EuGH legt den subsidiären Schutz bei willkürlicher Gewalt nach der Qualifikationsrichtlinie aus

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Der EuGH hat in seiner ersten Entscheidung zur Auslegung des subsidiären Schutzes nach der Qualifkationsrichtlinie in der Rechtssache C-465/07 (Meki Elgafaji und Noor Elgafaji / Staatssecretaris van Justitie) am 17. Februar 2009 entschieden, dass derjenige, der subsidiären Schutz beantragt, nicht notwendig zu beweisen braucht, dass er in seinem Herkunftsland aufgrund seiner persönlichen Situation spezifisch bedroht ist.

Der Grad willkürlicher Gewalt, der im Herkunftsland des Antragstellers besteht, kann ausnahmsweise für die Feststellung der zuständigen Behörden genügen, dass eine Zivilperson bei ihrer Ausweisung in dieses Land tatsächlich dem Risiko einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre

Mit der Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 304, S. 12, mit Berichtigung in ABl. 2005, L 204, S. 24)). wird hauptsächlich bezweckt, dass alle Mitgliedstaaten für die Ermittlung der Personen, die tatsächlich internationalen Schutz benötigen, die gleichen Kriterien anwenden und dass allen diesen Personen in allen Mitgliedstaaten ein Mindestniveau von Leistungen geboten wird.

Am 13. Dezember 2006 beantragten die Eheleute Elgafaji eine befristete Aufenthaltserlaubnis in den Niederlanden. Ihren Anträgen waren Unterlagen zum Beweis der tatsächlichen Gefahr beigefügt, der sie bei einer Ausweisung in ihr Herkunftsland Irak ausgesetzt wären. Mit Bescheiden vom 20. Dezember 2006 lehnte der zuständige Minister die Erteilung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis für das Ehepaar ab. Nach seiner Meinung hatten Herr und Frau Elgafaji die Umstände, auf die sie sich beriefen, nicht hinreichend belegt und damit nicht nachgewiesen, dass sie in ihrem Herkunftsland tatsächlich der Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wären.

Gegen diese Ablehnung ihrer Anträge klagten die Eheleute Elgafaji vor einem niederländischen Gericht, der Rechtbank te ’s-Gravenhage, die ihren Klagen stattgab. Der als Rechtsmittelinstanz mit dem Verfahren befasste niederländische Raad van State (Staatsrat) ist der Ansicht, dass die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2004/83/EG Probleme der Auslegung aufwerfen, und hat daher dem Gerichtshof Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Eine dieser Fragen lautet, ob die einschlägigen Vorschriften der Richtlinie dahin auszulegen sind, dass das Vorliegen einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit der Person, die den subsidiären Schutz beantragt, voraussetzt, dass der Antragsteller beweist, dass er aufgrund von seiner Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist.

Der Gerichtshof führt dazu aus, dass dieser in der Richtlinie enthaltene Tatbestand eines drohenden Schadens, der in „einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit" des Antragstellers besteht, eine Schadensgefahr allgemeinerer Art als die beiden anderen in der Richtlinie definierten Schadensarten umfasst, die Situationen betreffen, in denen der Antragsteller spezifisch der Gefahr ausgesetzt ist, einen Schaden ganz bestimmter Art zu erleiden.

Der fragliche Tatbestand bezieht sich nämlich in einem weiteren Sinne auf eine Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson statt auf ganz bestimmte Gewalteinwirkungen. Außerdem ergibt sich laut diesem Tatbestand die Bedrohung aus einer allgemeinen Lage eines „internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts". Schließlich wird die fragliche Gewalt, der die Bedrohung entspringt, in der Vorschrift als „willkürlich" gekennzeichnet, was impliziert, dass sie sich auf Personen ungeachtet ihrer persönlichen Situation erstrecken kann.

In diesem Zusammenhang stellt der Gerichtshof klar, dass der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, umso geringer sein wird, je mehr er möglicherweise zu belegen vermag, dass er spezifisch aufgrund von Umständen betroffen ist, die seiner persönlichen Situation innewohnen.

Ferner weist der Gerichtshof darauf hin, dass bei der individuellen Prüfung eines Antrags auf subsidiären Schutz insbesondere zu berücksichtigen sein können

  • das geografische Ausmaß der Situation willkürlicher Gewalt im Herkunftsland des Antragstellers sowie sein tatsächlicher Zielort, wenn er in dieses Land zurückkehren würde, und

  • gegebenenfalls das Vorliegen eines ernsthaften Hinweises auf eine tatsächliche Gefahr, die sich daraus ergibt, dass der Antragsteller bereits einen ernsthaften Schaden erlitten hat oder bereits von einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von einem solchen Schaden bedroht wäre; liegt ein solcher Hinweis vor, kann der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, geringer sein.

Daher sind die einschlägigen Vorschriften der Richtlinie wie folgt auszulegen: