Erleichterung bei der Beschäftigung von Ingenieuren und IT-Fachkräften aus dem Ausland

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Um den Zielvorgaben der Forscherrichtlinie Rechnung zu tragen, wurde in das Aufenthaltsgesetz der besondere Tatbestandes einer Aufenthaltserlaubnis für "Forscher" (§ 20 AufenthG) sowie Regelungen des Zulassungsverfahrens in der Aufenthaltsverordnung (§§ 38a - f AufenthV) aufgenommen.

Das vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge durchzuführende Anerkennungsverfahren für Forschungseinrichtungen ist Bestandteil eines erleichterten dreistufigen aufenthaltsrechtlichen Verfahrens, über das Forscher aus Nicht-EU-Staaten, die für einen mehr als dreimonatigen Forschungsaufenthalt nach Deutschland kommen wollen, einen Aufenthaltstitel erhalten können.

Die Regelungen des neuen Zulassungsverfahrens für Forscher aus Drittstaaten zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung sind insbesondere auch auf Ingenieure und IT-Fachkräfte anwendbar, die im Rahmen von Forschung und Entwicklung beschäftigt werden.

Als persönliche Voraussetzung für Forscher verlangt § 38f Absatz 2 Nr. 2 der Aufenthaltsverordnung, dass sie für die Durchführung des Forschungsvorhabens geeignet und befähigt sind, sowie über den in der Regel hierfür notwendigen Hochschulabschluss verfügen, der Zugang zu Doktoratsprogrammen ermöglicht. Diese Regelungen erlauben es, auch Ingenieure und IT-Fachkräfte nach dem neuen Verfahren zuzulassen, soweit sie über einen Hochschulabschluss, der Zugang zu Doktoratsprogrammen ermöglicht, verfügen, und im Rahmen von Forschungsvorhaben in Forschung und Entwicklung eingesetzt werden sollen.

Als „Forschung" definiert § 38a Absatz 1 Satz 2 der Aufenthaltsverordnung: „jede systematisch betriebene schöpferische und rechtlich zulässige Tätigkeit, die den Zweck verfolgt, den Wissensstand zu erweitern, einschließlich der Erkenntnisse über den Menschen, die Kultur und die Gesellschaft, oder solches Wissen einzusetzen, um neue Anwendungsmöglichkeiten zu finden", was originäre Aufgabe von Ingenieuren und IT-Fachkräften ist.

In dem besonderen Zulassungsverfahren soll künftig verstärkt die Expertise der Forschungseinrichtungen genutzt werden, da diese besonders geeignet sind, die fachliche Qualifikation eines Forschers und den Bedarf hieran festzustellen.

Hat ein Forscher mit einer dafür anerkannten Forschungseinrichtung eine Aufnahmevereinbarung abgeschlossen, kann er unter Vorlage dieser Vereinbarung bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung ein Visum für Forscher beziehungsweise bei der zuständigen Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis "Forscher" nach § 20 Aufenthaltsgesetz beantragen. Die Ausländerbehörde prüft dann in der Regel lediglich, ob der Forscher die allgemeinen Voraussetzungen (Erfüllen der Passpflicht, gesicherter Lebensunterhalt, geklärte Identität und Staatsangehörigkeit etc.) für die Erteilung eines Aufenthaltstitels erfüllt. Eine Arbeitsmarktprüfung durch die Bundesagentur für Arbeit findet nicht statt. Die Aufenthaltserlaubnis wird für mindestens ein Jahr erteilt, es sei denn, das Forschungsvorhaben ist von kürzerer Dauer.

Vorteile des neuen Aufenthaltstitels für den Forscher:

1. Mobilitätsrecht innerhalb der Europäischen Union

Der neue Aufenthaltstitel räumt dem Forscher das Recht ein, unter bestimmten Voraussetzungen Teile des Forschungsvorhabens auch außerhalb des Bundesgebietes in einem anderen (sogenannten „zweiten") Mitgliedstaat der Europäischen Union durchzuführen. Zudem sind Forscher aus Nicht-EU-Staaten, die sich zu Forschungszwecken innerhalb der Europäischen Gemeinschaft bewegen, von den Visumgebühren befreit.

Eine Ausnahme von diesen Regelungen bilden Großbritannien und Dänemark, welche die Forscherrichtlinie nicht anwenden.

2. Ehegattennachzug

a) Uneingeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt

Da die Erwerbstätigkeit des Forschers generell keiner Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit bedarf, unterliegt auch der Arbeitsmarktzugang des Ehegatten des Forschers keinerlei Beschränkung, wenn dieser im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist.

b) Nachweis einfacher Sprachkenntnisse nicht erforderlich

Sofern die Ehe bereits bestand, als der Forscher seinen Lebensmittelpunkt in das Bundesgebiet verlegt hat, ist der Nachweis von einfachen Sprachkenntnissen durch den Ehegatten nicht erforderlich.

Für Rückfragen steht das Bundesamt gerne zur Verfügung:

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
90343 Nürnberg
- Anerkennung von Forschungseinrichtungen -

 

Frau Elisabeth Alescio
Telefon: +49 (0) 911/943-4710 oder

Herr Martin Schmidt
Telefon: +49 (0) 911/943-4716
Fax: +49 (0) 911943-4007
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