transformiert mit dieser Regelung Art. 5 Abs. 2 RL 2004/38/EG. Nach dieser Norm ist von drittstaatsangehörigen Familienangehörigen nach der VO 539/2001/EG oder ggf den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften ein Einreisevisum zu fordern, sofern der Familienangehörige keine Aufenthaltskarte nach Art. 10 RL 2004/38/EG besitzt.

Unterliegen damit drittstaatsangehörige Familienangehörige eines EU-Bürgers der Visumspflicht, wenn sie weder aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit befreit noch im Besitz einer Aufenthaltskarte sind, so besagt dies nichts über die Voraussetzungen aus, die ein Mitgliedstaat an das Visumsverfahren stellen darf.

Hinsichtlich der Einreise besteht ein Spannungsverhältnis, dass aus den Befugnissen der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Einwanderung auf der einen Seite und auf den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über die Freizügigkeit in der Gemeinschaft auf der anderen Seite resultiert. Aus der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Einwanderung folgt, dass die erstmalige Zulassung der Einreise eines Drittstaatsangehörigen in ihr Hoheitsgebiet und in das Gebiet der EU von einer vorherigen individuellen Beurteilung des Betroffenen abhängig gemacht werden kann. Im Gegensatz dazu verleiht das geltende Gemeinschaftsrecht über die Freizügigkeit den Ehegatten und bestimmten anderen Familienangehörigen von Unionsbürgern, die ihr Recht auf Freizügigkeit innerhalb der Gemeinschaft ausüben, ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der Familienangehörigen ein Einreise- und Aufenthaltsrecht.

In der Rechtssache Akrich (siehe Rechtsprechungsdatenbank/EuGH) schien der Gerichtshof dieses Problem gelöst zu haben. Diese Rechtssache betraf einen marokkanischen Staatsangehörigen, der sich unrechtmäßig im Vereinigten Königreich aufgehalten hatte, während seines Aufenthalt eine Reihe von Straftaten begangen hatte und infolgedessen abgeschoben worden war. Akrich kehrte illegal in das Vereinigte Königreich zurück und heiratete dort eine Britin. Nach einer sechsmonatigen Beschäftigung in Irland versuchte das Ehepaar, in das Vereinigte Königreich zurückzukehren, und berief sich dabei auf die Rechte der Ehegatten von Arbeitnehmern in der Gemeinschaft aus Art. 10 VO 1612/68. Hier hat der Gerichtshof betont, dass die VO 1612/68 nur die Freizügigkeit innerhalb der Gemeinschaft betreffe und dass sie nichts sage über das Bestehen von Rechten eines mit einem Unionsbürger verheirateten Drittstaatsangehörigen im Hinblick auf den Zugang zum Gemeinschaftsgebiet. Um in den Genuss der Rechte aus Art. 10 VO 1612/68 kommen zu können, müsse sich der mit einem Unionsbürger verheiratete Drittstaatsangehörige rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, wenn er sich in einen anderen Mitgliedstaat begebe, in den der Unionsbürger abwandere oder abgewandert sei. Nachdem der Gerichtshof jedoch die nationalen und die gemeinschaftliche Zuständigkeit in dieser Weise abgegrenzt hatte, hat er anschließend die Voraussetzungen qualifiziert, unter denen die nationale Zuständigkeit wahrgenommen werden müsse, indem er auf das in Art 8 EMRK verankerte Recht auf Schutz des Familienlebens hingewiesen hat.

Durch die Rechtssache Jia (siehe Rechtssprechungsdatenbank/EuGH) sind die Grundsätze aus der Rechtssache Akrich nochmals bestätigt worden. Dem in Rede stehenden Familienangehörigen konnte nicht vorgeworfen werden, sich rechtswidrig in einem Mitgliedstaat aufzuhalten oder sich missbräuchlich den nationalen Einreisevorschriften entziehen zu wollen. Im Gegenteil, Frau Jia befand sich rechtmäßig in Schweden, als sie den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitel stellte, und das schwedische Recht ermöglichte, ihr ein langfristiges Aufenthaltsrecht zu gewähren, sofern die Unterhaltsgewährung hinreichend belegt ist. Daraus folgerte der Gerichtshof, dass die Voraussetzung eines vorherigen rechtmäßigen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat, wie sie in der Rechtssache Akrich aufgestellt worden ist, nicht auf einen Fall übertragen werden könne, in dem die Einreise für einen Besuchsaufenthalt durch Erteilung eines Visums erlaubt wurde. Mit der Rechtssache Jia sind die Anforderungen an den rechtmäßigen Aufenthalt präzisiert worden; offen bleibt, ob etwas anderes gelten würde, wenn das nationale Recht die Beantragung eines Aufenthaltstitels nach einer Einreise zu Besuchszwecken nicht ermöglicht hätte.

Diese Urteile standen im Gegensatz zu anderen Urteilen, die aus der Zeit sowohl vor als auch nach ihrer Verkündung stammen und in denen der Gerichtshof unmissverständlich ausgeführt hat, dass sich die Rechte der mit einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats verheirateten Staatsangehörigen eines Drittstaats auf Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats und auf dortigen Aufenthalt allein aus der familiären Beziehung ergäben . So hat der EuGH in der Rechtssache MRAX (siehe Rechtssprechungsdatenbank/EuGH) ausgeführt, dass sich das Recht des mit einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats verheirateten Staatsangehörigen eines Drittstaats auf Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nach dem Gemeinschaftsrecht allein aus der familiären Beziehung ergibt.

Der Gerichtshof hat zwar darauf hingewiesen, dass die Mitgliedstaaten die Ausübung dieses Rechts vom Besitz eines Visums abhängig machen können (wobei „Visum“ definiert ist als eine von einem Mitgliedstaat ausgestellte Genehmigung oder eine von einem Mitgliedstaat getroffene Entscheidung, die für die Einreise in das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats erforderlich ist), jedoch hat er bemerkt, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet seien, den genannten Personen zur Erlangung der erforderlichen Sichtvermerke alle Erleichterungen zu gewähren. Eine Politik eines Mitgliedstaats, den mit einem Gemeinschaftsangehörigen eines Mitgliedstaats verheirateten Staatsangehörigen eines Drittstaats, der versuche, in sein Hoheitsgebiet einzureisen, ohne über einen gültigen Personalausweis, Reisepass oder ein Visum zu verfügen, an der Grenze zurückzuweisen, wenn der Betroffene seine Identität und die Ehe nachweisen könne und es keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass er eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit darstelle, verletze die gemeinschaftsrechtlichen Einreiseregelungen (u. a. Art 3 RL 68/360 und Art 3 RL 73/148), die im Licht des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auszulegen seien.

Als Nächstes hat der Gerichtshof ausgeführt, dass die Visaregelungen es einem Mitgliedstaat nicht gestatteten, dem Staatsangehörigen eines Drittstaats, der seine Identität und die Tatsache, dass er mit einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats verheiratet sei, nachweisen könne, die Erteilung einer AE zu verweigern und ihm gegenüber eine Maßnahme zur Entfernung aus dem Hoheitsgebiet zu ergreifen, nur weil er illegal in das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats eingereist sei.

Der EuGH hat in der Rechtssache MRAX insoweit klargestellt, dass die Mitgliedstaaten im Visumsverfahren nur prüfen dürfen, ob die Familienangehörigen nach Art 10 VO 1612/68 freizügigkeitsberechtigt sind. Die Prüfung im Visumsverfahren beschränkt sich daher auf die Frage, ob der Familienangehörigen Ehegatte des EU-Bürgers ist und ein abgeleitetes Freizügigkeitsrecht beanspruchen kann . Steht aufgrund der Prüfung fest, dass der Familienangehörige Freizügigkeit genießt, kann das Visum nicht versagt werden, weil der Ehegatte unzureichende deutsche Sprachkenntnisse hat oder die Eheleute noch keine 18 Jahre sind.

Die Auflösung des Widerspruchs in der Rechtsprechung, der aus den voneinander abweichenden Ansätzen in den Urteilen MRAX und Kommission/Spanien einerseits und den Urteilen Akrich und Jia andererseits resultiert, ist nunmehr mit der Rechtssache Metock erfolgt. Der EuGH stellt ausdrücklich fest, dass an dem Ansatz aus der Rechtssache Akrich nicht mehr festzuhalten sei:

„Es trifft zu, dass der Gerichtshof in den Randnrn. 50 und 51 des Urteils Akrich entschieden hat, dass sich der mit einem Unionsbürger verheiratete Drittstaatsangehörige, um in den Genuss der Rechte aus Art. 10 der Verordnung Nr. 1612/68 kommen zu können, rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten muss, wenn er sich in einen anderen Mitgliedstaat begibt, in den der Unionsbürger abwandert oder abgewandert ist. Hieran ist jedoch nicht festzuhalten. Denn der Genuss solcher Rechte kann nicht davon abhängen, dass sich der mit einem Unionsbürger verheiratete Drittstaatsangehörige zuvor in einem anderen Mitgliedstaat aufgehalten hat (vgl. in diesem Sinne Urteile MRAX, Randnr. 59, und vom 14. April 2005, Kommission/Spanien, Randnr. 28).“

Mit der Entscheidung wurde nun klargestellt, dass sich drittstaatsangehörige Familienangehörige eines Unionsbürgers auch auf die Freizügigkeit nach Art. 3 Abs. 1 RL 2004/38/EG berufen können, wenn sie sich zuvor nicht legal, sondern z.B. als Asylbewerber, in einem EU-Staat aufgehalten haben:

„Unter diesen Umständen ist die Richtlinie 2004/38 in dem Sinne auszulegen, dass sie für jeden Drittstaatsangehörigen gilt, der Familienangehöriger eines Unionsbürgers im Sinne von Art. 2 Nr. 2 dieser Richtlinie ist und den Unionsbürger in einen anderen Mitgliedstaat als den, dessen Staatsangehörigkeit dieser besitzt, begleitet oder diesem dorthin nachzieht, und ihm hinsichtlich dieses Mitgliedstaats das Recht auf Einreise und Aufenthalt verleiht, ohne danach zu unterscheiden, ob sich der betreffende Drittstaatsangehörige bereits rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat aufgehalten hat oder nicht.“

Neben dieser wichtigen Klärung hat die Entscheidung auch weitere weitreichende Folgen für die Anforderungen an das Visumsverfahren. Der EuGH stellte fest, dass die Mitgliedstaaten keine Regelungsbefugnis haben, um den Nachzug von drittstaatsangehörigen Familienangehörigen zu Regeln:

„Die Auffassung, die vom Justizminister sowie von mehreren Regierungen, die Erklärungen abgegeben haben, vertreten worden ist, wonach die Mitgliedstaaten, vorbehaltlich von Titel IV des Dritten Teils des Vertrags, die ausschließliche Zuständigkeit dafür behielten, den erstmaligen Zugang von Familienangehörigen eines Unionsbürgers, die die Staatsangehörigkeit eines Drittlands besäßen, zum Gemeinschaftsgebiet zu regeln, ist daher zurückzuweisen.

67      Würde man im Übrigen den Mitgliedstaaten die ausschließliche Zuständigkeit dafür einräumen, Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige eines Unionsbürgers sind und sich nicht bereits in einem anderen Mitgliedstaat aufgehalten haben, die Einreise und den Aufenthalt auf ihrem Hoheitsgebiet zu gestatten oder zu verweigern, so hätte dies zur Folge, dass die Freizügigkeit der Unionsbürger in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, je nach dem nationalen Zuwanderungsrecht unterschiedlich ausgestaltet wäre, weil einige Mitgliedstaaten Familienangehörigen eines Unionsbürgers die Einreise und den Aufenthalt gestatten, während andere ihnen dies verweigern.

68      Ein solches Ergebnis wäre mit dem in Art. 3 Abs. 1 Buchst. c EG genannten Ziel eines Binnenmarkts, der durch die Beseitigung der Hindernisse für den freien Personenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten gekennzeichnet ist, unvereinbar. Die Schaffung eines Binnenmarkts setzt voraus, dass die Bedingungen, unter denen ein Unionsbürger in einen Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, einreisen und sich dort aufhalten darf, in allen Mitgliedstaaten gleich sind. Folglich ist unter der Freizügigkeit der Unionsbürger das Recht zu verstehen, jeden Mitgliedstaat – insbesondere den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Unionsbürger besitzt – zu verlassen, um sich in jedem anderen Mitgliedstaat als dem, dessen Staatsangehörigkeit der Unionsbürger besitzt, niederzulassen.“

Für Deutschland bedeutet dies, dass die derzeitige Praxis des Auswärtigen Amtes, die von drittstaatsangehörigen Ehegatten eines Unionsbürgers, z. B. von der indischen Ehefrau eines in Deutschland arbeitenden Österreichers, Deutschsprachkurse und -sprachtests vor der Einreise verlangt, rechtswidrig ist.

Außerdem hat der Gerichtshof in der Entscheidung klargestellt, dass das Merkmal „begleiten“ und „nachziehen“ in Art. 3 Abs. 1 RL 2004/38/EG nicht dahingehend verstanden werden kann, dass der Ehegatten nachträglich eingereist sein muss. Erfasst werden daher auch Fälle, in denen ein weitergewanderter EU-Bürger in einem anderen EU-Staat einen Drittstaatsangehörigen heiratet, der dort – etwa als Asylbewerber – lebt:

„92      Es spielt keine Rolle, ob Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige eines Unionsbürgers sind, in den Aufnahmemitgliedstaat eingereist sind, bevor oder nachdem sie Familienangehörige des Unionsbürgers wurden, da die Weigerung des Aufnahmemitgliedstaats, ihnen ein Aufenthaltsrecht einzuräumen, gleichermaßen geeignet ist, den betreffenden Unionsbürger davon abzuhalten, sich weiter in diesem Mitgliedstaat aufzuhalten.

93      In Anbetracht der Notwendigkeit, die Bestimmungen der Richtlinie 2004/38 nicht eng auszulegen und diese nicht ihrer praktischen Wirksamkeit zu berauben, muss der in Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie verwendete Begriff „Familienangehörige [eines Unionsbürgers], die ihn begleiten“ folglich dahin gehend ausgelegt werden, dass er sowohl die Familienangehörigen eines Unionsbürgers umfasst, die mit diesem in den Aufnahmemitgliedstaat eingereist sind, als auch diejenigen, die sich mit ihm dort aufhalten, ohne dass im zweiten Fall danach zu unterscheiden wäre, ob die Drittstaatsangehörigen vor oder nach dem Unionsbürger oder bevor oder nachdem sie dessen Familienangehörige wurden, in den Aufnahmemitgliedstaat eingereist sind.

94      Würde die Richtlinie 2004/38 nur auf Familienangehörige eines Unionsbürgers angewandt, die diesen „begleiten“ oder ihm „nachziehen“, käme dies folglich einer Beschränkung des Einreise- und Aufenthaltsrechts von Familienangehörigen eines Unionsbürgers auf den Mitgliedstaat gleich, in dem dieser sich aufhält.“

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:

„1.      Die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG steht der Regelung eines Mitgliedstaats entgegen, wonach sich ein Drittstaatsangehöriger, der der Ehegatte eines Unionsbürgers ist, der sich in einem Mitgliedstaat aufhält, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, vor seiner Einreise in den Aufnahmemitgliedstaat rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat aufgehalten haben muss, um sich auf die Bestimmungen dieser Richtlinie berufen zu können.

2.      Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 ist dahin gehend auszulegen, dass sich ein Drittstaatsangehöriger, der der Ehegatte eines Unionsbürgers, der sich in einem Mitgliedstaat aufhält, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, ist und diesen Unionsbürger begleitet oder ihm nachzieht, auf die Bestimmungen dieser Richtlinie unabhängig davon berufen kann, wann oder wo ihre Ehe geschlossen wurde oder wie der betreffende Drittstaatsangehörige in den Aufnahmemitgliedstaat eingereist ist.“

Link zur Entscheidung:

http://curia.europa.eu/jurisp/cgi-bin/form.pl?lang=de&newform=newform&Submit=Suchen&alljur=alljur&jurcdj=jurcdj&jurtpi=jurtpi&jurtfp=jurtfp&alldocrec=alldocrec&docj=docj&docor=docor&docop=docop&docav=docav&docsom=docsom&docinf=docinf&alldocnorec=alldocnorec&docnoj=docnoj&docnoor=docnoor&typeord=ALLTYP&allcommjo=allcommjo&affint=affint&affclose=affclose&numaff=C-127%2F08&ddatefs=&mdatefs=&ydatefs=&ddatefe=&mdatefe=&ydatefe=&nomusuel=&domaine=&mots=&resmax=100