Deutschland verweigert langfristig Aufenthaltsberechtigten-EG aus formalen Gründen Aufenthaltsrecht

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Das Bundesministerium des Innern hat mit Datum vom 7. August 2008 einen Erlass herausgegeben (Az.: MI3 - 937115 -34/0), der sich mit der fehlerhaften Umsetzung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen in Spanien und Italien befasst. Er verweist Drittstaatsangehörige aus Spanien und Italien auf den Klageweg im Heimatland, wenn sie von ihren Staaten trotz Vorliegens der Voraussetzungen eines Daueraufenthalts-EG nicht den erforderlichen Eintrag "Daueraufenthalt-EG" auf dem Aufenthaltstitel nachweisen können.

Der Erlass bezieht sich unmittelbar nur auf Aufenthaltstitel, die in Italien vor der Umsetzung der Richtlinie erteilt wurden. Da jedoch auch die nach der Umsetzung erteilten Aufenthaltstitel in der Praxis keine Kennzechnung, die dem Begriff "Daueraufenthalt-EG" entspricht, aufweisen, sondern statt dessen von der zuständigen italienischen Questura lediglich eine extra Bescheinigung ausgestellt wird, die einen halboffiziellen Charakter (ohne Logo oder Stempel) hat, findet der Erlass auch Anwendung auf neue Fälle.

Italien und Spanien wurden auf europäischer Ebene im Juli bereits von Deutschland und anderen Mitgliedstaaten auf die insoweit fehlerhafte Umsetzung der Richtlinie hingewiesen. Die Kommission hat jedenfalls erklärt, von der Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens aufgrund der Langwierigkeit abzusehen. Den betroffenen Drittstaatsangehörigen bleibt die Möglichkeit, die jeweils zuständigen Gerichte in dem Staat, der den korrekten Aufenthaltstitel nicht erteilt hat, anzurufen und insoweit darauf hinzuwirken, dass der in Rede stehende Mitgliedstaat zukünftig den Eintrag "DaueraufenthaltEG" vornimmt.

Diese Vorgaben stehen zwar formal mit der Richtlinie in Einklang, sie sind aber mit Sinn und Zweck der Eintragung in dem Titel unvereinbar. Die Eintragung soll zu einen sicherstellen, dass die Mitgliedstaaten die zwingenden Voraussetzungen der Daueraufenthaltsrichtlinien an die Erteilung der Daueraufenthaltserlaubnis-EG einhalten. Zum anderen dient der Titel der Herstellung der Verkehrsfähigkeit. Die Inhaber können sich ohne weiteres ausweisen und die Rechte in dem zweiten Mitgliedstaat in Anspruch nehmen.

Steht aber durch amtliche Erklärung des ersten Mitgliedstaats unzweifelhaft fest, dass der Drittausländer die Voraussetzungen der Daueraufenthaltsrichtlinie an ein Daueraufenthaltsrecht erfüllt, so ist es reiner Formalismus, wenn dem Drittstaatsangehörigen seine Rechte vorenthalten werden. Zwar kann der Betroffene nicht verlangen, bis zur Klärung des Status im zweiten Mitgliedstaat zu verbleiben, jedoch muss auch eine amtliche Erklärung ausreichen, um dem Drittstaatsangehörigen die Recht im Staat der Weiterwanderung zu vermitteln.

Der Erlass steht Mitgliedern unter Arbeitsmaterialien Europa/Daueraufenthaltsrichtlinie als kostenfreier download zur Verfügung