Hessen: Erlass zum Aufenthaltsanspruch türkischer Studenten und Au-Pair-Kräfte

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Das Hessische Ministerium des Innern hat mit Erlass vom 30. Juli 2008 auf die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-294/06 (Payir) reagiert. Zugleich wurde der Erlass vom 26. April 2007 aufgehoben.

Mit dem Urteil wurde entschieden, dass einem türkischen Staatsangehörigen, dem die Einreise als Student oder Au-Pair-Kraft in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates gestattet wurde, nicht die Eigenschaft als Arbeitnehmer genommen und er nicht vom regulären Arbeitsmarkt im Sinne von Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 ausgeschlossen werden kann.

Der Erlass ordnet an: "Diesem Personenkreis kann daher grundsätzlich eine Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 5 AufenthG erteilt werden."

Mit diesem Erlass wird für hessische Ausländerbehörden die Streitfrage entschieden, ob türkische Studenten als Arbeitnehmer unter Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 fallen. Dies war streitig, weil die Norm voraussetzt, dass der Arbeitnehmer ein Jahr ordnungsgemäß beim dem gleichen Arbeitgeber beschäftigt gewesen sein muss.

Die Regelung verlangt aber anders als die Ausnahmeregelungen für die Staatsangehörigen der neuen Beitrittsstaaten (Nummer 2 der Anhänge zu Art. 24 der Beitrittsakte) keine ununterbrochene Zulassung zum Arbeitsmarkt, sondern nur eine Beschäftigung, die ordnungsgemäß und über einen Zeitraum von einem Jahr ausgeübt worden sein muss.

Daher genügen auch Teilzeitbeschäftigungen, wenn die Beschäftigung nicht völlig untergeordnet und unwesentlich ist und die Tätigkeit sowohl arbeitsgenehmigungsrechtlich als auch aufenthaltsrechtlich legal ausgeübt wurde. Denn Studenten dürfen nach § 16 Abs. 3 AufenthG kraft Gesetzes 180 halbe Tage arbeiten, so dass sie in der Lage sind, die Teilzeitbeschäftigung über das gesamte Jahr gleichmäßig zu verteilten.

Der Jahresfrist des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 kommt die Bedeutung zu, nur Personen zu begünstigen, die in einem nachhaltigen Beschäftigungsverhältnis standen. Dabei spielt es aber keine Rolle, dass der türkische Student, der an drei Tagen die Woche halbtags gearbeitet hat, nur an diesen drei Tagen zum Arbeitsmarkt zugelassen war. Damit führt die Jahresfrist nicht zu einer weitere Einschränkung der Rechtsstellung, da dies dem Effektivitätsgrundsatz widersprechen würde, der verlangt, dass Beschränkungen einer gemeinschaftsrechtlichen Rechtsstellung eng auszulegen sind.

Der Erlass steht Mitgliedern als download unter Anhänge zu Nachrichten zur Verfügung

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