Der EuGH wird morgen über das Vorabentscheidungsersuchen des Nederlandse Raad van State vom 17. Oktober 2007 (Urteil C-465/07 in der Rechtssache Elgafaji) entscheiden. Damit ergeht die erste Entscheidung des EuGH zur sog. Qualifikationsrichtlinie. Die Vorlage an den EuGH begrifft folgende Fragen:
Ist Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG1 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes so auszulegen, dass diese Bestimmung ausschließlich in einer Situation Schutz bietet, auf die auch Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, wie er durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ausgelegt wurde, anwendbar ist, oder bietet die erstgenannte Bestimmung im Vergleich zu Art. 3 der Konvention einen ergänzenden oder einen anderen Schutz?
Wenn Art. 15 Buchst. c der Richtlinie im Vergleich zu Art. 3 der Konvention einen ergänzenden oder einen anderen Schutz bietet: Was sind in diesem Fall die Kriterien dafür, ob eine Person, die geltend macht, für den subsidiären Schutzstatus in Betracht zu kommen, tatsächlich Gefahr läuft, im Sinne von Art. 15 Buchst. c in Verbindung mit Art. 2 Buchst. e der Richtlinie eine ernsthafte individuelle Bedrohung als Folge von willkürlicher Gewalt zu erleiden?