Die 3.Kammer des EuGH wird morgen über das Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Gießen zur Auslegung von Art. 7 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich ARB 1/80 und von Art. 59 des Zusatzprotokolls entscheiden (C-453/07 – Rechtssache Er).
Es geht in dem Verfahren um folgende Frage: Verliert ein türkischer Staatsangehöriger, der als Familienangehöriger die Genehmigung erhalten hat, zu seinem in Deutschland lebenden Vater zu ziehen, der als türkischer Arbeitnehmer dem regulären Arbeitsmarkt der Bundesrepublik Deutschland angehörte, und der auf Grund früheren fünfjährigem ordnungsgemäßen Zusammenlebens mit diesem die Rechtsposition nach Art. 7 S. 1 zweiter Spiegelstrich des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation (ARB 1/80) erworben hat, diese Rechtsstellung dadurch, dass er nach Beendigung des Schulbesuchs über mehr als sieben Jahre hinweg bis auf einen angeblichen eintägigen Arbeitsversuch zu keinem Zeitpunkt einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, zudem sämtliche auf Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gerichteten staatlichen Fördermaßnahmen abbricht und sich selbst nicht ernsthaft um die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bemüht, und stattdessen abwechselnd von öffentlichen Sozialleistungen, Zuwendungen seiner in Deutschland lebenden Mutter und Mitteln unbekannter Herkunft lebt?