Neue Mindestbeträge für die Sicherung des Lebensunterhalts des Forschers für das Jahr 2009

Anzeige Werbung Kanzleien Anzeige

Zulassungsverfahren für drittstaatsangehörige Forscher nach der EU-Forscherrichtlinie: Am 28.08.2007 trat in der Bundesrepublik Deutschland das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (Richtlinienumsetzungsgesetz) in Kraft, das auch die sogenannte EU-Forscherrichtlinie fristgerecht in nationales Recht umsetzt.

Das aufenthaltsrechtliche Verfahren gliedert sich nun in drei Schritte:
1. Anerkennung öffentlicher und privater Forschungseinrichtungen für den Abschluss von Aufnahmevereinbarungen mit Forschern durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge;
2. Abschluss einer Aufnahmevereinbarung der anerkannten Forschungseinrichtung mit dem Forscher;
3. Erteilung des Aufenthaltstitels durch die Ausländerbehörde (als Aufenthaltserlaubnis im Inland) oder die Auslandsvertretung (als Visum aus dem Ausland).

Eine öffentliche oder private Forschungseinrichtung, die vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zum Abschluss von Aufnahmevereinbarungen (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) mit Forschern aus Nicht-EU-Staaten anerkannt worden ist, kann eine Aufnahmevereinbarung nur wirksam abschließen, wenn u. a. der Lebensunterhalt des Forschers gesichert ist.

Der Lebensunterhalt eines Ausländers gilt als gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 20 AufenthG gilt ein Betrag in Höhe von zwei Dritteln der Bezugsgröße im Sinne des § 18 SGB IV als ausreichend zur Deckung der Kosten der Lebenshaltung. Für das Jahr 2009 gelten folgende Mindestbeträge, über die ein Forscher mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 20 AufenthG zur Sicherung des Lebensunterhalts (netto) verfügen muss (vgl. § 2 der "Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung 2009" vom 02.12.2008):

Alte Bundesländer Neue Bundesländer
Jährlich 20.160 € Jährlich 17.080 €
Monatlich 1.680 € Monatlich 1.423,33 €

Das Bundesministerium des Innern gibt die Mindestbeträge für jedes Kalenderjahr jeweils bis zum 31. Dezember des Vorjahres im Bundesanzeiger (www.bundesanzeiger.de) bekannt. Der aktuell geltende Betrag kann auch der Internetseite des Bundesamtes entnommen werden (www.bamf.de/forschungsaufenthalte.de).

Der Lebensunterhalt des Forschers kann nicht nur durch für die Forschungstätigkeit gezahltes Entgelt und Einkommen aus selbständiger Tätigkeit in der Lehre gesichert werden, sondern etwa auch durch ein fest zugesagtes Stipendium.

Referat 225,
Migrations- und Integrationsforschung
Schwerpunkt Ökonomie,
Grundsatzaspekte der ökonomischen Migration
Geschäftsstelle Beirat für Forschungsmigration
- Anerkennung von Forschungseinrichtungen -
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Frankenstr. 210
90343 Nürnberg
Telefon: +49 (0) 911/943-4710
Fax: +49 (0) 911/943-4007
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Internet: www.bamf.de