Sprachanforderungen an den Nachzug zu türkischen Staatsangehörigen gemeinschaftswidrig

Anzeige Werbung Kanzleien Anzeige

Sind die Sprachanforderungen an den Nachzug zu türkischen Staatsangehörigen nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG gemeinschaftswidrig? Grundlage für diese Annahme könnte die Standstill-Klausel des Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls sein. Das Assoziierungsabkommen und das Zusatzprotokoll – und damit auch Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls – dienen dem Ziel, die wirtschaftliche Entwicklung der Türkei zu fördern Aufgrund der Standstill-Klausel sind daher alle seit dem 01.01.1973 erfolgten Verschärfungen im Dienstleistungsverkehr mit der Türkei unanwendbar

Grundlage für ein Wegfall der Sprachanforderungen ist die Ausnahmeregelung des § 30 Abs. 3 Satz 3 Nr. 4 AufenthG, wonach für den Ehegatten die Sprachprüfung entfällt, wenn der in Deutschland lebende Ehegatte auch für einen Aufenthalt, der kein Kurzaufenthalt ist, visumfrei in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten darf.

Die entscheidende Frage lautet:
• Ist die Privilegierung davon abhängig, dass der im Bundesgebiet lebende Ausländer überhaupt zu einem längerfristigen Aufenthaltszweck visumsfrei einreisen darf?
• Oder muss sich der im Bundesgebiet lebende Ausländer aufgrund der ihm ermöglichten visumsfreien Einreise auch einen Familiennachzug betreiben können?

Da alle nach § 41 Abs. 1 und 2 AufenthV begünstigen Ausländer erfasst werden sollen, spricht Einiges dafür, dass nur abstrakt geprüft wird, ob eine längerfristige visumfreie Einreise möglich ist. Ob der damit verbundene Aufenthaltsstatus auch einen Nachzug ermöglichen muss, wird wohl nicht gefordert. Denn Staatsangehörige, die unter § 41 Abs. 2 AufenthV fallen und zu denen der Nachzug ohne Sprachprüfung möglich ist, dürfen – mit kleinen Ausnahmen – keine Erwerbstätigkeit ausüben. Der Nachzug würde daher idR an der fehlenden Lebensunterhaltsdeckung scheitern.

Kommt es aber auf eine abstrakte Sichtweise an, dann ist der Nachzug zu einem türkischen Staatsangehörigen ohne Sprachprüfung möglich. Dies gilt unabhängig davon, welche Staatsangehörigkeit der Ehegatte hat.

Die Vorschrift des Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls führt dazu, dass für die Beurteilung der Einhaltung der Einreisebestimmungen durch türkische Staatsangehörige die Rechtslage des Ausländergesetzes im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Zusatzprotokolls, d.h. am 01.01.1973, zugrunde zu legen ist, sofern diese günstiger ist. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 DVAuslG vom 10.09.1965 (BGBl. I S. 1341) in der Fassung vom 13.09.1972 (BGBl. I S. 1743 – im folgenden: DVAuslG 1965) benötigten türkische Staatsangehörige, die entsprechend der Positivliste von der Sichtvermerkspflicht grundsätzlich freigestellt waren, nur dann vor der Einreise einen Sichtvermerk, wenn sie im Bundesgebiet eine Erwerbstätigkeit ausüben wollten. Für sonstige Aufenthalte bestand ohne zeitliche Begrenzung grundsätzlich keine Visumspflicht, da diese erst durch die 11. Änderungsverordnung zur DVAuslG vom 01.07.1980 (BGBl. I S. 782) auch für türkische Staatsangehörige eingeführt wurde. Dabei konnte die Sichtvermerkspflicht im Hinblick auf die noch erforderliche Kündigung der deutsch-türkischen Sichtvermerksvereinbarung von 1953 erst am 5.10.1980 in Kraft treten.

Die generelle Beschränkung des visumsfreien Aufenthalts auf einen Zeitraum von drei Monaten ist gleichfalls erst zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich durch die 14. Änderungsverordnung zur DVAuslG vom 13.12.1982 (BGBl. I S. 1681) eingeführt worden; sie gilt demnach gleichfalls nicht für türkische Staatsangehörige, die sich auf die Standstill-Klausel des Art. 41 Abs. 1 des Zusatzabkommens berufen können.

Können türkische Staatsangehörige aufgrund der Standstillklausel des Art. 41 Abs. 1 Zusatzprotokoll zum Zwecke der Entgegennahme von Dienstleistungen ohne zeitliche Begrenzung des geplanten Aufenthalts visumfrei einreisen, so erfüllen sie die Ausnahmeregelung des § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 AufenthG mit der Folge, dass der Nachzug ihrer Familienangehörigen nicht von einer Sprachprüfung abhängig gemacht werden darf.

Eine endgültige Klärung dieser noch streitigen Rechtsfrage, die vom Innenminstrium rechtlich anders beurteilt wird, wird das Verfahren Soysal beim EuGH bringen, in dem die Einreisefreiheit um Zwecke des Gebrauchmachens der Dienstleistungsfreiheit (Fernfahrer) zur Entscheidung steht. Hier wird auch die Frage geklärt werden, in welchem Verhältnis die EUVisumsVO zum Zusatzprotokoll steht.

Bis eine endgültige Klärung dieser offenen Rechtsfrage erreicht ist, wird sich zu Recht in der ausländerrechtlichen Praxis nichts ändern. Die unklare Rechtslage zwingt weder die Ausländerbehörden noch die Politik zum Einlenken. Nach wie vor können und werden Familienangehörige türkischer Staatsangehöriger daher beim Familiennachzug einer Sprachprüfung unterworfen werden.