Der EuGH verkündet am 19.2.2009 das Urteil in dem Vorabentscheidungsersuchen des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg in der Rechtssache Mehmet Soysal, Cengiz Salkim, Ibrahim Savatli gegen Bundesrepublik Deutschland (Rechtssache C-228/06).
Vorlagefragen:
1. Ist Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls zu dem Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei vom 23. November 19701 so auszulegen, dass eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs darin zu sehen ist, dass ein türkischer Staatsangehöriger, der für ein türkisches Unternehmen im grenzüberschreitenden Verkehr auf einem in Deutschland zugelassenen Lastkraftwagen als Fahrer tätig ist, für die Einreise nach Deutschland aufgrund der § 4 Abs. 1, § 6 des AufenthG vom 30. Juli 2004 und des Art. 1 Abs. 1 VO (EG) 539/2001 im Besitz eines Schengen-Visums sein muss, während er im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Zusatzprotokolls sichtvermerksfrei in die Bundesrepublik Deutschland einreisen durfte?
2. Wenn die Frage zu 1) zu bejahen ist, muss Art. 41 Abs.1 des Zusatzprotokolls dahingehend ausgelegt werden, dass die in Nummer 1) genannten türkischen Staatsangehörigen für die Einreise nach Deutschland keinen Sichtvermerk benötigen?