Der EuGH hat mit Urteil vom 25. September 2008 in der Rechtssache Er (C-453/07) seine Rechtsprechung zum eigenständigen Aufenthaltsrecht von Familienangehörigen nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 bestätigt. Er hat mit der Entscheidung klargestellt, dass Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 auch erhalten bleibt, wenn der Betroffene dem Arbeitsmarkt mehrere Jahre lang nicht zur Verfügung stand.
Diese Erwägungen würden erst recht für einen türkischen Staatsangehörigen wie Herrn Er gelten, der den Arbeitsmarkt nicht verlassen hat. Dass er im Alter von 23 Jahren noch immer keine Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis ausübe, stehe der Gewährung eines Aufenthaltsrechts nicht entgegen.
Es sei wichtig, dass ihm dieses Recht nicht entzogen werde, da es ihm ohne Aufenthaltsrecht nicht möglich sei, eine solche Beschäftigung aufzunehmen und das ihm durch Art. 7 Satz 1 zweiter Gedankenstrich ARB 1 /80 verliehene Recht auszuüben, um sich besser in den Aufnahmemitgliedstaat zu integrieren.
Der EuGH entschied:
„Daher ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass ein türkischer Staatsangehöriger, der als Kind die Genehmigung erhalten hatte, im Rahmen der Familienzusammenführung in einen Mitgliedstaat einzureisen, und der das Recht auf freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis nach Art. 7 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 erworben hat, das von diesem Recht auf freien Zugang abgeleitete Aufenthaltsrecht im betreffenden Mitgliedstaat nicht verliert, auch wenn er – als inzwischen 23-Jähriger – seit der Beendigung des Schulbesuchs im Alter von 16 Jahren keiner Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis nachgegangen ist und an staatlichen Berufsförderungsprogrammen zwar teilgenommen, sie aber nicht abgeschlossen hat.“
Die Entscheidung steht unter downloads/Rechtsprechung/EuGH/türkische Staatsangehörige zur Verfügung