Ein humanes und faires Verfahren für Asylbewerber: EU-Kommission schlägt Änderungen am Gemeinsamen Europäischen Asylsystem vor
Die Europäische Kommission hat am 3. 12. 2008 Vorschläge zur Änderung von drei Rechtsakten angenommen, die zum Gemeinsamen Europäischen Asylsystem gehören, und zwar zur Richtlinie über Aufnahmebedingungen für Asylbewerber, zur Dublin-Verordnung, die bestimmt, welcher Mitgliedstaat für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, und zur EURODAC-Verordnung, mit der eine Datenbank für den Abgleich von Fingerabdruckdaten von Asylbewerbern eingerichtet worden ist und die der Unterstützung der Dublin-Verordnung dient. Diese Änderungen sind die ersten konkreten Vorschläge, die die Kommission zur Umsetzung der europäischen Asylstrategie und des Europäischen Pakts zu Einwanderung und Asyl vorschlägt. Mit diesen Änderungsvorschlägen soll gewährleistet werden, dass alle Asylbewerber unabhängig davon, wo sie ihren Asylantrag in der EU stellen, auf eine faire und gleiche Behandlung zählen können. Gleichzeitig soll das Asylsystem der EU auf diese Weise leistungsfähiger werden.
Vizepräsident Jacques Barrot, der in der Kommission für das Ressort Freiheit, Sicherheit und Recht zuständig ist, kommentierte die Vorlage mit folgenden Worten: „Unser Ziel ist ein humanes und faires Verfahren für Asylbewerber. Um das zu erreichen, brauchen wir höhere Schutzstandards, einheitlichere Rahmenbedingungen und ein leistungsfähigeres System. Mit der Änderung der Richtlinie über die Aufnahmebedingungen verbessern wir die Lebensbedingungen für Asylbewerber; wir beschränken den Gewahrsam auf begrenzte, gerechtfertigte Fälle und verbieten ihn im Fall von Minderjährigen ganz. Außerdem tragen wir den Bedürfnissen schutzbedürftiger Personen wie Folteropfern angemessen Rechnung. Mit der Änderung der Dublin- und der EURODAC-Verordnung möchte ich ein leistungsfähigeres und gerechteres europäisches Asylsystem erreichen. Als erstes Signal innereuropäischer Solidarität habe ich ein Verfahren vorgeschlagen, mit dem Überstellungen auf der Grundlage der Dublin-Verordnung ausgesetzt werden können, um zu verhindern, dass Mitgliedstaaten, deren Asylsystem einem besonderen Druck ausgesetzt ist, zusätzlich belastet werden.“
Richtlinie über Aufnahmebedingungen
Mit dem Vorschlag werden folgende Ziele verfolgt:
- Gewahrsam soll nur ausnahmsweise angeordnet werden. Es sind Rechtsgarantien vorgesehen, um sicherzustellen, dass die Ingewahrsamnahme nicht willkürlich erfolgt und dass Kinder davon ausgenommen sind, es sei denn, es geschieht zu ihrem Wohl (unbegleitete Minderjährige dürfen in keinem Fall in Gewahrsam genommen werden).
- In den Mitgliedstaaten sind Vorkehrungen dafür zu treffen, dass Personen mit besonderen Bedürfnissen im Asylverfahren bereits frühzeitig erkannt werden und dass ihnen eine geeignete Behandlung zuteil wird.
- Der Zugang zum Arbeitsmarkt soll erleichtert und es soll dafür gesorgt werden, dass Beschränkungen, die von den Mitgliedstaaten weiter angewandt werden, den tatsächlichen Zugang zur Beschäftigung nicht behindern.
Dublin-Verordnung
Inhalt des Vorschlags:
- Es wird ein Verfahren eingeführt, mit dem Überstellungen in begrenzten Fällen ausgesetzt werden können, um zu verhindern, dass Mitgliedstaaten, deren Asylsystem einem besonderen Druck ausgesetzt ist, durch die Überstellungen noch weiter belastet werden.
- Gleichzeitig wird sichergestellt, dass Asylbewerber nicht in Mitgliedstaaten überstellt werden, die ihnen keinen angemessenen Schutz, insbesondere im Hinblick auf Aufnahmebedingungen und Zugang zum Asylverfahren, bieten können.
- Die Voraussetzungen und Verfahren zur Anwendung bestimmter Vorschriften, die es beispielsweise den Mitgliedstaaten gestatten, aus humanitären Gründen oder in Härtefällen die Zuständigkeit für einen Asylbewerber zu übernehmen, werden klarer gefasst.
- Um den Rechtsschutz zu stärken, werden zusätzliche Garantien für wirksame Rechtsbehelfe gegen Überstellungsbeschlüsse eingeführt.
- Gestärkt wird auch das Recht auf Familienzusammenführung, insbesondere in Fällen, in denen zwischen dem Antragsteller und den betreffenden Angehörigen ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, sowie in Bezug auf Personen, die subsidiären Schutz genießen.
- Die Vorschriften für unbegleitete Minderjährige wurden im Interesse des Kindeswohls klarer gefasst.
EURODAC-Verordnung
Inhalt des Vorschlags:
- Es werden Bestimmungen eingeführt, die die prompte Übermittlung von Fingerabdruckdaten an das Zentralsystem von EURODAC gewährleisten, um sicherzustellen, dass der nach der Dublin-Verordnung für die Prüfung des Antrags zuständige Mitgliedstaat korrekt ermittelt wird.
- Es sind technische Vorschriften vorgesehen, die gewährleisten, dass die Mitgliedstaaten die Daten löschen, die für den Zweck, zu dem sie erhoben worden sind, nicht mehr gebraucht werden, und dass die Einhaltung der Datenschutzgrundsätze besser von der Kommission überwacht werden kann.
- Die Bestimmungen, die sicherstellen, dass der Zugriff auf die EURODAC-Daten durch einzelstaatliche Behörden von der Kommission und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten wirksam überwacht wird, sind klarer gefasst worden.