Am Mittwoch, den 4. Februar 2009, wird der EuGH in den verbundene Rechtssachen C-22/08 und C-23/08 (Vatsouras) mündlichen verhandeln. Gegenstand bildet ein Vorabentscheidungsersuchen des Sozialgerichts Nürnberg zur Gültigkeit des Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158, S. 77).
Das Sozialgericht begehrt die Auslegung der Art. 12 EG und 39 EG im Hinblick auf einen Anspruch eines arbeitslosen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats auf Sozialhilfeleistungen in dem betroffenen anderen Mitgliedstaat, in dem er zuvor eine geringfügige Beschäftigung ausgeübt hat. Es geht dabei um die nationale Regelung, nach der Staatsangehörige der anderen Mitgliedstaaten von der Begünstigung mit Sozialhilfe ausgeschlossen sind, wenn die Aufenthaltshöchstdauer nach Art. 6 der Richtlinie 2004/38/EG abgelaufen ist und kein anderes Aufenthaltsrecht besteht.