Das Verwaltungsgerichts Berlin hat am 23. September 2008 ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gerichtet, um folgende Frage klären zu lassen: „Kann sich ein türkischer Staatsangehöriger, der die Rechtsposition nach Art. 7 Satz 1 2. Spiegelstrich ARB 1/80 innehat und seit seiner Geburt im Jahre 1989 im Bundesgebiet lebt, auf den besonderen Ausweisungsschutz nach Art. 28 Abs. 3 lit. a) der Richtlinie 2004/38/EG1 vom 29. April 2004 berufen?"
Das Verfahren Yasar Erdil gegen Land Berlin wird beim EuGH als Rechtssache C-420/08 geführt.
Bereits zuvor hatte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg am 14. August 2008 in dem Verfahren Nural Örnek gegen Land Baden-Württemberg ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH eingereicht, das als Rechtssache C-371/08 geführt wird. Die Vorlagefrage in diesem Verfahren lautet: „Richtet sich der Ausweisungsschutz des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 zugunsten eines türkischen Staatsangehörigen, der eine Rechtsposition nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 zweiter Spiegelstrich ARB 1/80 besitzt und der seinen Aufenthalt in den letzten zehn Jahren in dem Mitgliedstaat gehabt hat, dem gegenüber diese Rechtsposition gilt, nach Art. 28 Abs. 3 lit. a der Richtlinie 2004/38 EG1 in ihrer Umsetzung durch den jeweiligen Mitgliedstaat, so dass eine Ausweisung nur aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten festgelegt wurden, zulässig ist?"